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title: "Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht"
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# Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Verordnung bezweckt:
a) die Bestimmungen des EGBGZ zu ergänzen und zu präzisieren;
b) das Haftregime (BGZ) festzusetzen.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung kommt zur Anwendung auf Ausländer, Männer und
Frauen, die dem BGZ unterstehen und sich in Haft befinden, um das Verfahren der Wegweisung oder Ausschaffung zu sichern.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Begriffsumschreibungen
1 Die Ausdrücke "Person", "inhaftierte Person", "Inhaftierter" beziehen sich
ohne Unterschied auf Männer und Frauen, ausser wenn "die Inhaftierte"
ausdrücklich genannt wird.

## Art. 4 {#art_4}

Behörden und Kontrollen
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (Art. 3 EGBGZ;
nachstehend: Dienststelle) ist, in Zusammenarbeit mit den anderen betreffenden Dienststellen, mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung
betraut.
2 Die Direktion (Art. 31 EGBGZ), mit Hilfe des Betriebspersonals, der Hilfskräfte und der externen Unterstützung (Art. 32 EGBGZ), ist mit der Verwaltung der Haftanstalt (BGZ) betraut. Zu diesem Zweck erstellt sie, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, ein Reglement, das dem Departement zur
Genehmigung unterbreitet wird. Das Reglement berücksichtigt die im Gesetz
(Art. 24 EGBGZ) enthaltenen Grundsätze.
3 Das Komitee der Besucher (Art. 9 EGBGZ) wacht darüber, dass die im Einführungsgesetz und in der Verordnung enthaltenen Grundsätze beachtet
und durch die Verwaltung der Anstalt (BGZ) angewandt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Menschenwürde
1 Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingungen, welche die Wahrung der Menschenwürde in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des Gesetzes (Art. 11 ff. EGBGZ) und dieser Verordnung
gewährleisten.
2 Die Inhaftierten dürfen nicht grösseren Beschränkungen ausgesetzt und
nicht strenger behandelt werden, als dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung nötig ist (Art. 2 EGBGZ).

## Art. 6 {#art_6}

Gleichbehandlung
1 Die vorliegende Verordnung ist unparteiisch anzuwenden.
2 Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige
Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft und Besitzstand dürfen nicht
Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.

## Art. 7 {#art_7}

Anwendung der Verordnung
1 Die Anwendung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt auch die örtlichen Gegebenheiten sowie die Mittel an Personal und Lokalitäten, über welche die Verwaltung der Anstalt (BGZ) verfügt.

## Art. 8 {#art_8}

Bekanntmachung
1 Die vorliegende Verordnung wird dem Personal der Anstalt (BGZ) zur
Kenntnis gebracht.
2 Sie muss den Inhaftierten in einer offiziellen Sprache, oder in Englisch und
nach Möglichkeit in anderen Sprachen mitgeteilt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Gesetzeslücken
1 Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Behörde gemäss den Regeln, die sie erlassen würde, wenn sie eine Gesetzgebungshandlung vorzunehmen hätte.
2 Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze
der vorliegenden Verordnung, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung
und die Empfehlungen des Komitees der Minister des Europarates über die
Regeln des Europäischen Strafvollzugs. Letztere gelten jedoch nur als Weisungen und sind weder zwingend noch übertragen sie subjektive Rechte.
3 Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer bestimmten Gesetzesbestimmung beruht, ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet und nicht über das hinausgeht,
was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist.
4 Die Interventionen der Behörde müssen durch das öffentliche Interesse geboten sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.
2 Das Haftregime (BGZ)
2.1 Aufnahme und Aufhebung der Haft

