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title: "Geschäftsreglement für das Kantonsgericht"
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provisions: 23
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# Geschäftsreglement für das Kantonsgericht

## Art. 1 {#art_1}

Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium
1 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium nimmt die Aufgaben
gemäss Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)2) wahr.
2 Die Geschäftsleitung beträgt ca. 10 % eines 100 %-Pensums.
3 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium ist insbesondere zuständig für:
a. die fachgerechte und wirksame Rechtsprechung;
b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
d. die Vertretung des Kantonsgerichts nach aussen;
e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde;
f. das Budget;
g. die Anstellung der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiberinnen
sowie des Personals des Sekretariats;
h. das Personalwesen;
1) GDB 134.1
2) GDB 134.1
OGS 2010, 98
i. die Akkreditierung von Medienschaffenden;
k. Mitberichte und Vernehmlassungen, soweit nicht die Präsidentenkonferenz zuständig ist.
4 Es nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Anliegen der anderen
Kantonsgerichtspräsidien.

## Art. 2 {#art_2}

Vizepräsidium
1 Das Vizepräsidium vertritt die Kantonsgerichtspräsidien, wenn diese sich
im Ausstand befinden oder aus einem andern Grund verhindert sind.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonsgerichtspräsidien
1 Die Kantonsgerichtspräsidien nehmen die ihnen nach Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere gemäss den Art. 34,
35 Abs. 4, 48, 49, 57a, 74a, 75 und 80 GOG.
1.2. Präsidentenkonferenz

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Die Konferenz der Kantonsgerichtspräsidien koordiniert die Rechtsprechung des Kantonsgerichts.
2 Die Kantonsgerichtspräsidien melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.
3 Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:
a. Weisungen an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie an das Personal des Sekretariats;
b. die einheitliche Gestaltung der Urteile (Zitierweise, Abkürzungen und
dergleichen);
c. die Erstellung des Pikettdienstplans für die Kantonsgerichtspräsidien
und die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen;
d. die Zuteilung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen auf
die einzelnen Kantonsgerichtspräsidien;
e. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
f. die Festlegung der Pensen der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien
innerhalb des vom Kantonsrat bestimmten Stellenprozentrahmens,
unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts (Art. 4 Abs. 5
GOG);
g. Änderungen dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts.
4 Die Präsidentenkonferenz entscheidet mit Mehrheitsentscheid, soweit
dieses Reglement nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat
das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium den Stichentscheid.

## Art. 5 {#art_5}

Pensenaufteilung
1 Die Aufteilung der Pensen der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts.
2 Das Pensum des geschäftsleitenden Kantonsgerichtspräsidiums beträgt
90 % und die Pensen der Kantonsgerichtspräsidien II und III betragen je
80 %.
3 Änderungen in der Aufteilung der Pensen sind jeweils auf Beginn eines
Amtsjahres möglich. Beabsichtigte Änderungen sind der Präsidentenkonferenz rechtzeitig anzuzeigen.
1.3. Kantonsgericht

## Art. 6 {#art_6}

Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht nimmt die ihm nach Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere gemäss Art. 35 Abs. 1, 2 und 3,
Art. 50 sowie 58 GOG.
2 Das Kantonsgericht tagt in Dreierbesetzung unter der Leitung eines
Kantonsgerichtspräsidiums.
3 Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden vom Sekretariat gemäss
Weisungen der Kantonsgerichtspräsidien grundsätzlich in gleichmässigem Turnus (alphabetische Reihenfolge) zu den Sitzungen aufgeboten. *
4 Bei der Bildung des Spruchkörpers sind neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Ausstandsvorschriften, namentlich
folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen:
a. * Verfügbarkeit und Ausgewogenheit der Belastung der Mitglieder des
Kantonsgerichts;
b. Mitwirkung beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es aufgrund der
Natur der Sache als angezeigt erscheint, insbesondere bei Scheidungen und strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
c. Spezifische Fachkenntnisse.

