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title: "Reglement über die Beurteilung und die Promotion auf der Oberstufe"
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# Reglement über die Beurteilung und die Promotion auf der Oberstufe

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt für die Oberstufe der Volksschule:
a) die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler
b) die Niveauwechsel

## Artikel 2 c) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse {#art_2}

Begriffe
1 Die Begriffe in Bezug auf die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen,
die in diesem Reglement verwendet werden, beziehen sich auf den aktuell
gültigen Lehrplan.
2 Beurteilung

## Artikel 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und
die Laufbahnentscheide.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus:
a) den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen
der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten

## Artikel 4 b) den vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen gemäss {#art_4}

Artikel 4 Beurteilungsformen
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt:
a) Beurteilungsgespräch
b) Zeugnis
c) standardisierte Leistungsmessung
3 Beurteilungsgespräche

## Artikel 5 {#art_5}

Zweck
1 Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den
Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen.
2 Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess.
3 Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung
der weiteren Schullaufbahn.

## Artikel 6 {#art_6}

Durchführung
1 In der 1. bis 3. Klasse der Oberstufe führt die Klassenlehrperson jährlich
ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von
der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen.
2 Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch
ist die Regel.
4 Zeugnis
4.1 Allgemeines

## Artikel 7 {#art_7}

Zweck
1 Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in
den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.

## Artikel 8 {#art_8}

Einträge ins Zeugnis
1 Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von
der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die entsprechende Software.
2 Ins Zeugnis werden eingetragen:
a) die Schulstufe und das Schulmodell
b) in Fächern mit Niveaudifferenzierung das Niveau
c) angepasste Lernziele in einzelnen Fächern
d) integrative Sonderschulung (IS-Status)
e) die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
f) die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens
g) die Niveauwechsel
h) die Promotion und den Wechsel der Stammklasse
i) das Datum des Beurteilungsgesprächs
j) die Abwesenheiten
k) eine vorzeitige Entlassung
4.2 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen

## Artikel 9 {#art_9}

Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
1 Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt.
Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts und des Anspruchsniveaus.
2 Während der ganzen Oberstufe werden Noten eingetragen. Das gilt auch
für die Wahlfächer und die Abschlussarbeit in der 3. Oberstufe.
3 Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder
«Lernziel nicht erreicht» eingetragen.
4 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.

## Artikel 10 {#art_10}

Noten
1 Die Note im Zeugnis ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson.
2 Es gilt folgende Notenskala:
a) 6 = sehr gut
b) 5 = gut
c) 4 = genügend
d) 3 = ungenügend
e) 2 = schwach
f) 1 = sehr schwach
3 Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den
Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5,
4.5 usw. gilt.
4 Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.

## Artikel 11 {#art_11}

Verzicht auf Noten
1 Im Wahlfach Italienisch ist der Eintrag von Noten durch «Lernziel erreicht»
oder «Lernziel nicht erreicht» zu ersetzen.
2 Der Eintrag von Noten kann in den folgenden Fächern durch den Eintrag
«Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» ersetzt werden:
a) Lebenskunde
b) themenspezifische Kurse in der 3. Oberstufe

## Artikel 12 c) Projektunterricht im 1. Semester der 3. Oberstufe {#art_12}

Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
1 Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als
Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der
Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden.
2 In Ausnahmefällen kann bei längerer Abwesenheit und/oder für die Dauer
der Förderungsmassnahme «Förderunterricht» in einzelnen oder in allen Fächern auf Noten verzichtet werden. In der Regel wird dies durch die Bemerkung «Krankheit» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b begründet.
4.3 Massnahmen zum Nachteilsausgleich

## Artikel 13 {#art_13}

Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von
Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Leistungserhebungen
benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen
oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei
die Lernziele anzupassen. Es erfolgt kein Eintrag im Zeugnis.

## Artikel 14 {#art_14}

Bedarfsabklärung
1 Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum
Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder
überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein
Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.

## Artikel 15 {#art_15}

Anordnung
1 Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag
der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.

## Artikel 16 {#art_16}

Kosten
1 Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der
Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren.
4.4 Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen

## Artikel 17 {#art_17}

Beurteilungskriterien
1 Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
a) sich aktiv am Unterricht beteiligen
b) sorgfältig arbeiten
c) selbstständig arbeiten
2 Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt:
a) mit anderen zusammenarbeiten
b) sich an Regeln halten

## Artikel 18 c) respektvoll mit anderen umgehen {#art_18}

Grad der Zielerreichung
1 Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden
mit folgenden Prädikaten beurteilt:
a) Ziele übertroffen
b) Ziele erfüllt
c) Ziele teilweise erfüllt
d) Ziele nicht erfüllt
2 Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die
anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten,
in die Beurteilung ein.
3 Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt»
beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende
des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten.