## Art. 10 {#art_10}

Aufnahme
1 Die Aufnahme der Inhaftierten muss in Beachtung fundamentaler Rechte

## Art. 11 ( {#art_11}

EGBGZ) erfolgen.
2 Keine Person darf ohne gültigen Haftbefehl in die Anstalt (BGZ) aufgenommen werden. Dieser Ausweis muss datiert und durch die zuständige Behörde unterzeichnet sein, ausser wenn dies aus praktischen Gründen materiell
nicht möglich ist. In diesem Fall stellt die zuständige Behörde einen mündlichen Befehl aus, der innert kürzester Frist schriftlich zu bestätigen ist.
3 Wenn beide Eltern inhaftiert sind, werden die Kinder und Jugendlichen unter dem erfülltem 15. Lebensjahr durch das Kantonale Jugendamt, in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst, in Obhut genommen.
4 Wenn die inhaftierte Mutter durch die Direktion ermächtigt ist, ihr Kind (u.a.
Säuglinge und Kinder in jungen Jahren) zu hüten, so orientiert die Direktion
den medizinischen Dienst und ergreift die Massnahmen, welche sich in einem solchen Fall der Haft aufdrängen.
5 Sobald eine Person aufgenommen ist, müssen die wichtigsten Angaben
des Haftbefehls verzeichnet werden, in jedem Fall aber:
a) die Identität der inhaftierten Person;
b) der Haftgrund und die Behörde welche diese angeordnet hat;
c) der Tag und die Stunde der Aufnahme.
Art. 11 Information
1 Das Anstaltspersonal oder der Verantwortliche orientiert die Inhaftierten
(BGZ) über die Organisation und Funktion der Anstalt, insbesondere über
die Regeln, die zum Zweck einer guten Funktion der Anstalt (Art. 7 und 13
EGBGZ) zu beachten sind.
2 Die Information findet in einer Sprache statt, die der Inhaftierte versteht
oder objektiv verstehen sollte (Art. 13 EGBGZ). Der Beizug eines Dolmetschers erfolgt ausnahmsweise und nur im Falle strikter Notwendigkeit. Die
Interventionskosten des Dolmetschers werden vom Staat getragen.

## Art. 12 {#art_12}

Durchsuchung
1 Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsuchung zu unterziehen; diese darf nur durch eine Person des gleichen Geschlechts oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal vorgenommen werden.
2 Die gründliche Körperdurchsuchung erfolgt durch einen Arzt; sie wird
durchgeführt in einem Lokal, das die notwendige Diskretion gewährleistet.

## Art. 13 {#art_13}

Persönliche Hygiene
1 Jede neu in die Anstalt (BGZ) eingewiesene Person kann zu einer Dusche
verpflichtet werden.
2 Aus Gründen der Hygiene kann sie angehalten werden, sich die Haare
schneiden zu lassen; diese Massnahme berücksichtigt die Grundsätze der
allgemeinen Weisung, welche die Direktion - in Zusammenarbeit mit der
Dienststelle - auf dem Gebiet der persönlichen Reinlichkeit erlassen hat (Art.
34 VEGBGZ).

## Art. 14 {#art_14}

Dem Inhaftierten belassene Gegenstände
1 Zur Verfügung des Inhaftierten bleiben:
a) seine persönlichen Effekten;
b) seine Toilettenartikel;
c) die Gegenstände, denen er eine besondere affektive Bedeutung beimisst und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem Masse, als die Ordnung und Sicherheit der Anstalt es gestatten und insofern sie nicht dazu angetan sind, die legitimen Interessen des Personals und der anderen Inhaftierten zu beeinträchtigen.
2 Die Anstalt (BGZ) haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von
Gegenständen, die dem Inhaftierten zur Verfügung gelassen wurden.
3 Trägt der Inhaftierte Medikamente auf sich, so bestimmt der Arzt den davon zu machenden Gebrauch.

## Art. 15 {#art_15}

Tierhaltung
1 Die Haltung von Kleintieren ist, ausser einer ausnahmsweisen Erlaubnis
durch die Direktion, bei der Haft (BGZ) nicht zulässig.
2 Der Inhaftierte trifft zum vornherein die nötigen Vorkehren zum Unterbringen des Kleintiers, ansonsten die Direktion auf Kosten des Inhaftierten dafür
sorgt.