## Art. 7 {#art_7}

Vorlage ans Kantonsgericht
1 Die Kantonsgerichtspräsidien sind in besonderen Fällen berechtigt, die
Sache dem Kantonsgericht vorzulegen (Art. 4 Abs. 1 GOG).
2 Grundsätzlich können solche Fälle in allen Verfahren, für die das
Kantonsgerichtspräsidium zuständig ist, dem Kantonsgericht vorgelegt
werden.
3 Es besteht kein Anspruch der Parteien auf eine Vorlage eines Falles ans
Kantonsgericht. Die Vorlage eines Falles ans Kantonsgericht steht im Ermessen des Kantonsgerichtspräsidiums.
4 Eine Vorlage ans Gericht kann insbesondere angebracht sein, wenn heikle Beweisfragen zu entscheiden sind (vor allem im Strafrecht), wenn
strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen sind, wo
beide Geschlechter im Spruchkörper vertreten sein sollten, in Fällen, wo
bei den Mitgliedern des Kantonsgerichts besonderes Fachwissen vorhanden ist und in weiteren Fällen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher
Schwierigkeit oder wenn wichtige Grundsatzfragen zu klären sind.
1.4. Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

## Art. 8 {#art_8}

Allgemeines und Aufgaben
1 Jedem Kantonsgerichtspräsidium stehen Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen zur Verfügung.
2 Diese nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie wirken mit bei der Instruktion der Fälle;
b. Sie erarbeiten Referate unter der Verantwortung eines Kantonsgerichtspräsidiums;
c. Sie führen das Protokoll an Verhandlungen, Einvernahmen und Beratungen;
d. Sie redigieren die Urteile, Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen;
e. Sie vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus;
f. Sie leisten Pikettdienst gemäss Pikettdienstplan;
g. Sie erfüllen weitere Aufgaben für das Kantonsgerichtspräsidium.
3 Die Entschädigung für den Pikettdienst erfolgt nach Art. 10 der Ausführungsbestimmungen über die Spesenentschädigungen und Zulagen im
Staatsdienst3).

## Art. 9 {#art_9}

Beratende Stimme, Antragsrecht
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen haben beratende
Stimme und können Anträge stellen.

## Art. 10 {#art_10}

Juristische Praktikanten und Praktikantinnen
1 Für die juristischen Praktikanten und Praktikantinnen gelten die Bestimmungen über die Gerichtsschreiber sinngemäss. Ausgenommen ist der
Pikettdienst.
1.5. Sekretariat

## Art. 11 {#art_11}

Aufgaben
1 Das Sekretariat des Kantonsgerichts hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Allgemeine Sekretariatsarbeiten für alle Kantonsgerichtspräsidien
und Gerichtsschreiber und Gerichtschreiberinnen;
b. Korrespondenz;
c. Anlegen der Dossiers;
d. Vorbereiten von einfachen Entscheiden;
e. Ausfertigung von Referaten und Entscheiden;
f. Schalter- und Telefondienst;
g. Gerichtskasse;
h. Organisation der Gerichtstermine;
i. Archivierung.

## Art. 12 {#art_12}

Leitung des Sekretariats
1 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium kann eine Sekretariatsleitung bestimmen.
3) GDB 141.114
2 Die Leitung des Sekretariats ist insbesondere zuständig:
a. für das selbstständige Führen und Organisieren des Sekretariats
des Kantonsgerichts, in Zusammenarbeit mit den weiteren Sekretärinnen und Sekretären;
b. für die termingerechte und fachlich korrekte Erledigung der Sekretariatsarbeiten, inkl. Controlling;
c. für den Überblick über alle laufenden und periodischen Arbeiten und
deren Koordination; Zuteilung neuer Arbeiten; wo nötig Organisieren
von Stellvertretungen und Koordination des Ferienplans;
d. als Bindeglied und Ansprechpartnerin zwischen Sekretariat und
Kantonsgerichtspräsidien sowie Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen in Sekretariatsangelegenheiten.
2. Organisation der Rechtsprechung
2.1. Geschäftsverteilung

