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title: "Gebührenordnung Bau- und Planungswesen"
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# Gebührenordnung Bau- und Planungswesen

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1
Die Gemeinde erhebt für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren.
2
Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.
3
Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat.
4
Bereits angefallene Kosten sind auch bei Rückzug des Baugesuchs zu entrichten.

## Art. 2 Inkasso {#art_2}

1
Die Leitbehörde erlässt die Kostenverfügung.
2
Die Gebühren kantonaler Amtsstellen werden grundsätzlich ebenfalls durch die kommunale Leitbehörde in Rechnung gestellt.

## Art. 3 Umfang der Leistungen im Rahmen der Gebühren {#art_3}

1
In der Baubewilligungsgebühr sind folgende Aufwendungen eingeschlossen:
a)
Formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs;
b)
Publikation im öffentlichen Publikationsorgan;
c)
ordentliche baupolizeiliche Kontrolle: Baufreigabe, Überprüfung Baugespann, Rohbau-, Bezugs- und Schlusskontrolle;
d)
Überprüfung und Genehmigung des energetischen Massnahmenachweises;
e)
sämtliche kantonale Prüfungen.
2
Ausserordentliche Aufwendungen werden in Rechnung gestellt.
3
Der Ersatz von Barauslagen der Behörde wird ebenfalls in Rechnung gestellt.
4
Die Aufwendungen für die Kontrollen von Bauvisieren / Höhenkoten sowie des Schnurgerüstes durch das von der Gemeinde beauftragte Kontrollorgan werden der Bauherrschaft direkt in Rechnung gestellt.

