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title: "Verordnung über die religionspädagogischen Module"
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# Verordnung über die religionspädagogischen Module

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Module5
der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung
und dem Religionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
1. Module5:
die religionspädagogischen Module5 der Kirchgemeinden im Rahmen des Religionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg,
2. Gesamtkonzept:
das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,
3. Abteilung:
die für die Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche.

## § 3 Ziele {#par_3}

Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches
Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien
in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie
eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Bekenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.

## § 4 Trägerschaft {#par_4}

Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die
Kirchgemeinden.
§ 5.6
Entschädigung§ 6.5 Die Entschädigung für eine Jahreslektion umfasst alle Vorbereitungs- und Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religionspädagogischen Grundauftrag. Weitere Aufgaben werden zusätzlich entschädigt.
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
§ 7.6
II. Teil: Module5
1. Abschnitt: Im Allgemeinen
Bezeichnung § 8.5 1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige religionspädagogische Module.
2 Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei
und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskirche.
Inhalte § 9.5 Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Dimensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden
werden.
Form, Zeit
und Ort
§ 10. 1 Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Verordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der
Module5.
2 Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen
und freiwilligen Module5.
Zusammenarbeit
§ 11.5 1 Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.
2 Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region,
insbesondere mit Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit.
Freiwillige § 12. Leiterinnen und Leiter eines Moduls5 beziehen nach Möglichkeit Freiwillige ein.
Gemeindekonzept rpg
§ 13. 1 Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemeindekonzept rpg.
2 Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest5
a. bei den verbindlichen Modulen die Form, die zeitliche und räumliche
Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,
b. bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die
Schwerpunkte,
c. den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln.
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
2. Abschnitt: Verbindliche Module5
A. Im Allgemeinen
Gliederung§ 14. 1 Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf verbindliche Module5. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten
sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunterricht.
2 Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obligatorischen Schuljahr zum Abschluss.
Gestaltung§ 15.5 1 Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen
Module bilden die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und
diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der
Abteilung.
2 Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Module als ein
Ganzes und gewährleisten die Übergänge zwischen diesen. Sie achten
auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.
b. Umfang§ 16.5 1 Die verbindlichen Module umfassen insgesamt mindestens
192 Stunden, in der Regel aufgeteilt in 30 Stunden oder 40 Lektionen
zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften
bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stunden oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchsten fünf Stunden. Dies gilt auch für Lager.
c. Gruppengrösse
§ 17.5 Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindestens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchenpflege.
Zulassung§ 18.5 Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen
Modul bildet der Besuch der vorangehenden verbindlichen Module.
Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege.
Präsenzkontrolle
§ 19. Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle
betreffend den Besuch der verbindlichen Module5.
Bestätigung§ 20. Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls5 erhalten die
Kinder und Jugendlichen eine Bestätigung.
Arbeitshilfen§ 21. Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die verbindlichen Module5 unentgeltlich zur Verfügung.
a. Inhalt
und Form
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
B. Module5 von der zweiten bis siebten Klasse
Leitung § 22.5 1 Die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse
werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von
der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.
2 Personen, welche die Voraussetzung gemäss Abs. 1 nicht erfüllen,
dürfen ausnahmsweise die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte
Fachperson begleitet werden.
Themen § 23. Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis siebten Klasse sind:5
a. zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus –
Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des
Alten Testaments – Schöpfung,
b. dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene
Regel,
c. vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,
d. fünfte bis siebte Klasse: Jeremia – Paulus – Zürcher Reformation –
Weltweite Kirche – Lebenswelten – Lebensbilder.
C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation
Konfirmationsarbeit
§ 24.5 1 Pfarrerinnen und Pfarrer verantworten die Konfirmationsarbeit.
2 Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinandersetzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an.
Sie eröffnet ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kirche zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiösen Mündigkeit.
Konfirmation § 25. Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der
Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde
für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Sie
lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der
Landeskirche ein.
b. Zulassung § 26. Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmationsunterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss § 18 dieser
Verordnung erfüllt.
c. Termin § 27. Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach
Pfingsten statt.
a. Bedeutung
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
3. Abschnitt: Freiwillige Module5
Grundsatz
und Umfang
§ 28. 1 Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kirchenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Gemeindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Module5 sie anbieten.
2 Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Module5 fest.
Ausrichtung und
Schwerpunkte
§ 29.5 Die freiwilligen Module umfassen
a. in der Vorschulzeit:
gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Begegnung und Austausch, intergenerationelle Anlässe sowie als Schwerpunkt erste Begegnungen mit verschiedenen Ausdrucksformen des
