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title: "Gesetz über den Zinsfuss und über die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts"
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provisions: 6
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# Gesetz über den Zinsfuss und über die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts

## § 1 {#par_1}

Der Kantonsrat ist ermächtigt, für Grundpfand- und andere Schulden den
höchstzulässigen Zinsfuss festzusetzen.

## § 2 {#par_2}

Ist in den vor dem 1. November 1898 errichteten Grundpfandtiteln ein Zins von
mehr als 5.5% verschrieben, so darf höchstens ein Zins von 5.5% gefordert
werden.

## § 3 {#par_3}

Der Grundeigentümer ist berechtigt, die auf seinem Grundstück haftenden, vor
dem 1. Januar 1912 errichteten Grundpfandtitel und allfällig später errichtete
Transfixe davon zum Nennwert des zu verzinsenden Betrages ohne Zuschlag und
gegen Barzahlung der ausstehenden grundversicherten und allfälligen anderen
verfallenen und nicht verjährten Zinse sowie des laufenden Zinses ohne Kündigung abzulösen.

## § 4 {#par_4}

1 Für den Gläubiger bleiben die in den Titeln alten Rechts enthaltenen Vorschriften über die Kündbarkeit massgebend.
2 Enthält ein Titel keine Kündigungsbestimmung, so gelten die Vorschriften des
Zivilgesetzbuches über die Kündigung von Grundpfandforderungen.

## § 5 {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Zinsfuss und über
die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts, vom 26. Februar 1958 3,
aufgehoben.

## § 6 {#par_6}

1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.SRSZ 1.1.2015
213.300
1 GS 15-373.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. April 1967 mit 5238 Ja gegen 3477 Nein (Abl
1967 463).
3 GS 14-105.
