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title: "Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen"
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# Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Mindestdauer
1 Teilzeitausbildungen müssen in der Regel mindestens einen Drittel eines Ausbildungsjahres umfassen (20 von 60 ECTS-Punkten oder 600
Lektionen).

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1 Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende
Ausbildungen:
a. Berufsvorbereitungsschulen (beispielsweise Brückenangebote);
b. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und
eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz
über die Berufsbildung;
c. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, PH-Vorbereitungskurse sowie Passerellen (eingeschlossen Austauschjahre).
1) GDB 419.11

## Art. 3 OGS 2014, 28 {#art_3}

Ausbildungen auf der Tertiärstufe
1 Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen im Rahmen einer Erstausbildung zu einem anerkannten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master). Zur
Tertiärstufe zählen insbesondere:
a. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen;
b. höhere Fachschulen;
c. Fachhochschulen;
d. Pädagogische Hochschulen;
e. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen.
2. Berechnung des finanziellen Bedarfs

## Art. 4 {#art_4}

Datengrundlage
1 Die Berechnung des finanziellen Bedarfs wird in der Regel gestützt auf
die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorgenommen. Ist diese älter
als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.
2 Bei Studierenden, die ein Vollzeitstudium absolvieren, wird auf die zumutbare Eigenleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen und auf das steuerbare Vermögen abgestützt.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsatz
1 Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten
Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren
Eigen- und Fremdleistungen.
2 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf.
Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel
12 dieser Ausführungsbestimmungen.
3 Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen
Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 12 dieser
Ausführungsbestimmungen.

## Art. 6 {#art_6}

Anerkannte Ausbildungskosten
1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als
anerkannt:
a. Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens
aber 5 000 Franken;
b. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: tatsächliche
Kosten, höchstens aber 1 000 Franken;
c. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel,
höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.
2 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende Beträge als anerkannt:
a. Schulgeld, Studien- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten,
höchstens aber 10 000 Franken;
b. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: tatsächliche
Kosten, höchstens aber 2 000 Franken;
c. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel,
höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3 500 Franken anerkannt.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkannte Lebenshaltungskosten
a. ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten
1 Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt:
a. Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5 000 Franken;
b. nur Mittagessen auswärts: 3 000 Franken;
c. Logis auswärts: tatsächliche Kosten, höchstens aber 8 400 Franken;
d. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber
die Beträge nach Buchstabe a. und c.
2 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind sie
entsprechend zu kürzen.
Art. 8 b. allgemeine Lebenshaltungskosten
1 Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende Beträge anerkannt:
a. Krankenkassenprämie abzüglich der entsprechenden, ausbezahlten
Prämienverbilligung;
b. * übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: 2 500 Franken.
2 Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Erziehungsberechtigten aus Gründen wie Alter oder persönlicher Verhältnisse nicht zumutbar, werden die Lebenshaltungskosten mit folgenden Pauschalbeträgen berücksichtigt:
a. 25 000 Franken abzüglich der ausbezahlten Prämienverbilligung;
b. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat:
6 000 Franken.
3 Im Fall von Art. 8 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen werden die

## Art. 7und Beträge gemäss {#art_7und}

Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen nicht mehr berücksichtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Zumutbare Eigenleistung
1 Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 der Stipendienverordnung.
2 Bei Vollzeitausbildungen ohne Verdienst werden auf der Sekundarstufe
II 1 000 Franken und auf der Tertiärstufe 4 000 Franken pauschal für
Lohn zuzüglich zehn Prozent des steuerbaren Vermögens als zumutbare
Eigenleistung in die Berechnung einbezogen.
3 Bei Vollzeitausbildungen mit Verdienst, insbesondere bei Lernenden und
Praktikumsleistenden, werden 90 Prozent des Jahreslohns in die Berechnung einbezogen.

## Art. 10 {#art_10}

Zumutbare Fremdleistung
1 Die zumutbare Fremdleistung der Erziehungsberechtigten oder anderer
zum Unterhalt verpflichteter Personen entspricht 90 Prozent der Differenz
zwischen dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 2 der Stipendienverordnung und den stipendienrechtlichen Abzügen gemäss Art.
11 dieser Ausführungsbestimmungen.
2 Bei teilweiser Berücksichtigung der zumutbaren Leistung der Erziehungsberechtigten oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Stipendienverordnung wird als zumutbare Fremdleistung nur jener Teil angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an weitere, sich in Ausbildung befindenden Kinder 40 000
Franken übersteigt.

