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title: "Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis"
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# Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis

## Art. 1 finden auf alle angeführten Vollzugsarten ( {#art_1}

Anwendung, sofern die
Straf- oder Jugendstrafprozessgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2 Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die für das Verfahren zuständige Person (Verfahrensleiter)1) abweichende Anordnungen treffen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
340.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Aufsicht und Verwaltung
Art. 3 * Organe
1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement übt unter Vorbehalt der Befugnisse des Verfahrensleiters die Aufsicht und die Organisation über das
Kantonsgefängnis aus und trifft die notwendigen organisatorischen Massnahmen.
III. Vollzug, Aufnahme, Entlassung
Art. 4 * Vollzugsgrundsätze
1 Das Leben der Gefängnisinsassen ist, soweit möglich, den allgemeinen
Lebensverhältnissen anzupassen. Der Vollzug ist insoweit freiheitlich zu gestalten, als dadurch nicht die Sicherheit beeinträchtigt oder das Zusammenleben im Kantonsgefängnis gestört wird. Beschränkungen sollen zur Verfolgung dieses Zwecks in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Art. 5 * Unterbringung
1 Die Gefangenen sind in der Regel in Einzelzellen unterzubringen. Sie können nur in Gemeinschaftszellen untergebracht werden, wenn der Verfahrensleiter die Erlaubnis dazu erteilt. Er berücksichtigt dabei die Kollusions-
und Fluchtgefahr. Die verschiedenen Vollzugsarten sind getrennt zu vollziehen.
Art. 6 * Eintritt
1 Zur Aufnahme eines Gefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils,
eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt oder einer Verfügung des
Verfahrensleiters.
2 Die Eingewiesenen werden von der Kantonspolizei in Empfang genommen
und eingeschlossen.
3 Sie werden vor Antritt der Haft nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Im
Zweifelsfalle ist ein Arzt (Kantonsarzt oder Pikettarzt) beizuziehen. Der Verfahrensleiter ist in solchen Fällen zu benachrichtigen. Es ist eine Kontrolle
über den Eintritt, den Austritt, besondere Vorkommnisse sowie die Personalien zu führen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.001
4 Die Gefangenen tragen grundsätzlich ihre eigenen Kleider.
Art. 7 * Leibesvisitation, Arztvisite, Effekten
1 Die Leibesvisitation darf nur vorgenommen werden, wenn der konkrete
Verdacht besteht, dass Gegenstände auf dem Körper getragen werden, deren Besitz gesetzlich verboten ist oder welche die Sicherheit von Personal
und Mitgefangenen sowie das ordentliche Zusammenleben im Kantonsgefängnis gefährden kann. Diese soll durch eine Person gleichen Geschlechts
oder einen Arzt durchgeführt werden. Erfordern es die Umstände, kann die
Kantonspolizei eine erweiterte Leibesvisitation durch einen Arzt anordnen.
2 Bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum können geeignete Tests
angeordnet und deren Kosten dem fehlbaren Gefangenen belastet werden.
Widersetzlichkeit oder Verweigerung wird disziplinarisch bestraft.
3 Der Arzt überprüft bei Bedarf den Gesundheitszustand der Gefangenen
und berät den Verfahrensleiter. Hinsichtlich dieser Beratung ist der Arzt –
sofern es für den Betrieb und das Verfahren notwendig ist – von seiner
Schweigepflicht entbunden. Die Gefangenen haben über ihren Gesundheitszustand umfassend Auskunft zu geben und insbesondere ansteckende
Krankheiten oder Leiden, die besonderer Behandlung bedürfen, bekanntzugeben. Dem Verfahrensleiter ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
4 Der Gefangene darf lediglich persönliche Effekten, auf die er nicht verzichten kann und die keine Gefahr für den Vollzug darstellen, in die Zelle mitnehmen. Über die abgenommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis zu führen.
Art. 8 * Körperpflege und Wäsche
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass den Gefangenen ausreichend Gelegenheit für die Körperpflege geboten wird. Es sind regelmässig saubere
Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen sowie Seife zur Verfügung zu
stellen.
Art. 9 Besuche
1 Die Bewilligung zum Besuch der Gefangenen erteilt der zuständige Verfahrensleiter. Dabei ist der verfassungsmässige Minimalanspruch zu beachten.
Die Besuchszeiten werden durch den Verfahrensleiter nach Absprache mit
der Kantonspolizei bestimmt.
