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title: "Gesetz über die Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Menschen in der Stadt Chur (Altersgesetz)"
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provisions: 20
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# Gesetz über die Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Menschen in der Stadt Chur (Altersgesetz)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Ziel
Die Stadt sorgt
a) für ein ausreichendes Angebot für die teilstationäre und die stationäre
Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen;
b) für ein ausreichendes Angebot an Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung;
c) für die gesundheitliche und kulturelle Förderung betagter Menschen;
d) für eine Koordination der Angebote.

## Art. 2 {#art_2}

Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Formen, die Voraussetzungen, die Bemessung und
die Finanzierung städtischer Leistungen. Zudem legt das Gesetz die Bedarfsplanung sowie die Organisation und den Vollzug fest.

## Art. 3 {#art_3}

Freie Heimwahl
Die freie Heimwahl ist gewährleistet.

## Art. 4 II. Formen und Voraussetzungen städtischer Leistungen {#art_4}

Investitionsbeiträge / Beiträge an Instandsetzungs- und
Erneuerungskosten
1 Die Investitionsbeiträge für Neu- und Erweiterungsbauten sowie an die
Umwandlung von Zweibettzimmer in Einbettzimmer werden in den
Leistungsvereinbarungen zwischen den Gemeinden der Planungsregion und den
Trägerschaften der Angebote gemäss den Vorgaben der kantonalen
Gesetzgebung festgelegt. Die Investitionsbeiträge dürfen den entsprechenden
Kantonsbeitrag nicht übersteigen.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
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2 1.1.2009
2 Die Beiträge für Instandsetzungs- und Erneuerungskosten dürfen den vom
Kanton in den Maximaltarifen anerkannten Investitionsbeitrag nicht
überschreiten. Der Stadtrat legt die Höhe der Beiträge fest.
3 Der von der Stadt geleistete Beitrag ist von den Trägerschaften der Alters-
und Pflegeheime in der Bilanz als zweckgebundene Reserve für
Instandsetzungs- und Erneuerungskosten auszuweisen.

## Art. 5 {#art_5}

Ordentliche Betriebsbeiträge
1 Die Stadt übernimmt die ungedeckten Kosten der ambulanten Angebote
der häuslichen Pflege und Betreuung bei wirtschaftlicher Betriebsführung.
Abweichungen von mehr als 8 % zum Budget oder zum Vorjahresergebnis sind
zu begründen.
2 Die Stadt gewährt Betriebsbeiträge für:
a) stationäre Angebote für Langzeitpatienten und betagte Personen in besonderen Situationen;
b) den stationären und ambulanten Bereich ergänzende Angebote;
c) sozialkulturelle und gesundheitsfördernde Angebote.
Art. 5a2 Ausserordentliche Betriebsbeiträge
1 Die Stadt kann in Ausnahmesituationen, zusammen mit den Gemeinden
der Planungsregion und mit den Trägerschaften, das nach Abzug der kantonalen
Beiträge verbleibende Defizit der Gesamtrechnung der anerkannten
Pflegeheime und Pflegeabteilungen in Spitälern übernehmen.
2 Der Schlüssel wird individuell in den Leistungsvereinbarungen festgelegt.
3 Ein sich abzeichnendes Defizit ist im Minimum sechs Monate im Voraus
der Stadt zu melden.
4 Der Betriebsbeitrag der Stadt wird nur gewährt, wenn den
Leistungsbezügerinnen und –bezügern die vom Kanton festgelegten
Maximaltarife verrechnet werden.
5 Für ausserordentliche Betriebsbeiträge an Angebote im ambulanten
Bereich gelten die Bestimmungen sinngemäss.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragsvoraussetzungen
1 Investitions- und Betriebsbeiträge für anerkannte Pflegeheime und
Pflegeabteilungen werden ausgerichtet, sofern beim Angebot nachfolgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) der Bettenbedarf ist gemäss kantonaler Rahmenplanung ausgewiesen;
b) Übereinstimmung mit der Bedarfsplanung und der Alterspolitik der Stadt;
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
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c) baulich einwandfreies Projekt, welches eine zweckmässige Pflege und
Betreuung garantieren kann;
d) die wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist;
e) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung gemäss kantonaler
Gesetzgebung erfüllt sind.
2 Für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung gelten lit. d und e
kumulativ.

## Art. 7 III. Bemessung, Ausrichtung {#art_7}

Bemessung und Ausrichtung der Beiträge
Die Bemessung der Beiträge orientiert sich nach der Auszahlung von
weiteren öffentlichen Subventionen, nach der Finanzlage bzw. den Finanzierungsmöglichkeiten der Trägerschaft sowie nach der Art des Angebotes und
dessen Dringlichkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Wegfall / Kürzung
1 Die Stadt richtet in der Regel keine Beitragsleistungen für Neu- und
Erweiterungsbauten und Umwandlung von Zweibett- in Einbettzimmer aus,
wenn Ausführung oder Bestellung vor der Beitragszusicherung erfolgen.
2 Die Stadt kann Beiträge im Rahmen der kantonalen Leistungskürzungen
um 5 bis 30 Prozent reduzieren.

## Art. 9 IV. Finanzierung {#art_9}

Budget
Der Gemeinderat setzt jährlich im Rahmen des Voranschlages die notwendigen Mittel fest.

## Art. 10 {#art_10}

Leistungsvereinbarungen
Mit den Trägerschaften sind Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
Darin sind im wesentlichen Leistungsziele, Organisation und Zusammenarbeit,
Finanzierung, Umgang mit Betriebsdefiziten sowie das Controlling zu regeln.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
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## Art. 11 {#art_11}

Eigene Angebote
Die Stadt kann bei ausgewiesenem Bedarf eigene Einrichtungen erstellen
und betreiben.

## Art. 12 V. Bedarfsplanung {#art_12}

Bedarfsplanung
1 Die Stadt erstellt periodisch eine regional abgestimmte Bedarfsplanung.
2 Sie kann sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.

## Art. 13 {#art_13}

Grundlage
Grundlage für die Bedarfsplanung bilden die kantonalen Richtwerte sowie
allfällige kantonale Vorgaben betreffend Bildung von Planungsregionen.

## Art. 14 VI. Organisation und Vollzug {#art_14}

Zuständigkeit
Über Gesuche um Ausrichtung von neuen Leistungen nach diesem Gesetz
oder Abänderungen bestehender Vereinbarungen entscheidet der Stadtrat.

## Art. 15 {#art_15}

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Verordnung
Der Gemeinderat kann eine Verordnung erlassen.

## Art. 17 {#art_17}

Bewilligte Baubeiträge
Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Teilrevision des kantonalen
Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von
betagten und pflegebedürftigen Personen vom 13. Juni 2007 gelten sinngemäss.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
3 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
4 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
5 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
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der Stadt Chur bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte Baubeiträge
werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.

## Art. 18 {#art_18}



## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung von bisherigem Recht
Das Gesetz über die Fürsorge für Alte und Pflegebedürftige vom 17. März
1963 wird aufgehoben.

## Art. 20 {#art_20}

Inkrafttreten
Diese Teilrevision tritt rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft.2
1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008
2 Das Gesetz wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18. März 2002 auf den 1. April 2002
in Kraft gesetzt; die vom Gemeinderat am 10. April 2008 beschlossene Teilrevision tritt
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in
Kraft