## Art. 13 {#art_13}

Kriterien der Zuteilung
1 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium verteilt die Geschäfte
auf die drei Kantonsgerichtspräsidien grundsätzlich nach den Artikeln 14
bis 16. Dabei wird von gleich grossen Pensen der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien ausgegangen, exklusive Geschäftsleitung.
2 Es sorgt dafür, dass die Geschäftslast gleichmässig auf die drei
Kantonsgerichtspräsidien verteilt wird.
3 Massgebend für die Zuteilung der Geschäfte sind der Aufgabenbereich
und die Reihenfolge der Geschäftseingänge (Zufallsprinzip bei Geschäften, die auf zwei Kantonsgerichtspräsidien aufgeteilt sind). Angemessen
zu berücksichtigen sind ferner die Belastung der Kantonsgerichtspräsidien und allfällige weitere Kriterien wie Vorbefassung, Ausstandsvorschriften usw.
4 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium weist die Geschäfte,
die nicht im Aufgabenbereich aufgeführt sind, ebenso gleichmässig den
Kantonsgerichtspräsidien zu.
5 Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium führt eine Statistik, aus
der die Geschäftslast der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien hervorgeht.
6 Die Kantonsgerichtspräsidien besprechen regelmässig die Geschäftslast
und die Pendenzen. Allenfalls sind Korrekturen bei der Zuteilung der Geschäfte vorzunehmen.
7 Die Kantonsgerichtspräsidien sind bei Überlastung verpflichtet, einander
auszuhelfen. Im Konfliktfall entscheidet das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium.

## Art. 14 {#art_14}

Aufgaben des Kantonsgerichtspräsidiums I
1 Der Aufgabenbereich des Kantonsgerichtspräsidiums I umfasst:
a. Ordentliches Zivilprozessverfahren gemäss Art. 219 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO4); Hälfte der Fälle);
b. Scheidungen gemäss Art. 111 des Zivilgesetzbuches (ZGB)5);
c. Scheidungen gemäss Art. 112, 114 und 115 ZGB (Hälfte der Fälle);
d. Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen gemäss Art. 294 ZPO;
e. Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art.
271 ZPO (Hälfte der Fälle);
f. Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrenes gemäss Art. 276 ZPO (Hälfte der Fälle);
g. * Summarisches Verfahren gemäss Art. 248 bis Art. 270 ZPO (ausgenommen Verfahren, die explizit einem anderen Präsidium zugewiesen sind), insbesondere:
1. Angelegenheiten des Zivilgesetzbuches gemäss Art. 249 ZPO,
2. Angelegenheiten des Obligationenrechts gemäss Art. 250
ZPO,
3. Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO),
4. Gerichtliches Verbot (Art. 258 ff. ZPO),
5. Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO in seinem
Aufgabenbereich,
6. Schutzschrift (Art. 270 ZPO);
h. Verfahren bei eingetragener Partnerschaft gemäss Art. 305 und 307
ZPO;
i. Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 335 ff. ZPO und Art. 80 GOG;
k. Unterstützung des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 2 ZPO);
l. Straffälle des Jugendgerichts (Art. 58 GOG);
m. Rechtshilfegesuche und Zustellungen gemäss Art. 34 Bst. g und 35
Abs. 4 Bst. h GOG;
n. Entscheide über unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung in den betreffenden Fällen.
4) SR 272
5) SR 210