## Art. 4 Berechnung und Umfang der Gebühren {#art_4}

1
Bei Neu-, An- und Aufbauten werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Rauminhalt des betroffenen Gebäudes oder Gebäudeteils festgesetzt. Der Rauminhalt ist nach den Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten, SN 504 416 (SIA-Norm 416) zu ermitteln.
2
Bei Umbauten und Sanierungen ohne eigentliche Volumenänderung ist das baubewilligungspflichtige Umbau- bzw. Sanierungsvolumen (SIA Norm 416) massgeblich.
3
Bei Tiefbauten und Kunstbauten werden die Gebühren nach Bausumme festgesetzt.
4
Wohnbauten, in CHF:
Volumen
Volumen SIA 416
Ansatz
bis 200 m&sup3;
pauschal CHF 600.00
bis 1'000 m&sup3;
0 m&sup3;–1'000 m&sup3;
CHF 3.00 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
### m&sup3;–2'000 m&sup3;
CHF 2.80 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
2'001 m&sup3;–3'000 m&sup3;
CHF 2.40 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
3'001 m&sup3;–4000}}
CHF 1.90 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
4'001 m&sup3;–5'000 m&sup3;
CHF 1.45 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
5'001 m&sup3;–6'000 m&sup3;
CHF 1.20 pro m&sup3;
für das restliche Bauvolumen
über 6'000 m&sup3;
CHF 0.50 pro m&sup3;
5
Bauten von Industrie, Gewerbe, Handel, Sport und Erholung, in CHF:
Volumen
Volumen SIA 416
Ansatz
bis 200 m&sup3;
pauschal CHF 600.00
bis 1'000 m&sup3;
0 m&sup3;–1'000 m&sup3;
CHF 3.00 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
1'001 m&sup3;–2'000 m&sup3;
CHF 2.40 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
2'001 m&sup3;–3'000 m&sup3;
CHF 1.90 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
3'001 m&sup3;–4'000 m&sup3;
CHF 1.30 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
4'001 m&sup3;–5'000 m&sup3;
CHF 0.90 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
5'001 m&sup3;–6'000 m&sup3;
CHF 0.60 pro m&sup3;
für weitere 4'000 m&sup3;
6'001 m&sup3;–10'000 m&sup3;
CHF 0.45 pro m&sup3;
für weitere 10'000 m&sup3;
10'001 m&sup3;–20'000 m&sup3;
CHF 0.30 pro m&sup3;
für weitere 30'000 m&sup3;
20'001 m&sup3;–50'000 m&sup3;
CHF 0.20 pro m&sup3;
für das restliche Bauvolumen
über 50'000 m&sup3;
CHF 0.10 pro m&sup3;
6
Landwirtschaftliche Bauten, wie Ökonomiegebäude, Gewächshäuser, Wagen-, Geräte- und Maschinenschöpfe gem. RPG Art. 16a (ausgenommen Wohnbauten und Garagen zu Wohnbauten), in CHF:
Volumen
Volumen SIA 416
Ansatz
bis 250 m&sup3;
pauschal CHF 250.00
bis 1'000 m&sup3;
0 m&sup3;–CHF 1'000.00
CHF 2.00 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
1'001 m&sup3;–CHF 2'000.00
CHF 1.50 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
2'001 m&sup3;–CHF 3'000.00
CHF 1.00 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
3'001 m&sup3;–CHF 4'000.00
CHF 0.80 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
4'001 m&sup3;–CHF 5'000.00
CHF 0.60 pro m&sup3;
für weitere 1'000 m&sup3;
5'001 m&sup3;–CHF 6'000.00
CHF 0.50 pro m&sup3;
für das restliche Bauvolumen
über 6'000 m&sup3;
CHF 0.20 pro m&sup3;
7
Bauvorhaben ohne eigentliches Bauvolumen sowie bauliche Anlagen wie Plätze, Vorbereiche, Umgebungen etc., in CHF:
Vorhaben
Meldeverfahren
mit Publikation
Einfache Renovationsarbeiten
{{u|chf|200.00
CHF 400.00
Aussensanierungen (Wände, Dach)
{{u|chf|200.00
CHF 400.00–CHF 800.00
Kleinere Nutzungsänderungen
{{u|chf|200.00
CHF 400.00
Umgebungsarbeiten zu Wohnbauten
{{u|chf|200.00
CHF 500.00
Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit Hochbauten stehen (ohne Deponien)
CHF 0.30/m&sup2;
Stützmauern / Einfriedungen
CHF 200.00
CHF 400.00
Reklamen, Parabolantennen, Plakatanschlagstellen
CHF 200.00
CHF 400.00
Anlagen zur Energiegewinnung
CHF 200.00
CHF 400.00 zuzügl. Aufw.
Abbrüche
CHF 200.00–CHF 500.00
CHF 500.00
8
Allgemeine Tiefbauten und Kunstbauten
Baute
Meldeverfahren
mit Publikation
3&permil; auf der Bausumme bis CHF 2'000'000.00
mindestens CHF 600.00
Zusätzlich 2.5&permil; auf der Bausumme über CHF 2'000'000.00 bis CHF 5'000'000.00
CHF 6'000.00–CHF 13'500.00
Zusätzlich 1.5&permil; auf der Bausumme über CHF 50'000'000.00
maximal CHF 18'000.00
9
Strassen, Plätze und Parkierungsanlagen, in CHF:
Baute
Meldeverfahren
mit Publikation
Strassen, Plätze und Abstellplätze für Fahrzeuge
CHF 300.00
CHF 600.00
10
Deponien: Auffüllungen und Abgrabungen, in CHF:
Volumen
Meldeverfahren
mit Publikation
bis 500 m&sup3;
CHF 300.00 zuzügl. Aufw.
von 500 m&sup3;–5'500 m&sup3;
CHF 1'000.00 zuzügl. Aufw.
von 5'500 m&sup3;–100'000 m&sup3;
CHF 2'000.00 zuzügl. Aufw.
pro weitere 100'000 m&sup3;
CHF 2'000.00 zuzügl. Aufw.
11
Ausserordentliche Aufwendungen, in CHF:
Aufwendung
Betrag
Projektänderungen
Meldeverfahren: CHF 200.00, mit Publikation: CHF 200.00 zuzügl. Aufw
Verlängerung einer Baubewilligung
CHF 200.00
Zurückgezogene Baugesuche
70% der ordentlichen Bearbeitungsgebühr
Ablauf
Für nicht ausgeführte Bauten wird nach Ablauf der Gültigkeit der Baubewilligung auf Begehren des Baugesuchstellers eine Rückvergütung von 30 Prozent der Gebühr der Gemeinde geleistet, sofern die Gebühr mindestens CHF 1'000.00 beträgt
Nachträglich eingereichte Baugesuche
200% der ordentlichen Bearbeitungsgebühr
Ausnahmebewilligung
CHF 400.00
Feststellungsverfügung
CHF 600.00 zuzüglich weiteren Aufwendungen
Vorentscheide, Bauermittlung
CHF 400.00 zuzüglich Aufwendungen
Baustopp
CHF 1'000.00
Verrechnung nach Aufwand bei administrativen Massnahmen (insbesondere auch bei Mahnen von Auflagen, widerrechtlich erstellten Bauten und weiteren behördlichen Vorkehrungen, Nicht Einreichung von Meldekarten), der Behandlung von Gesuchen und der Überwachung von Bewilligungen
CHF 100.00/Stunde
Baustelleninstallationen auf öffentlichem Grund
CHF 0.05/m&sup2; und Tag
Bewilligung Inanspruchnahme von öffentlichem Strassengebiet und Grabarbeiten auf öffentlichem Strassengebiet
CHF 200.00 pro Fall zuzügl. CHF 0.05/m&sup2; und Tag für die Inanspruchnahme
Bauanzeigen gemäss Art. 25 Abs. 2 Raumentwicklungs- und Baugesetz
CHF 5.00 pro Anschrift

