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title: "Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil"
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provisions: 21
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# Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell
Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein und der Städte Chur
und St. Gallen für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Ostschweizer Polizeischule.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsangebot und Verpflichtung
1 Die Ostschweizer Polizeischule stellt die Grundausbildung der Polizistinnen
und Polizisten der Vertragsparteien zur Erlangung des eidgenössischen
Fachausweises als Polizistin oder Polizist sicher.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der Ostschweizer Polizeischule auszubilden.
3 Die Ostschweizer Polizeischule kann Weiterbildungsveranstaltungen und
Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste anbieten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
354.114 Kanton Schaffhausen

## Art. 3 {#art_3}

Führung und Standort der Schule
1 Der Kanton Thurgau führt die Ostschweizer Polizeischule mit Standort Amriswil im Auftrage der übrigen Vertragsparteien.
2 Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspolizei Thurgau. Sie erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget mit jährlicher Verbindlichkeit.
2 Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
1 Die Konferenz der für die Polizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren
der Vertragsparteien:
1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Polizeischule
2. genehmigt die Ernennung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors
3. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag und verabschiedet das
Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien
4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung
5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis
2 Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten
1 Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Vertragsparteien:
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die
Erteilung des Diploms
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und
nebenamtlichen Lehrpersonals der Ostschweizer Polizeischule
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzelnen
Polizeikorps
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht
und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

## Art. 6 Kanton Schaffhausen 354.114 {#art_6}

Schulleitung
1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch eine Schuldirektorin oder einen
Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor:
1. führt die Ostschweizer Polizeischule
2. bereitet den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Rechnung vor
3. entscheidet über alle für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des
Ausbildungsangebotes notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes
Gremium gemäss dieser Vereinbarung zuständig ist
4. ist ermächtigt, über die im Globalbudget bewilligten Mittel zu verfügen

## Art. 7 {#art_7}

Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau überprüft das gesamte Rechnungswesen im Rahmen der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons
Thurgau und erstattet ihren jährlichen Revisionsbericht zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
3 Personal

## Art. 8 {#art_8}

Hauptamtliches Schulpersonal
1 Die Kantonspolizei des Kantons Thurgau stellt das für die Leitung und den
Betrieb der Ostschweizer Polizeischule notwendige hauptamtliche Personal
unter Vorbehalt der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Genehmigungen
an.
2 Für die Rechte und Pflichten, die Besoldung, die Sozialversicherung und
die Verantwortlichkeiten des hauptamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht des Kantons Thurgau.

## Art. 9 {#art_9}

Nebenamtliches Schulpersonal
1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Ostschweizer Polizeischule qualifiziertes Ausbildungspersonal im Nebenamt zur Verfügung zu stellen.
354.114 Kanton Schaffhausen
2 Für die geleistete Lehrtätigkeit wird den betreffenden Vertragsparteien ein
Betrag von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 130 Franken pro Lektion
entrichtet. Dieser Satz entspricht dem Punktestand des Landesindexes der
Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (Indexreihe Mai 2000 = 100). Eine Anpassung dieses Betrages erfolgt bei einer
Zunahme der Teuerung um 5%.
3 Für die Anstellungsverhältnisse des nebenamtlichen Schulpersonals gilt
das Personalrecht der entsprechenden Vertragsparteien.
4 Auszubildende

## Art. 10 {#art_10}

Garantierte Ausbildungsplätze
1 Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang
ein Kontingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
2 Das Kontingent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Plätzen und
der Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung
1 Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubildenden erfolgt
durch die einzelnen Vertragsparteien.
2 Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungsprofil der
Vertragsparteien entsprechen.

## Art. 12 {#art_12}

Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften der
entsprechenden Vertragspartei.
3 Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung
der betreffenden Vertragspartei eine Disziplinarmassnahme, in schweren
Fällen den Schulausschluss beantragen.

## Art. 13 Kanton Schaffhausen 354.114 {#art_13}

Rechtsmittel
1 Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen sind an die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei zu richten.
5 Finanz- und Rechnungswesen

## Art. 14 {#art_14}

Allgemeine Finanzierung
1 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der
Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.