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben des Kantonsgerichtspräsidiums II
1 Der Aufgabenbereich des Kantonsgerichtspräsidiums II umfasst:
a. Straffälle (Art. 49 und 50 GOG);
b. Entscheide im summarischen Verfahren in Schuldbetreibungs- und
Konkurs-Angelegenheiten gemäss Art. 251 ZPO und 75 GOG:
1. Rechtsöffnungen,
2. Konkurs,
3. Arrest,
4. Nachlassverfahren,
5. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77
Abs. 3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG]6)) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG),
6. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG),
7. Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
8. Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG);
c. * Aufsicht über die Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Art.
34 Bst. h GOG);
d. * Entscheide betreffend öffentliches Inventar (Art. 89 Einführungsgesetz zum ZGB7))
e. * Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss Art.
595 ZGB (Art. 90 Einführungsgesetz zum ZGB);
f. * Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen
Verlassenschaft (Art. 193 Abs. 2 SchKG);
g. * Entscheide gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Lugano-
Übereinkommen und zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht8);
h. * Entscheide gemäss Art. 1 bis 3 der Ausführungsbestimmungen zum
Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen9);
i. * Vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, insbesondere:
1. * Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
Fr. 30 000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO),
2. * Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz10) (Art. 243 Abs.
2 Bst. a ZPO),
6) SR 281.1
7) GDB 201.1
8) GDB 240.511
9) GDB 134.311
10) SR 151.1
3. * Streitigkeiten zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem
Bundesgesetz über den Datenschutz11) (Art. 243 Abs. 2 Bst. d
ZPO)
4. * Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz12) (Art. 243 Abs. 2
Bst. e ZPO),
5. * Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung13) (Art. 243 Abs. 2 Bst. f ZPO);
k. * Arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über
Fr. 30 000.–;
l. * Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung in den Fällen seines Aufgabenbereichs.

## Art. 16 {#art_16}

Aufgaben des Kantonsgerichtspräsidiums III
1 Der Aufgabenbereich des Kantonsgerichtspräsidiums III umfasst:
a. Zwangsmassnahmen im Erwachsenenstrafverfahren (Art. 48 GOG);
b. Zwangsmassnahmen im Jugendstrafverfahren (Art. 57a GOG);
c. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Art. 10 ff. Vollziehungsverordnung zum Ausländerrecht14));
d. * Fürsorgerische Unterbringung (Art. 74a GOG);
e. Ordentliches Zivilprozessverfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO (Hälfte
der Fälle);
f. Scheidungen gemäss Art. 112, 114 und 115 ZGB (Hälfte der Fälle);
g. Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art.
271 ZPO (Hälfte der Fälle);
h. Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 ZPO (Hälfte der Fälle);
i. Entscheide betreffend Kinderangelegenheiten gemäss Art. 295 ff.,
302 und 303 ZPO sowie gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Kinds- und Adoptionsrecht15);
k. Entscheide gemäss Art. 7 und 9 des Gesetzes über den Schutz bei
häuslicher Gewalt16) sowie Art. 243 Abs. 2 Bst. b ZPO;
l. sämtliche Streitigkeiten aus Miete und Pacht;
11) SR 235.1
12) SR 822.41
13) SR 832.1
14) GDB 113.21
15) GDB 211.211
16) GDB 510.6
m. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung in den Fällen seines Aufgabenbereichs.

## Art. 17 {#art_17}

Stellvertretung
1 Jedes Kantonsgerichtspräsidium ist Stellvertreter der andern Kantonsgerichtspräsidien.

## Art. 18 {#art_18}

Pikettdienst
1 Jedes Kantonsgerichtspräsidium leistet als Zwangsmassnahmenrichter/
Zwangsmassnahmenrichterin Pikettdienst. Es wird ein Pikettdienstplan erstellt.
2.2. Verfahren und Gerichtsbetrieb

## Art. 19 {#art_19}

Vorbereitung der Sitzungen
1 Das verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidium:
a. lädt zu den Sitzungen des Kantonsgerichts ein,
b. stellt den Mitgliedern des Kantonsgerichts die Akten rechtzeitig zu,
c. entscheidet, ob ein Referat erstellt wird; wird ein Referat erstellt,
wird es mit den Akten den Mitgliedern des Kantonsgerichts zugestellt,
d. teilt mit der Vorladung an die Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Kantonsgericht tagen wird.

