---
title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Seebacherstrasse Stadtratsbeschluss"
id: e0f1394b-6f56-4a11-8098-56742472a4b7
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "701.285"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/285.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e0f1394b-6f56-4a11-8098-56742472a4b7
language: de
in_force_from: 2007-08-11
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/285/701.285_GP%20Seebacherstrasse.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 156aa03903fa7763ca9b268d0fb1713216e131db846bc3995214bfa06ecca327
provisions: 1
---

# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Seebacherstrasse Stadtratsbeschluss

## text {#text}

701.285
Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
Seebacherstrasse
Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2006 (1545)
1. Zweck
1Der private Gestaltungsplan «Seebacherstrasse» bezweckt die
Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung
(LSV) auf den einer Bauzone zugewiesenen Flächen innerhalb
des Quartierplanes Seebacherstrasse.
2Der Baubereich des bestehenden Schulhauses Staudenbühl
gilt als überbaut (Bereich C). Auf diesen Flächen sind die Immissionsgrenzwerte massgebend.
3In der Erholungszone und der Freihaltezone sind keine Räume
mit lärmempfindlicher Nutzung zulässig, daher werden mit dem
Gestaltungsplan keine Regelungen getroffen.
2. Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den Bestimmungen und
dem Situationsplan 1:1000 zusammen.
3. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes ist im Situationsplan 1:1000 eingetragen.
4. Ergänzendes Recht
Soweit die Bestimmungen des Gestaltungsplanes nichts Abweichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften der jeweils
gültigen Bau- und Zonenordnung (BZO) und des Planungs- und
Baugesetzes (PBG).
5. Massgebliche Empfangspunkte
Als massgeblicher Empfangspunkt gilt die Mitte der zur Lüftung
notwendigen Fenster lärmempfindlicher Wohnräume. Die Fläche dieser Lüftungsfenster muss mindestens 5% der Bodenfläche betragen.
6. Einhaltung Grenzwerte ohne Massnahmen
Befinden sich die massgeblichen Empfangspunkte ausserhalb
der im Situationsplan bezeichneten Bereiche A und B, sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
7. Lärmschutzmassnahme entlang Bahnlinie (SBB)
Entlang der Eisenbahnlinie ist die im Quartierplan Seebacherstrasse festgelegte Lärmschutzmassnahme mit einer Höhe von
3.0 m über Schienenoberkante und einem Abstand von maximal 5.5 m zur näheren Gleisachse zu erstellen.
8. Sicherstellung des Lärmschutzes längs der Bahnlinie
(Bereich A)
1Bei massgeblichen Empfangspunkten, die im Bereich A1 (bis
50 m ab Achse Bahnlinie) weniger als 10 m über dem gewachsenen Terrain und im Bereich A2 (50 m bis 100 m ab Achse
Bahnlinie) weniger als 12 m über dem gewachsenen Terrain
liegen, sind keine Massnahmen erforderlich.
2Für massgebliche Empfangspunkte mit einer Höhe von mehr
als 10 m im Bereich A1 bzw. 12 m im Bereich A2 über dem gewachsenen Terrain gelten folgende Bedingungen:
- vollständige Abdeckung der Sichtlinie zur Lärmquelle
(Lärmschutzwand, massive Terrassenbrüstungen, etc.)
oder
- Der Schalleinfallswinkel darf im Bereich A1 höchstens 45°
(alte Teilung) resp. im Bereich A2 höchstens 90° betragen.
9. Sicherstellung des Lärmschutzes längs der Seebacherstrasse (Bereich B)
1Bei den sich im Bereich B befindlichen massgeblichen Empfangspunkten muss entweder die Sichtlinie zur Lärmquelle
(Achse Seebacherstrasse) durch bauliche Vorkehrungen vollständig unterbrochen sein oder der Schalleinfallswinkel muss
weniger als 100° betragen.
2Der Umfang an lärmempfindlichen Nutzungen im Bereich bis
zu einer Distanz von 16 m ab Achse Seebacherstrasse mit Planungswertüberschreitungen ist im Rahmen des konkreten
Überbauungskonzeptes zu minimieren, durch Beschränkung
des Schalleinfallswinkels auf maximal 90°, durch Zurücksetzung einzelner Gebäude oder durch Anordnung lärmunempfindlicher Nutzungen an den speziell exponierten Lagen.
10. Andere Lösungen
Die Baubewilligungsbehörde kann andere Lösungen bewilligen,
sofern die Planungswerte eingehalten sind. Der Nachweis ist in
einem Lärmgutachten zu erbringen.
11. Inkrafttreten
Der Private Gestaltungsplan «Seebacherstrasse» tritt am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der
Baudirektion in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 28. Juni 2007; Inkraftsetzung auf den 11. August 2007.
B
A2
100.0m
28.0m
28.0m
40.0m
40.0m
C
50.00 50.00
A1
28.0m
WohnzoneErholungszone
Freihaltezone
Lärmschutzmassnahme
Bereich A2
Perimeter Gestaltungsplangebiet
Ziffer 8
Bereich A1 Ziffer 8
Bereich C Ziffer 1.2
Bereich B Ziffer 9
(Überbauter Bereich)
Privater Gestaltungsplan
Seebacherstrasse
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit
ist der Plan Situation Mst. 1:1000 vom 1.9.2006.
0 20 50 Meter10
Stadt Zürich
Zürich - Seebach
N
W
S
O