Glaubens,
b. während der obligatorischen Schulzeit:
Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde
mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, Förderung der Beziehungsfähigkeit sowie als Schwerpunkt gemeinsame Aktivitäten,
c. nach der Konfirmation:
Partizipationsmöglichkeiten auf allen Ebenen des Gemeindelebens,
Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungsverantwortung für Jüngere.
Begleitung§ 30.5 1 Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die
erforderlichen Fähigkeiten aus.
2 Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents
als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Leiter der freiwilligen Module in ihren Aufgaben.
III. Teil: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Die Kirchenpflege
Zuständigkeit§ 31.5 Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamtkonzeptes.
Aufgaben§ 32. Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung
und des Gesamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zu5
a. Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss § 13,
b. Bereitstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel
unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten,
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
c. Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Religionspädagogik tätigen Personen,
d. Genehmigung des Jahresprogrammes,
e. Aufsicht über die Umsetzung des Gemeindekonzeptes rpg und über
die regelmässige Evaluation der Module der Kirchgemeinde,
f. Einsetzung der rpg-Kommission gemäss § 34, Ernennung ihrer Mitglieder und Bestimmung der Aufgaben.
Ressortverantwortung
§ 33.5 Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Religionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere
folgende Aufgaben zu:
a. Koordination der Aufgaben gemäss § 32,
b. Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,
c. Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprächen mit Sorgeberechtigten.
2. Abschnitt: rpg-Kommission
Zusammensetzung und
Konstituierung
§ 34. 1 In der rpg-Kommission nehmen mindestens das zuständige
Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine
Katechetin oder ein Katechet Einsitz.
2 Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchenpflege führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommission selber.
Aufgaben § 35. 1 Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamtkonzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die
Kirchenpflege ihr überträgt.
2 Sie ist namentlich zuständig für5
a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbindlichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,
b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Verbindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie
Massnahmen gemäss §§ 45–47 betreffen,
c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Module5 in der Kirchgemeinde.
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter
Leitungspersonen und
Aufgaben
§ 36.5 1 Leiterinnen und Leiter der Module sind Katechetinnen und
Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone sowie Freiwillige.
2 Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere
folgende Aufgaben zu:
a. Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Absprache mit der Kirchenpflege,
b. Anleitung und Begleitung der weiteren im Modul tätigen Personen,
c. Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugendlichen,
d. Koordination des Übergangs von einem Modul in das nachfolgende,
e. Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des
Besuchs eines verbindlichen Moduls.
3 Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinbarung geregelt.
4. Abschnitt: Abteilung
Aufgaben§ 37. Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich
durch:5
a. Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik,
b. Arbeitshilfen,
c. Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenarbeit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen
Dienste,
d. Coachings und Intervisionen,
e. Entwicklungs- und Konfliktberatung,
f. Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen.
IV. Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten
§ 38.6
181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
Zulassung § 39.5 1 Die Zulassung zur religionspädagogischen Ausbildung setzt
voraus:
a. eine abgeschlossene Berufsausbildung,
b. landeskirchliche Orientierung,
c. Anstellung bei einer Kirchgemeinde für mindestens ein verbindliches Modul.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und
Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, können insoweit von der Ausbildung dispensiert werden.
Abschluss § 40.5 Die bestandene Ausbildung führt zur Lehrbefähigung für die
entsprechenden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe
oder Primarstufe.
§ 41.4
§ 42.6
V. Teil: Visitation
Zuständigkeit § 43.5 1 Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht innerhalb von zwei Jahren alle Personen, die ein Modul leiten.
2 Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde
nach Massgabe der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den
Kirchgemeinden.
Massnahmen § 44. 1 Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Moduls5 ihre
Aufgaben, führt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch.
2 Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege
die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege.
VI. Teil: Handhabung der Verbindlichkeit
Gespräch § 45.5 1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem verbindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen
nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module
wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kindern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.
V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
2 Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder
der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Dieses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der
Kirchenpflege.
Ermahnung§ 46.5 1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und
Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung aussprechen.
2 Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere
Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die
Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.
3 Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu bestätigen.
Massnahmen§ 47. 1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege
nach erneuter Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten die in Aussicht gestellten Massnahmen.5
2 Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen, schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchenpflege zuzustellen.
VII. Teil: Schlussbestimmungen
§ 48.6
Inkrafttreten§ 49. 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unterrichtsverordnung – LUV) vom 4. April 1990 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
1 OS 63, 169.
2 Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10).
3 LS 181.43.
4 Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli
2011 (OS 66, 680; ABl 2011, 2129). In Kraft seit 1. Januar 2012.
5 Fassung gemäss B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. August 2022.
6 Aufgehoben durch B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. August 2022.