## Art. 5 Bewilligungsgebühr Werkleitungen und Wasseranschluss {#art_5}

1
Die Gebühr für das Wasserinstallationsgesuch und das Abwasserbaugesuch berechnet sich wie folgt:
a)
Wohnbauten und Industrie analog Art. 4 Abs. 3 und 4 beträgt die Gebühr je nach Umfang der Leitungsanlagen CHF 1'000.00 bis CHF 2'500.00.
b)
Landwirtschaftliche Bauten analog Art. 4 Abs. 5 je nach Umfang der Leitungsanlagen CHF 500.00 bis CHF 1'250.00.
2
Die Bearbeitungsgebühr für Bauvorhaben ohne eigentliches Bauvolumen, wie Renovationsarbeiten oder bei meldepflichtigen Vorhaben, sowie bei baulichen Anlagen wie Strassen, Plätze, Vorbereiche, Umgebungen etc. wird nach Aufwand abgerechnet.
3
Bei grösseren oder speziellen Vorhaben, die einen grösseren Kostenaufwand verursachen, erfolgt die Gebührenerhebung nach Aufwand.
4
Die Mindestgebühr pro Entscheid beträgt CHF 100.00.

## Art. 6 Gebühren für Sondernutzungspläne {#art_6}

1
Sofern in der Planungsvereinbarung zu den Gebühren nichts vereinbart wurde, werden für die Bearbeitung / Behandlung von Sondernutzungsplänen, namentlich Überbauungsplänen, Gebühren von CHF 0.50 pro m&sup2; Grundstücksfläche verrechnet. Sie sind fällig zum Zeitpunkt der Genehmigung des Überbauungsplanes.

## Art. 7 Mehrwertabgabe bei Entlassungen aus dem bäuerlichen Bodenrecht {#art_7}

1
Für die Verfügung über die Mehrwertabgabe bei Entlassungen aus dem bäuerlichen Bodenrecht / Abparzellierungen ist eine Gebühr von CHF 250.00 entrichten.

## Art. 8 Kaution {#art_8}

1
Mit der Baubewilligung wird zusätzlich ein Depot von 20 Prozent der Gebühr gemäss Art. 4 erhoben. Das Depot wird zinslos zurückerstattet, wenn alle Baumeldungen fristgerecht der Baubehörde gemeldet worden sind. Für jede nicht oder zu spät eingereichte Baumeldung wird der entsprechende Anteil dem hinterlegten Depot belastet.
2
Bei Gebühren unter CHF 1'000.00 wird auf eine Kaution verzichtet.

## Art. 9 Fälligkeit {#art_9}

1
Die Gebühren sowie allfällige weitere Kosten werden mit der Zustellung des Entscheides fällig und in Rechnung gestellt.
