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title: "Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In dieser Verordnung wird die Gewährung von Finanzhilfen des Staates zur
Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zweisprachige Image des Kantons Freiburg fördern, das Verständnis und das gute
Einvernehmen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften stärken und
nicht durch eine Finanzhilfe des Bundes unterstützt werden können, geregelt.
2 Die Finanzhilfe wird auf Jahresbasis ausgerichtet und kann grundsätzlich
höchstens dreimal erneuert werden. Sie wird bevorzugterweise zur Unterstützung der Aufnahme der Tätigkeit gewährt.

## Art. 2 {#art_2}

Kriterien
1 Finanzhilfe erhalten können insbesondere:
a) kulturelle Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zweisprachigkeit;
b) Aus- und Weiterbildung des Personals der Gemeindeverwaltung in der
Partnersprache;
c) Tätigkeiten zur Förderung der Zweisprachigkeit bei Veranstaltungen
von regionaler Bedeutung;
d) Ankündigungen von Projekten zur Förderung der Zweisprachigkeit in
den Medien.
2 Die subventionierte Tätigkeit muss grundsätzlich eine gewisse Kontinuität
aufweisen. In bestimmten Fällen wie einer wichtigen Gedenkveranstaltung
kann eine einmalige Hilfe gewährt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Empfängerinnen und Empfänger
1 Ein Gesuch um Finanzhilfe können sowohl öffentliche als auch private Akteure wie Gemeinden, Vereine, Unternehmen, Medien und Kirchen stellen;
Einheiten der kantonalen Verwaltung sind davon ausgeschlossen.
2 Die Mittel werden im Rahmen des verfügbaren Voranschlags und unter Bezugnahme auf die in der Spezialgesetzgebung festgelegten Ziele vergeben.
Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit – V 10.22

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung
1 Der jährliche Betrag der Finanzhilfen wird in den Voranschlag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) aufgenommen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Die Direktion sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die in dieser
Verordnung vorgesehenen Finanzhilfen zur Förderung der Zweisprachigkeit.
2 Gesuche sind an die Direktion zu richten. Diese holt die Stellungnahme der
von der Tätigkeit, die subventioniert werden soll, direkt betroffenen Verwaltungseinheiten ein.
3 Die Verteilung der Finanzhilfen wird von der Direktion festgelegt. Wenn
der für eine Tätigkeit geplante Betrag ihre Finanzkompetenzen übersteigt, ist
der Staatsrat für den Entscheid zuständig.
4 Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und
dessen Erneuerung.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit – V 10.22
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.2018 Erlass Grunderlass 01.07.2018 2018_039
31.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2023_008
05.11.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.12.2024 2024_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.06.2018 01.07.2018 2018_039
Art. 4 Abs. 1 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 4 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 2 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 5 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 3 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008
Art. 5 Abs. 3 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
