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title: "Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi"
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# Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi

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452.910
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des
Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi 1
(Vom 21. September 1983)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 17. Mai 1983 um Genehmigung der
von der Bezirksgemeinde Höfe am 15. Mai 1983 der Kraftwerk Feusisberg AG
erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb
Schindellegi, auf den Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
I.
1 Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme
von § 9 der Konzession genehmigt.
2 Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich
nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes.
II.
1 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrecht werden
vorbehalten.
2 Der Konzessionärin werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen
überbunden:
a) Wasserwirtschaft:
Die Ausbauwassermenge wird höchstens für eine Wassermenge von
3.5 m3/Sek. erteilt. Die minimale Restwassermenge beträgt 0.4 m3/Sek. im
Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m3/Sek. im Winter (1. November
bis 31. März).
b) Weitere Bedingungen und Auflagen des Kantons:
aa) Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu
erstellen.
bb) Der Fahrweg über der Druckleitung anstelle des bestehenden Fussweges
soll eine durchgehende Breite von 3 m und Bankette aufweisen. Es sind
Vorkehren zu treffen, dass sämtliches Hang- und Sickerwasser geordnet
der Sihl zugeleitet wird, so dass unnatürliche Durchnässung der Sihlufer
vermieden wird. Schäden an der SihI durch den Bau und Betrieb der
Anlagen trägt vollumfänglich die Konzessionärin. Diese Haftpflicht der
Konzessionärin gilt ausdrücklich auch für die Folgen, die allenfalls durch
Behinderung des natürlichen Geschiebebetriebes durch die Stauanlage
an der Sihl verursacht werden. Die Entfernung von angeschwemmtem
Kiesmaterial darf nur im Rahmen des Wasserbaupolizeigesetzes und der
kantonalen Vorschriften vorgenommen werden.
cc) Es sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen, um Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Grundwasserfassung SchindellegiSRSZ 1.1.2015
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der Korporation Wollerau durch den Bau und Betrieb der Anlagen zu verhindern. Die diesbezügliche definitive Baubewilligung durch das Amt für
Umweltschutz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
c) Bedingungen des Bundes:
Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwesens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschutzes bleiben vorbehalten.
d) Bau- und Betriebsbeginn:
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der definitiven Baubewilligung
begonnen werden.
Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.
e) Unterlagen für den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer:
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasserzinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen.
f) Wassermessungen und andere Untersuchungen:
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat oder dessen Beauftragten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie der wissenschaftlichen Ergebnisse von Untersuchungen (Bohrungen, Grundwassermessungen usw.) zu gewähren.
g) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten
und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gewähren.
III.
Der Konzessionärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
IV.
1 Dieser Beschluss wird mit dem Konzessionstext im Amtsblatt veröffentlicht
und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 17-466.