## Art. 15 {#art_15}

Finanzielle Führung
1 Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizeischule erfolgt gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau.
2 Die Schulleitung erstellt jährlich den Leistungsauftrag und das Globalbudget sowie den Geschäftsbericht und die Rechnung zuhanden der Konferenz
der Polizeikommandantinnen und -kommandanten.
3 Diese Konferenz stellt die finanzielle Führung unter Berücksichtigung der
Leistungs- und Wirkungsorientierung mittels Controlling-Mechanismen sicher.
4 Die Rechnung der Polizeischule ist als Spezialfinanzierung zu führen.

## Art. 16 {#art_16}

Betriebskosten und ihre Deckung
1 Die Grundausbildung, allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Vertragsparteien zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten basieren auf einer Vollkostenrechnung der
Betriebskosten.
2 Den Vertragsparteien werden die Kosten für die Grundausbildung und allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere Dienste in Form eines
jährlichen Sockelbeitrages und eines pro auszubildende Person berechneten Schulgeldes in Rechnung gestellt.
354.114 Kanton Schaffhausen
3 Der Sockelbeitrag beträgt 30% der Betriebskosten (Summe der Fixkosten
und der sprungfixen Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird den einzelnen Vertragsparteien je zur Hälfte entsprechend ihrer Korpsgrösse im Verhältnis zur
Gesamtkorpsgrösse aller Vertragsparteien (relative Korpsgrösse) und ihrer
Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl aller Vertragsparteien (relative Einwohnerzahl) verrechnet. Die restlichen Betriebskosten im
Sinne von Abs. 1 werden den Vertragsparteien aufgrund der Anzahl Auszubildenden in Rechnung gestellt.
4 Für die Korpsgrösse, die sich nach der Anzahl vereidigter Korpsangehöriger bestimmt, und die Einwohnerzahl ist jeweils der 1. Januar massgebend.
Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist bei einem kantonalen Korps die
Einwohnerzahl einer Stadt mit eigenem Korps in Abzug zu bringen.
5 Die Leistungserbringung für Dritte hat zu marktüblichen Ansätzen zu erfolgen und darf weder die Auftragserfüllung der Ostschweizer Polizeischule
noch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Vertragsparteien beeinträchtigen.

## Art. 17 {#art_17}

Abrechnungsmodalitäten
1 Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag erfolgt unter Vorbehalt von
Abs. 2 jeweils per 31. Januar des laufenden Ausbildungsjahres. Für das
Schulgeld können aconto-Zahlungen verlangt werden. Die Ermittlung des
definitiven Schulgeldes pro auszubildende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per 30. November nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese Rechnung ist zugleich die Schlussabrechnung des vorangegangenen Ausbildungsjahres.
2 Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt nach einer
Planerfolgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag für das
erste Jahr erfolgt per 30. April.
3 Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen für Dritte werden vor
Ausbildungsbeginn in Rechnung gestellt.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Aufnahme neuer Vertragsparteien
1 Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Gemeinden
oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
Kanton Schaffhausen 354.114
2 Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule
über die Aufnahme von neuen Vertragsparteien und legen die Bedingungen
insbesondere in finanzieller Hinsicht fest.

## Art. 19 {#art_19}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer
Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden,
erstmals per 31. Dezember 2010.
2 Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinbarung als
Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Vertragspartei wird die
Vereinbarung für die betreffende Partei unwirksam. Die verbleibenden Vertragsparteien regeln insbesondere die zu entrichtenden Beiträge neu.

## Art. 20 {#art_20}

Streiterledigung
1 Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Vereinbarung
entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen
eine weitere Schiedsrichterin oder einen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewendet.
4 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch
die richterliche Behörde wird verzichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft1).
1) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch RRB vom 24. Mai 2005 (Amtsblatt 2006, S.
555).
354.114 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.04.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 555
Kanton Schaffhausen 354.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.04.2005 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2006, S. 555