## Art. 16 {#art_16}

Inventar der hinterlegten Effekten
1 Die dem Inhaftierten nicht überlassenen Werte, Gegenstände und Kleider
werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt.
2 Dieses Inventar ist durch den Inhaftierten anzuerkennen und zu unterzeichnen; es wird durch den Angestellten gegengezeichnet. Verweigert der Inhaftierte die Unterschrift, wird dies im Inventar unter Angabe der Gründe vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem Inhaftierten
zu übergeben ist.
3 Die Anstalt gewährleistet die Erhaltung und Aufbewahrung der inventarisierten Sachen. Im Falle der Flucht werden die dem Inhaftierten gehörenden
Werte und Gegenstände im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung oder
Ausschaffung bzw. bei Aufhebung der Haft zurückerstattet.
4 Aus hygienischen Gründen können verwahrte und somit inventarisierte Effekten vernichtet werden; der Inhaftierte wird darüber im voraus informiert.

## Art. 17 {#art_17}

Depotkonto
1 Für jeden Inhaftierten wird ein Depotkonto eröffnet.
2 Dieses Konto wird geäufnet durch:
a) die beim Eintritt des Inhaftierten in die Anstalt inventarisierten Werte;
b) die Zahlungen, welche er von auswärts erhalten hat;
c) das Zehrgeld;
d) die Entlöhnung, welche ihm die Anstalt für die Verrichtung einer angemessenen Arbeit gewährt.
3 Bezüge müssen durch die Direktion bewilligt werden.
4 Das Konto wird durch die Direktion belastet:
a) für die nötigen und/oder nützlichen Auslagen des Inhaftierten;
b) für die Deckung kleiner Kosten;
c) für die zur Verteidigung des Falles nötigen Kosten;
d) für die Abgeltung der vom Inhaftierten verursachten Beschädigungen
oder Schäden.

## Art. 18 {#art_18}

Einweisung und Unterkunft
1 Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Inhaftierte in
ein Zimmer eingewiesen.
2 Mit dem Dienstangestellten anerkennt er durch seine Unterschrift die Einrichtungen oder Gegenstände, die ihm zur Verfügung gestellt werden; im
Verweigerungsfalle wird dies im Inventar vermerkt.

## Art. 19 {#art_19}

Einvernahme durch die Direktion
1 Der neu Eingewiesene wird kurzfristig durch die Direktion einvernommen.
Diese Einvernahme bezweckt insbesondere:
a) die Direktion über die Persönlichkeit und die persönlichen Bedürfnisse
des Inhaftierten zu unterrichten, um eine angemessene Aufnahme zu
organisieren und das nicht obligatorische Programm einer angemessenen Beschäftigung zu erstellen;
b) den Inhaftierten über seine Rechte und Pflichten zu informieren; ihn
aufmerksam zu machen über sein Recht, mit Angehörigen in Verbindung zu treten oder sich mit seinem Bevollmächtigten zu unterhalten
und mit ihm brieflich zu verkehren;
c) auf Gesuch des über seine Rechte unterrichteten ausländischen Inhaftierten, dessen nächstgelegenes Konsulat über seine Lage zu informieren.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung der Haft
1 Die Aufhebung der Haft erfolgt durch einen schriftlichen, datierten und
durch die Dienststelle unterzeichneten Entscheid (Art. 3 Bst. e EGBGZ).
2 Bei Entlassung des Inhaftierten ist diese in das Haftregister einzutragen,
wo auf jeden Fall angemerkt werden muss:
a) das Datum und die Stunde des Austritts;
b) der Hinweis, dass die Haft aufgehoben ist.

## Art. 21 {#art_21}

Zurückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände
1 Beim Verlassen der Anstalt (BGZ) werden dem Inhaftierten die inventarisierten Sachen zurückerstattet, ausgenommen die Gegenstände oder Kleider, die er auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen vernichtet werden mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkontos zurückgegeben.
2 Der Inhaftierte erteilt am Schluss des Inventars die Entlastung; verweigert
er diese, erwähnt es der Beamte unter Angabe der Gründe.
3 Wird der Inhaftierte von einer Anstalt in eine andere versetzt, werden die
ihm überlassenen Gegenstände und die inventarisierten Sachen gegen Entlastungserklärung der Begleitperson übergeben, der ihn begleitet; können
diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom Begleitpersonal übernommen werden, soll man sie per Post oder Eisenbahn überweisen. Die Kosten
gehen zu Lasten des Inhaftierten.
2.2 Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung

## Art. 22 {#art_22}

Unterkunftsräume
1 Räume, die zur Unterkunft der Inhaftierten (BGZ) dienen, müssen den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene genügen, insbesondere in bezug
auf den Kubikinhalt an Luft, eine angemessene Fläche, die Beleuchtung,
Heizung und Lüftung.