340.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Die Besuche werden in der Regel beaufsichtigt. Soweit es nötig erscheint,
können die Besucher durchsucht werden. Der Verfahrensleiter und die
Kantonspolizei können auf eine Kontrolle verzichten, wenn sie annehmen
dürfen, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird. *
Art. 10 * Briefe und Paketverkehr
1 Ein- und ausgehende Briefe, Pakete, Zeitungen und Bücher etc. unterliegen grundsätzlich der Kontrolle der Kantonspolizei bzw. des Verfahrensleiters.
2 Sendungen dürfen nicht weitergeleitet werden, soweit sie die Haft oder die
Untersuchung gefährden können. Der Entscheid darüber steht dem Verfahrensleiter zu. Bei Zurückbehaltung ist der Gefangene darüber zu orientieren.
Art. 11 * Radio und Zeitschriften
1 Lautsprecher sind auf Zimmerlautstärke zu beschränken. In der Zeit von
23.00-06.00 Uhr dürfen keinerlei Störungen die Nachtruhe beeinträchtigen.
2 Die Gefangenen können sich mit Zustimmung des Verfahrensleiters auf
eigene Kosten Zeitungen oder Zeitschriften zustellen lassen.
Art. 12 * Schweigepflicht
1 Wahrnehmungen über den Inhalt der beaufsichtigten Gespräche und der
kontrollierten Sendungen unterliegen dem Amtsgeheimnis.
Art. 13 * Seelsorger
1 Die Gefangenen dürfen auf Wunsch, mit Bewilligung des Verfahrensleiters,
von einem Seelsorger betreut werden.
2 Der Seelsorger darf nicht Übermittler zwischen Gefangenen oder Drittpersonen sein.
Art. 14 * Bewegung im Freien
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Gefangenen den aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruch auf Spaziergang an der frischen Luft erhalten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.001
2 Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien.
3 Fluchtgefährliche Gefangene haben den Spaziergang unter besonderen Sicherheitsmassnahmen zu absolvieren. Die Gefangenen haben die Anweisungen der Beamten zu befolgen. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann
der Spaziergang abgebrochen werden.
Art. 15 Hobby
1 Freizeitbeschäftigungen in der Zelle werden durch den Verfahrensleiter bewilligt, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder die Gefängnisordnung gefährdet wird. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände
ist mit Entzug zu ahnden.
Art. 16 Genussmittel
1 Der Genuss von alkoholischen Getränken oder Drogen ist verboten, ebenso der Konsum von Arzneimitteln, soweit sie nicht durch den Arzt zugelassen oder verordnet worden sind.
Art. 17 Entlassung
1 Für die Entlassung aus der Gefangenschaft ist der Verfahrensleiter zuständig. Die Entlassung wird durch die Kantonspolizei vollzogen.
Art. 18 Disziplin
1 Das Leben im Kantonsgefängnis erfordert gegenseitige Rücksichtnahme
und Disziplin. Die Gefangenen haben sich korrekt und hilfsbereit zu verhalten. Sie haben die Anordnungen der Kantonspolizei und des Verfahrensleiters zu befolgen. *
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen und Weisungen des Personals können durch den Verfahrensleiter disziplinarisch geahndet werden.
Art. 19 Sicherungsmassnahmen
1 Gefangenen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr
von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sachen besteht,
ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kantonspolizei bzw. der
Verfahrensleiter kann geeignete Sicherheitsmassnahmen treffen.
340.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Als Sicherungsmassnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:
a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien;
c) andere geeignete Massnahmen.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzende Bestimmungen für Freiheitsstrafen, Strafunterbrechung
1 Der Aufenthalt in einem Spital oder einer Psychiatrischen Klinik wird an die
Strafzeit nicht angerechnet, wenn der Gefangene die Verbringung oder die
Verlängerung des Aufenthaltes im Spital oder in der Klinik arglistig herbeigeführt hat.
2 Wird die Verlegung in ein Spital oder in eine Psychiatrische Klinik wegen
Krankheiten oder anderen Ursachen erforderlich, die offenkundig schon vor
dem Antritt bestanden haben, entscheidet die zuständige Behörde über die
Anrechnung.
3 Ist ein Gefangener nicht oder nicht mehr straferstehungsfähig, entscheidet
nach Begutachtung durch den Arzt die zuständige Behörde über die Sistierung des Strafvollzuges oder dessen Weiterführung in einer geeigneten Anstalt. Fluchttage gelten als Strafunterbruch.
IV. Rechtsmittel
Art. 21 * …
V. Inkrafttreten
Art. 22 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.001
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.04.1995 04.04.1995 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 11 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 18 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 21 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 22 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 1 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 2 geändert -
340.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.04.1995 04.04.1995 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 1 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 3 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 6 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 8 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 10 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 11 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 12 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 13 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 14 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 18 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 21 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben -
Art. 22 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