## Art. 20 {#art_20}

Beratung
1 Das verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidium bezeichnet die zu entscheidenden Fragen und stellt sie zur Beratung und Abstimmung.
2 Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende und antragstellende Stimme nach der ersten Meinungsbildung der Mitglieder des Gerichts ausüben.

## Art. 21 {#art_21}

Unterschrift und Vertretung
1 Die Urteile und Entscheide des Kantonsgerichts und der Kantonsgerichtspräsidien werden vom verfahrensleitenden Kantonsgerichtspräsidium und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, vom Gerichtsschreiber oder
von der Gerichtsschreiberin unterschrieben.
2 Abschreibungsverfügungen werden allein vom Kantonsgerichtspräsidium unterschrieben.
3 Bei Verhinderung unterschreiben ein anderes Kantonsgerichtspräsidium
und ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.
4 Vorladungen werden vom Kantonsgerichtspräsidium unterzeichnet.
Andere verfahrensleitende Verfügungen, gegen die kein Rechtsmittel vorgesehen ist, können im Auftrag des Kantonsgerichtspräsidiums vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben werden.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Übergangsbestimmungen
1 Wenn das Kantonsgerichtspräsidium III seine Stelle am 1. Januar 2011
noch nicht antreten kann, übernehmen die Kantonsgerichtspräsidien I und
II dessen Aufgaben je zur Hälfte bis zum Stellenantritt. In diesem Falle
beträgt das Pensum der Kantonsgerichtspräsidien I und II wie bis anhin
100 %.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Dieses Geschäftsreglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch
das Obergericht auf den 1. Januar 2011 in Kraft.17)
17) Vom Obergericht am 7. September 2010 genehmigt
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 98
Ursprüngliches Inkrafttreten: 7. September 2010
geändert durch:
- Nachtrag vom 10. Januar 2013, vom Obergericht genehmigt am 28. Februar 2013, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2013 (OGS 2013, 21),
- Nachtrag vom 26. April 2018, vom Obergericht genehmigt am 17. Mai
2018, in Kraft seit 17. Mai 2018 (OGS 2018, 13)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 98
10.01.2013 01.01.2013 Art. 14 Abs. 1,
g.
c.
d.
e.
f.
g.
g., 1.
aufgehoben OGS 2013, 21
g., 2.
aufgehoben OGS 2013, 21
g., 3.
aufgehoben OGS 2013, 21
g., 4.
aufgehoben OGS 2013, 21
g., 5.
aufgehoben OGS 2013, 21
h.
i.
i., 1.
eingefügt OGS 2013, 21
i., 2.
eingefügt OGS 2013, 21
i., 3.
eingefügt OGS 2013, 21
i., 4.
eingefügt OGS 2013, 21
i., 5.
eingefügt OGS 2013, 21
k.
eingefügt OGS 2013, 21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
l.
eingefügt OGS 2013, 21
10.01.2013 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1,
d.
26.04.2018 17.05.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert OGS 2018, 13
26.04.2018 17.05.2018 Art. 6 Abs. 4, a. geändert OGS 2018, 13
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.08.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 98
Art. 6 Abs. 3 26.04.2018 17.05.2018 geändert OGS 2018, 13
Art. 6 Abs. 4, a. 26.04.2018 17.05.2018 geändert OGS 2018, 13
Art. 14 Abs. 1,
g.
c.
d.
e.
f.
g.
g., 1.
10.01.2013 01.01.2013 aufgehoben OGS 2013, 21
g., 2.
10.01.2013 01.01.2013 aufgehoben OGS 2013, 21
g., 3.
10.01.2013 01.01.2013 aufgehoben OGS 2013, 21
g., 4.
10.01.2013 01.01.2013 aufgehoben OGS 2013, 21
g., 5.
10.01.2013 01.01.2013 aufgehoben OGS 2013, 21
h.
i.
i., 1.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
i., 2.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
i., 3.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
i., 4.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
i., 5.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
k.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
l.
10.01.2013 01.01.2013 eingefügt OGS 2013, 21
Art. 16 Abs. 1,
d.