## Art. 23 {#art_23}

Gemeinschafts- und Arbeitsräume
1 In allen Räumen, in denen Inhaftierte gemeinsam leben oder arbeiten:
a) müssen die Fenster gross genug sein, dass die Inhaftierten bei Tageslicht unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können; und sie
müssen so eingerichtet sein, dass frische Luft einströmen kann, ausser wenn eine geeignete künstliche Entlüftung vorhanden ist. Im übrigen sollen die Fenster unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse in ihrer Grösse, Lage und Konstruktion möglichst normal aussehen.
b) muss das künstliche Licht den anerkannten Normen entsprechen.

## Art. 24 {#art_24}

Sanitärinstallationen
1 Die sanitären Installationen müssen so beschaffen sein, dass jeder Inhaftierte seine natürlichen Bedürfnisse zur notwendigen Zeit und unter sauberen und gehörigen Bedingungen verrichten kann.

## Art. 25 {#art_25}

Duschen
1 Die Duscheinrichtungen sind so vorzusehen, dass jeder Inhaftierte die
Möglichkeit erhält und von ihm verlangt werden kann, bei angemessener
Temperatur zu duschen.

## Art. 26 {#art_26}

Zellen
1 Während der Zeit nächtlicher Ruhe sind Männer und Frauen in getrennten
Räumen unterzubringen, es sei denn, das gemeinsame Zusammenleben
von Paaren sei bewilligt worden (Art. 19 Abs. 3 EGBGZ).
2 Die Inhaftierten sind in der Regel bei Nacht in Einzelhafträumen unterzubringen, ausser bei Überbesetzung der Anstalt (BGZ) oder wenn die Unterbringung mit anderen Inhaftierten als sinnvoller betrachtet wird.
3 Bei gemeinschaftlicher Unterbringung sind die Räume mit Inhaftierten zu
belegen, die sich dazu eignen.

## Art. 27 {#art_27}

Interne Ordnung
1 Die Ordnung und Sauberkeit der Lokalitäten, die Benützung der Sanitäreinrichtungen und der Duschen sowie die Zeit des Lichterlöschens wird für jede
Anstalt, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, durch eine allgemeine Weisung der Direktion geregelt.

## Art. 28 {#art_28}

Bettwäsche
1 Jeder Inhaftierte muss über ein Einzelbett verfügen und über persönliche
Bettwäsche, die mindestens alle zwei Wochen zu wechseln ist.

## Art. 29 {#art_29}

Kleider
1 Jeder Inhaftierte, der nicht zum Tragen seiner eigenen Kleider ermächtigt
ist, erhält solche, die dem Klima und der Saison angepasst sind. Diese Klei -
der dürfen auf keinen Fall erniedrigend oder entwürdigend sein. Sie müssen
sauber sein und in gutem Zustand erhalten bleiben. Die Unterwäsche ist
mindestens zweimal in der Woche zu wechseln.
2.3 Gesundheit und Hygiene

## Art. 30 {#art_30}

Grundsatz
1 Die ärztliche Betreuung in der Anstalt (BGZ) wird durch den medizinischen
Dienst der Gefängnisse besorgt (Art. 32 Abs. 2 EGBGZ).
2 Die Artikel 42, 44 und 47 des Reglements über die Strafanstalten des
Kantons Wallis vom 10. Dezember 1993 sind anwendbar auf die Anstalt
(BGZ).

## Art. 31 {#art_31}

Ärztliche Eintrittsuntersuchung und Arztvisite
1 Jeder neu in die Anstalt (BGZ) Eingewiesene kann verhalten werden, sich
einer medizinischen Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Gefängnisse zu unterziehen.
2 Jeder Inhaftierte wird auf Verlangen durch einen Arzt untersucht:
a) während der Woche nach seiner Aufnahme;
b) auf Verlangen innert 24 Stunden nach der Aufnahme.
3 Jede Woche wird durch die Direktion eine ärztliche Untersuchung anberaumt. Eine allgemeine Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und die
Zulassung zur ärztlichen Untersuchung.
4 In dringenden Fällen wird sofort ein Arzt herbeigerufen. Das Personal und
die Inhaftierten sind verpflichtet, alle Fälle zu melden, die eine sofortige ärztliche Untersuchung verlangen.