## Artikel 19 {#art_19}

Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung
1 Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative
Sonderschulung» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern-
und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung.
2 Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung
gestellten Unterlagen.

## Artikel 20 {#art_20}

Methodische Kompetenzen
1 Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein.
4.5 Weitere Einträge

## Artikel 21 {#art_21}

Abwesenheiten
1 Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen.
2 Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.

## Artikel 22 {#art_22}

Bemerkungen im Zeugnis
1 Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig:
a) bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)»
b) zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall»,
«Spitalaufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», oder «Mit
Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert»
c) bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7
des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler: «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1.
(2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)»
d) bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss
Artikel 12 Absatz 1: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder
«Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung»;
e) bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)»
f) bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung»
2 Die Aufzählung ist abschliessend.
4.6 Zeugnisabgabe

## Artikel 23 {#art_23}

Zeugnisabgabe
1 Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben.
2 Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar.
3 An der Heilpädagogischen Tagesschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.

## Artikel 24 {#art_24}

Einsichtnahme ins Zeugnis
1 Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und innerhalb der von der Klassenlehrperson bestimmten Frist zurückzugeben.
2 Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis
und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch.
3 Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf
die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die
Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch
fest.
5 Standardisierte Leistungsmessung

## Artikel 25 {#art_25}

Testsystem und Durchführung
1 Der Erziehungsrat legt fest, welches Testsystem angewendet wird und welche Bereiche getestet werden.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Durchführungszeitpunkt.

## Artikel 26 {#art_26}

Bekanntgabe der Ergebnisse
1 Die Klassenlehrperson gibt das individuelle Ergebnis aller Testbereiche bekannt:
a) der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler und deren Eltern
b) den Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler in einem
überprüften Testbereich unterrichten
2 Die Schulleitung informiert den Schulrat über das Ergebnis der Schule.
3 Die kantonale Schulaufsicht hat Zugang zu den Gesamtergebnissen der
Schulen, nicht jedoch zu den Ergebnissen einzelner Klassen und Schülerinnen oder Schüler.
4 Sie bringt die Gesamtergebnisse dem Erziehungsrat zur Kenntnis. Es werden keine Vergleiche veröffentlicht.
6 Niveauwechsel in der kooperativen und integrierten Oberstufe

## Artikel 27 {#art_27}

Grundsatz
1 In der kooperativen und in der integrierten Oberstufe besteht die Möglichkeit, in den Niveaufächern das Niveau zu wechseln.
2 Niveaufächer in der kooperativen Oberstufe sind Mathematik, Englisch und
Französisch.
3 Niveaufächer in der integrierten Oberstufe sind Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.

## Artikel 28 {#art_28}

Voraussetzungen
1 Vom Niveau B ins Niveau A kann wechseln, wer im betreffenden Niveaufach mindestens die Note 5 erreicht und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Besuch des Niveaus A
erfüllt.
2 Vom Niveau A ins Niveau B muss wechseln, wer im betreffenden Niveaufach eine Note unter 4 aufweist und aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung
die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch des Niveaus A nicht erfüllt.

## Artikel 29 {#art_29}

Verfahren
1 Niveauwechsel können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder
der Eltern sowie auf Empfehlung der Lehrperson erfolgen.
2 Der Entscheid steht der Lehrperson zu, die das betreffende Fach unterrichtet. Die Lehrperson hört vor ihrem Entscheid die Eltern und die Schülerin
oder den Schüler an.
3 Ist der Verbleib im Niveau A gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung
zwei Monate vor dem Ende des Semesters schriftlich zu benachrichtigen.
4 Niveauwechsel erfolgen in der Regel auf Beginn des zweiten Semesters
oder des nächsten Schuljahres.
5 Die Klassenlehrperson teilt den Niveauwechsel den Eltern und der Schulleitung schriftlich mit.

## Artikel 30 {#art_30}

Zeugniseintrag
1 Massgebend für den Eintrag ins Zeugnis sind die Beurteilungen im Niveau,
das zum Beurteilungszeitpunkt besucht wird.
2 Ist ein Niveauwechsel kurz vor der Zeugnisabgabe erfolgt, kann eine Erfahrungsnote eingesetzt werden.
7 Promotion

## Artikel 31 {#art_31}

Feststellen der Promotion
1 Die Promotion muss bei Oberstufenmodellen mit leistungshomogenen
Stammklassen festgestellt werden.
2 Massgebend für das Feststellen der Promotion sind:
a) die Beurteilung der Sachkompetenz in den Promotionsbereichen gemäss Artikel 32 und
b) in Oberstufenmodellen mit homogenen Klassen mit Niveaufächern
zusätzlich die Niveauzugehörigkeit in den Niveaufächern
3 Das Feststellen der Promotion entfällt:
a) bei Oberstufen mit leistungsheterogenen Stammklassen
b) in der 3. Oberstufe
c) in Klassen mit besonderen Organisationsformen
d) bei Kindern mit angepassten Lernzielen