## Art. 11 {#art_11}

Stipendienrechtliche Abzüge
1 Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen:
a. 65 000 Franken, wenn die Erziehungsberechtigten oder zum Unterhalt verpflichteten Personen einen gemeinsamen Haushalt führen;
b. je 40 000 Franken, wenn die Erziehungsberechtigten oder die zum
Unterhalt verpflichteten Personen keinen gemeinsamen Haushalt
führen;
c. 50 000 Franken für Alleinerziehende, wenn aus objektiven Gründen
(z.B. Tod oder unbekannter Aufenthalt) nicht mit Leistungen von
weiteren Erziehungsberechtigten oder zum Unterhalt verpflichteten
Personen gerechnet werden kann.
3. Ausbildungsbeiträge

## Art. 12 {#art_12}

Höchst- und Mindestansätze
1 Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen:
a. 12 000 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ;
b. 16 600 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe;
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4
000 Franken pro Kind.
3 Ausbildungsbeiträge von weniger als 500 Franken werden nicht ausbezahlt.
4 Als Darlehen werden in der Regel pro Jahr höchstens 10 000 Franken
ausbezahlt. Pro Ausbildung darf das gesamte Darlehen den Betrag von
50 000 Franken nicht übersteigen.
5 Die in Absatz 1 genannten Beträge werden vom Bildungs- und Kulturdepartement jährlich angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um fünf Indexpunkte angestiegen ist (Dezember 2011: 99.3 Punkte
auf der Basis Dezember 2010: 100 Punkte). Dabei wird auf den nächsten
Frankenbetrag aufgerundet.

## Art. 13 {#art_13}

Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
1 Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und
Darlehen gesplittet: 70 Prozent werden als Stipendium, 30 Prozent als
Darlehen ausbezahlt. *
2 Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500
Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.
4. Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen

## Art. 14 {#art_14}

Verzinsung
1 Darlehen sind erstmals ab 1. Dezember nach Abschluss oder Abbruch
der Ausbildung zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden. *
2 Zur Anwendung kommt der Zinssatz “variable Hypotheken – Hypothek
Wohnbau” der Obwaldner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des
Satzes ist jeweils der 1. Oktober.

## Art. 15 {#art_15}

Beginn der Rückzahlungspflicht
1 Die Rückzahlungspflicht beginnt am 1. Dezember nach Abschluss oder
Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von sechs Jahren
seit Beginn der Rückzahlungspflicht in Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1 000 Franken. *
2 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge regelt die Rückzahlungsmodalitäten. *
5. Verfahren

## Art. 16 {#art_16}

Ausschreibung
1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge schreibt die Ausbildungsbeiträge im
Amtsblatt zweimal jährlich aus.

## Art. 17 {#art_17}

Gesuch
1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist während des laufenden Ausbildungsjahres bei der Fachstelle Ausbildungsbeiträge einzureichen. Pro
Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden.
2 Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten.
3 Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch
unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die
gesuchstellende Person die für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung
nicht fristgerecht einreicht.

## Art. 18 {#art_18}

Mitteilung des Entscheides
1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden Person in Form einer Verfügung schriftlich mit.

## Art. 19 {#art_19}

Ausfertigung des Darlehensvertrages
1 Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge fertigt in Verbindung mit der Finanzverwaltung den Darlehensvertrag pro Ausbildungsjahr aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung.

## Art. 20 {#art_20}

Auszahlung
1 Die Ausbildungsbeiträge werden nach Ablauf der Beschwerdefrist ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.
2 Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 28
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2014
Aufgehobene Erlasse:
AB über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1992 ( OGS 1993, 41, OGS
1997, 100, OGS 1999, 20, OGS 2000, 17, OGS 2004, 51, OGS 2005, 23,
OGS 2006, 65, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2012, 48)
Geändert durch:
Nachtrag vom 7. Februar 2017, in Kraft seit 9. Februar 2017 (OGS 2017,
7),
Nachtrag vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS
2019, 58)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 28
07.02.2017 09.02.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2017, 7
10.12.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, b. geändert OGS 2019, 58
10.12.2019 01.01.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert OGS 2019, 58
10.12.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 2019, 58
10.12.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert OGS 2019, 58
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2014 01.08.2014 Erstfassung OGS 2014, 28
Art. 8 Abs. 1, b. 10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58
Art. 13 Abs. 1 07.02.2017 09.02.2017 geändert OGS 2017, 7
Art. 14 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58
Art. 15 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58
Art. 15 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 58