## Art. 32 {#art_32}

Zahnärztlicher Dienst
1 Die Direktion der Anstalt (BGZ) beauftragt einen Zahnarzt, den Inhaftierten
die nötige und dringende ärztliche Behandlung zu gewähren, d.h. jene, welche die Schmerzen lindert und die Kautätigkeit gewährt.
2 Der Zahnarzt oder gegebenenfalls der konsultierte Arzt der Anstalt befindet
über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der zu gewährenden Behandlung.
3 Die Zahnarztkosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, ausser
wenn eine Versicherung oder Institution diese bezahlt.

## Art. 33 {#art_33}

Arzt- und Spitalkosten
1 Die Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, ausser wenn eine Versicherung oder Institution diese bezahlt.
2 Der Inhaftierte wird durch die Direktion gegen das Risiko von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert.

## Art. 34 {#art_34}

Persönliche Hygiene
1 Von jedem Inhaftierten wird persönliche Sauberkeit verlangt; zu diesem
Zweck muss er über Wasser und die zur Gesundheit und Sauberkeit nötigen
Toilettenartikel verfügen.
2 Eine allgemeine Weisung der Direktion - erlassen in Zusammenarbeit mit
der Dienststelle - regelt die Fragen der persönlichen Hygiene. Diese Weisung berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Grundrechte der Inhaftierten (Art. 11 EGBGZ), u.a. bezüglich der Pflege des Haares und des Bartes.

## Art. 35 {#art_35}

Ernährung
1 Die Inhaftierten sollen am Morgen, Mittag und Abend genügend und gesunde Nahrung erhalten. Jeder Inhaftierte verfügt über Trinkwasser.
2 Diät- und Sonderkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.
3 Zudem wird der Gesundheitszustand des Inhaftierten und im Rahmen des
Möglichen dessen erwiesene kulturelle, philosophische oder religiöse Überzeugung berücksichtigt.
4 Tritt der Inhaftierte in Hungerstreik, benachrichtigt die Direktion den Arzt
und handelt nach den Grundsätzen von Gewissen und Moral.

## Art. 36 {#art_36}

Alkohol, Drogen, Medikamente, Tabak
1 Die Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und
der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.
2 Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch
bewilligt worden sind.
3 Die Verwendung von Tabak wird, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle,
durch eine allgemeine Weisung der Direktion geregelt.
2.4 Ordnung und Disziplin

## Art. 37 {#art_37}

Grundsatz
1 Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit und eines geordneten Gemeinschaftslebens aufrechtzuerhalten.

## Art. 38 {#art_38}

Allgemeine Pflichten der Inhaftierten
1 Die Inhaftierten haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
und alle damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen
Weisungen zu befolgen.
2 Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen
und besonderen Anordnungen des Direktors oder des Personals Folge zu
leisten.
3 Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Interessierte darüber in der Folge informiert.
4 Die Direktion kann Untersuchungen des Urins und Alkoholtests anordnen.
5 Inhaftierte, die absichtliche oder grobfahrlässige Beschädigungen und
Schäden oder Massnahmen verursachen, die zu Kosten führen, müssen dafür aufkommen. Die Direktion kann das Depotkonto (Art. 17 VEGBGZ) mit
den betreffenden Beträgen belasten.

## Art. 39 {#art_39}

Disziplinarverstösse
1 Als Disziplinarverstösse gelten:
a) der Ausbruch;
b) der Erwerb, Besitz und Handel mit Waffen und gefährlichen Gegenständen;
c) die Veräusserung, die absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung
von Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum
der Anstalt, des Personals, der anderen Inhaftierten oder Dritter;
d) die Gewaltakte gegen Mitinhaftierte oder das Personal oder jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird;
e) die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder speziellen Pflicht oder
auch eines Verbotes, welches dieser Verordnung oder einer allgemeinen Weisung entspringt;
f) die Nichtbeachtung eines Befehls des Direktors oder des Personals
mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarstrafe im Falle der
Verweigerung.
2 Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet.