## Artikel 32 e) bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern {#art_32}

Promotionsbereiche
1 Promotionsbereiche in Oberstufenmodellen mit homogenen Klassen sind
die Fachbereiche Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik und Natur, Mensch
Gesellschaft. Dabei umfasst:
a) der Promotionsbereich Fremdsprachen die obligatorischen Fremdsprachen
b) der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft die Fächer Räume, Zeiten Gesellschaften sowie Natur und Technik

## Artikel 33 {#art_33}

Promotionsgrundsatz
1Es steigt in die nächsthöhere Klasse auf, wer am Ende eines Schuljahres in
mindestens zwei von vier Promotionsbereichen genügende Beurteilungen
erreicht, wovon mindestens ein erfüllter Bereich Deutsch oder Mathematik
sein muss.
2 Als genügende Beurteilung gilt die Note 4 im Zeugnis.

## Artikel 34 {#art_34}

Nichterfüllung der Promotion
1 Je nach Oberstufenmodell stehen bei der Nichterfüllung der Promotion eine Auswahl der folgenden Massnahmen zur Verfügung:
a) Wechsel in ein Niveau mit geringeren Anforderungen in den Fächern
mit ungenügenden Noten
b) Wechsel in eine Stammklasse mit geringeren Anforderungen
c) Anpassung der Lernziele in den Fächern mit ungenügenden Noten
d) Wechsel in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen
e) Repetition des Schuljahres
2 Die Eltern entscheiden, in Absprache mit der Klassenlehrperson, welche
der möglichen Massnahmen zum Tragen kommt. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Lernzielanpassungen durch den Schulrat.
3 Bei den Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe c bis e ist der Schulpsychologische Dienst beizuziehen.
4 Vorbehalten bleiben Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1.

## Artikel 35 {#art_35}

Wechsel der Stammklasse
1 Es kann von der Stammklasse mit Grundanforderungen in die Stammklasse mit erweiterten Ansprüchen wechseln, wer:
a) in 3 von 4 Promotionsbereichen eine durchschnittliche Beurteilung
von mindestens einer Note 5 erreicht oder bereits im Niveau A eingeteilt ist und
b) in keinem Niveaufach eine ungenügende Note vorweist
2 In Oberstufenmodellen, in denen einzelne Fächer für die Zuweisung in eine
Stammklasse relevant sind, muss zusätzlich in den entsprechenden Fächern
im Zeugnis eine Beurteilung von mindestens einer Note 5 erreicht werden.
3 Schülerinnen und Schüler, die vom Unterricht in einer Fremdsprache befreit sind, können nicht in die Stammklasse mit erweiterten Ansprüchen
wechseln.

## Artikel 36 {#art_36}

Eintrag im Zeugnis
1 Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der
Promotion – und bei leistungshomogenen Klassen mit Niveaufächern den
Wechsel der Stammklasse – durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres.
2 Sind Eltern mit dem Eintrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden,
stellt der Schulrat das Erfüllen oder Nichterfüllen der Promotion durch Verfügung fest.

## Artikel 37 {#art_37}

Gefährdete Promotion
1 Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens
zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.

## Artikel 38 {#art_38}

Übertritte in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen
1 Der Wechsel aus einer leistungshomogenen Klasse in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen – sofern vorhanden – gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d wird vollzogen, wenn sich zusätzlich aufgrund einer
ganzheitlichen Beurteilung durch die Klassenlehrperson ergibt, dass die Voraussetzungen für den weiteren Verbleib in der Stammklasse mit Grundanforderungen nicht erfüllt sind.
2 Der Wechsel aus einer leistungsheterogenen Klasse in eine Klasse mit besonderen Organisationsformen - sofern vorhanden - wird vollzogen, wenn
aufgrund der ganzheitlichen Beurteilung durch die Lehrperson die Voraussetzungen für den Verbleib in einer heterogenen Klasse nicht erfüllt sind.

## Artikel 39 {#art_39}

Ausnahmen
1 Schülerinnen und Schüler, bei welchen gemäss Artikel 12 auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen verzichtet wird und deshalb die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.

## Artikel 40 {#art_40}

Klassenrepetition
1 Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon
die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden.
2 Schülerinnen und Schüler von Oberstufenmodellen mit leistungsheterogenen Stammklassen und Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen sowie integrierte Sonderschülerinnen und Sonderschüler repetieren in
der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich.
3 Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.

## Artikel 41 {#art_41}

Rückversetzung
1 Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach
Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat.
8 Rechtsschutz

## Artikel 42 {#art_42}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz.
9 Schlussbestimmungen

## Artikel 43 {#art_43}

Erlass von Weisungen
1 Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
17.06.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-10
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 17.06.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-10