## Art. 40 {#art_40}

Disziplinarstrafen
1 Der Entzug eines Vorteils während höchstens zehn Tagen stellt eine Disziplinarstrafe (Art. 28 Abs. 1 Bst. b EGBGZ) dar; als eine solche gilt:
a) der Entzug von persönlichen Apparaten und Instrumenten ausser dem
Radio und dem Fernsehgerät;
b) der Entzug der gemeinschaftlichen Freizeit;
c) der Entzug der Lektüre;
d) der Entzug des Radios, des Fernsehgerätes und aller anderen Ton-
und Bildwiedergabegeräte;
e) der Entzug der Telefonbenützung;
f) der Entzug der Besuche unter Vorbehalt der Kontakte mit dem Verteidiger, den Behörden, dem Gefängnisarzt sowie dem geistlichen und
sozialen Beistand.
2 Die Sanktionen dürfen nur im Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden. Die Intervention der Behörde wird diktiert durch
den in Artikel 9 Absatz 4 VEGBGZ enthaltenen Grundsatz.
3 Im Falle der Isolierung in einer Zelle bis höchstens fünf Tage (Art. 28 Abs.
1 Bst. c EGBGZ) wird der Inhaftierte für 23 auf 24 Stunden in eine Zelle gesperrt, einbegriffen die Samstage, Sonntage und Feiertage.
4 Im Falle der Isolierung in einer Zelle hat der Inhaftierte das Anrecht auf
einen täglichen Spaziergang während mindestens einer Stunde in frischer
Luft. Das Recht auf physische Übungen entfällt. Der Inhaftierte darf nicht
Einkaufen, mit der Aussenwelt keine Korrespondenz führen, Radio, Tonwiedergabe- und Fernsehgerät nicht benützen und keinen Besuch empfangen;
vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger, den Behörden, dem religiösen und sozialen Beistand.
5 Die Benützung einer gewöhnlichen Haftzelle ist nicht zulässig. Die Direktion sieht eine dafür besonders bestimmte Zelle vor.
6 Falls die gewöhnliche Haftzelle für die Isolierung benutzt wird, müssen das
darin befindliche Mobiliar und die Bestandteile, die nicht in der Basiseinrichtung enthalten sind (Art. 18 Abs. 2 VEGBGZ), entfernt werden.
7 Die Sanktion der Isolierung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Arzt
der Ansicht ist, dass der Inhaftierte diese Strafe ertragen kann. Ausserdem
hat er den Inhaftierten, so oft es die Umstände erfordern, aufzusuchen und
dem Direktor Bericht zu erstatten, wenn er es als notwendig erachtet, dass
der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert werden soll.

## Art. 41 {#art_41}

Rechtsform der Disziplinarstrafen
1 Die Disziplinarstrafen werden durch den Verantwortlichen der Anstalt ausgesprochen; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertreter.
2 Vor jeder Disziplinarstrafe ist der Inhaftierte mündlich oder schriftlich anzuhören.
3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt; auf Verlangen des Inhaftierten wird davon ein Protokoll erstellt.
4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht
versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert
und unterzeichnet sein sowie die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.
5 Der Entscheid untersteht der Beschwerde an den Staatsrat innert einer
Frist von 10 Tagen nach seiner Zustellung. Diese Frist gilt als eingehalten,
wenn die Beschwerde rechtzeitig in verschlossenem Brief mit dem Vermerk
"Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese vermerkt
das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich an die
Staatskanzlei weiter.
6 Der Staatsrat entscheidet, ausser bei der Isolierung in einer Zelle, endgültig in seiner Eigenschaft als letzte kantonale Instanz. (Art. 28 Abs. 3 EGB-
GZ).
7 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege kommt im übrigen zur Anwendung.

## Art. 42 {#art_42}

Besondere Massnahmen der Sicherheit
1 Besondere Massnahmen können angeordnet werden gegen Inhaftierte, bei
denen eine erhöhte Fluchtgefahr besteht oder gegen solche, die verdächtigt
werden, Körperverletzungen zu begehen bzw. sich selbst absichtlich zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten unter anderem:
a) der Entzug nützlicher Sachen und von Gegenständen, die Bestandteil
der Einrichtungen bilden;
b) die Überführung in eine spezielle Zelle.
3 Die Massnahmen können solange angewandt werden als dies in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 2 EGBGZ) notwendig erscheint.
4 Bei der Anordnung einer Sicherheitsmassnahme sind die Bestimmungen
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden.
2.5 Angemessene Beschäftigung

## Art. 43 {#art_43}

Arbeitsmöglichkeit
1 Ab zwei Wochen Haft hat der Inhaftierte die Möglichkeit, sich auf angemessene Weise zu beschäftigen, indem man z.B. Zeiten der Tätigkeit mit solchen der Untätigkeit abwechselt (Art. 17 EGBGZ).
2 Nach Möglichkeit berücksichtigt die Direktion bei der Zuteilung der Arbeit
die Fähigkeiten und Wünsche der Inhaftierten unter Mitberücksichtigung der
Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung
kann auch die Sicherheit erwogen werden.
3 Jeder Inhaftierte hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm
nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen.
4 Die Regelung der Arbeitszeit ist festgesetzt in einer Weisung, welche die
Direktion in Zusammenarbeit mit der Dienststelle erlässt.

## Art. 44 {#art_44}

Sicherheit und Hygiene
1 Sicherheit und Arbeitshygiene der Inhaftierten müssen so gewährleistet
werden, dass sie den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung entsprechen.

## Art. 45 {#art_45}

Arbeitsentschädigung
1 Jeder Inhaftierte erhält einen Teil vom Erlös seiner Arbeit (Art. 18 Abs. 2
EGBGZ).
2 Der Betrag der Vergütung wird durch Entscheid des Staatsrates festgesetzt.
2.6 Rechte des Inhaftierten

## Art. 46 {#art_46}

Subjektive öffentliche Rechte
1 Der Inhaftierte kommt in den Genuss der öffentlichen subjektiven Rechte,
die ihm das EGBGZ und die vorliegende Verordnung zugestehen durch:
a) die Verwendung der Ausdrücke "Anrecht" oder "Befugnis haben",
"können";
b) die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides;
c) die Einleitung des Verfahrens.
2 Ausserdem kann er geltend machen:
a) die Grundrechte eines Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und der
Mitgefangenen (Art. 11 Abs. 2 EGBGZ);
b) das Recht auf die Öffentlichkeit der vorliegenden Verordnung (Art. 8
VEGBGZ);
c) das Recht auf eine erste Anhörung durch die Direktion (Art. 19 VEGB-
GZ);
d) das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei
der Entlassung (Art. 21 VEGBGZ);
e) das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene
Bettwäsche (Art. 28 VEGBGZ);
f) das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf
Trinkwasser (Art. 35 VEGBGZ).
3 Der Inhaftierte kommt zudem in den Genuss der in der vorausgehenden
Abteilung vorgesehenen öffentlichen subjektiven Rechte.

## Art. 47 {#art_47}

Spaziergang, körperliche Bewegung
1 Neben dem Recht auf einen Spaziergang (Art. 16 EGBGZ) hat der Inhaftierte, der nicht eine körperliche Arbeit verrichtet, täglich Anspruch auf körperliche Bewegung an der frischen Luft während einer Stunde.
2 Die Tätigkeiten erfolgen im Innern der Anstalt (BGZ), ausser wenn die Anforderungen an das gemeinschaftliche Leben gewisse Einschränkungen erheischen. Die Inhaftierten, bei denen Fluchtgefahr vorliegt oder besondere
Gefährlichkeit, absolvieren ihren Spaziergang individuell.
3 Wenn es die Umstände zwingend erfordern, kann die Dauer der körperlichen Bewegung, die zusätzlich zum Spaziergang erfolgt, zur Hälfte vermindert werden.
4 Die Direktion kann das Recht auf Spaziergang und körperliche Bewegung
an frischer Luft auf 30 Minuten oder für eine angemessene Zeit reduzieren,
wenn der Inhaftierte ein grosses Fluchtrisiko darstellt oder besonders
gewalttätig ist.

## Art. 48 {#art_48}

Freizeit
1 Der Inhaftierte hat Anrecht auf Freizeit, die der Ruhe, Entspannung und Bildung dient; sie wird im Innern der Anstalt verbracht, grundsätzlich im Erholungsraum oder auswärts zur Ausübung eines Sportes.
2 Wenn es das gemeinschaftliche Leben erfordert, kann die Direktion anordnen, dass die Freizeit in der Zelle verbracht wird.
3 Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20 Uhr und 9 Uhr.
4 Der Inhaftierte kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere
Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung der Direktion kann
er, in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Meinungsfreiheit, Zeitungen oder Zeitschriften
abonnieren. Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine
Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird die Direktion
dem Inhaftierten die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen.
5 Jeder Inhaftierte kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere
Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, insofern seine Zelle über die nötigen technischen Anlagen verfügt. Die Direktion bestimmt in einer allgemeinen Weisung die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen.
6 Die Inhaftierten können in der Zelle oder in den dafür vorgesehenen Lokalen auf ihre Kosten künstlerische Tätigkeiten ausführen, Basteln oder andere
angenehme Arbeiten verrichten. Die Direktion bestimmt von Fall zu Fall die
Instrumente und Materialien, die benützt werden können.
7 Die Inhaftierten können, auf ihre Kosten, Fernkurse besuchen.

## Art. 49 {#art_49}

Zehrgeld
1 Zur Deckung kleiner Kosten erhält jeder Inhaftierte einen Tagesbetrag,
dessen Höhe vom Staatsrat festgesetzt wird.

## Art. 50 {#art_50}

Besuche
1 Der Inhaftierte hat Anspruch auf mindestens einen Besuch von 30 Minuten
pro Woche.
2 Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung der Direktion
stattfinden. Diese kann Besuche untersagen, welche die Ordnung und Disziplin stören könnten (Art. 37 ff. VEGBGZ).
3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch die Direktion festgesetzt, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Besucher.
4 Pro Besuch wird die maximale Anzahl der Personen auf zwei festgesetzt
und auf drei, wenn es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) handelt.
5 Nicht als Besuch gilt die Unterredung des Anwaltes mit seinem Klienten.

## Art. 51 {#art_51}

Formalitäten der Besuche
1 Die Besuche finden in den durch die Direktion bezeichneten Räumen statt;
die Besucher haben sich an die Weisungen des Betriebspersonals zu halten.
2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen.
3 Die Direktion kann die persönliche Durchsuchung des Besuchers anordnen, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig ist.
4 Der Besucher übergibt dem Betriebspersonal alle Gegenstände, die für
den Inhaftierten bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem selbst irgend
etwas zu übergeben.
5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt (BGZ)
aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht beachtet, wird zurückgewiesen.

## Art. 52 {#art_52}

Religiöse Betreuung
1 Die religiöse Betreuung wird in der Anstalt (BGZ) durch die Mitwirkung eines katholischen und eines protestantischen Geistlichen gewährleistet, die
durch den Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht die Direktion Geistliche anderer Religionen bei.
2 Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation der
Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen von
ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden.
3 Die praktischen Modalitäten der religiösen Betreuung und Dienste werden -
in Zusammenarbeit mit der Dienststelle - in einer allgemeinen Weisung der
Direktion der Anstalt (BGZ) festgesetzt.
4 Die Besuche eines Geistlichen bei einem Inhaftierten sind der Direktion anzumelden, die deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen finden ohne Aufsicht statt.

## Art. 53 {#art_53}

Soziale Betreuung
1 Der Inhaftierte kann sich für seine persönlichen und familiären Probleme
an den Verantwortlichen der Anstalt (vgl. BGZ) oder an das Personal wenden. Nötigenfalls können die Inhaftierten die Mitwirkung einer Hilfsperson
verlangen (Art. 31 Abs. 3 EGBGZ).
2 Die soziale Betreuung der Inhaftierten wird - unter Mitarbeit des Sozialdienstes - durch den Verantwortlichen und das Betriebspersonal gewährleistet.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen
Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

## Art. 55 {#art_55}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.02.1997 15.07.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 140, 342 | d 150, 350
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.02.1997 15.07.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 140, 342 | d 150, 350
