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title: "Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung"
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provisions: 64
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# Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in
a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse
(10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen
Sekundarstufe sowie nach Abschluss der beruflichen Grundbildung,
b. Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität von Anbietern mit
einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar
2008 (EG BBG)4.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In dieser Verordnung bedeutet:
FMS: Fachmittelschule,
HMS: Handelsmittelschule,
IMS: Informatikmittelschule,
BMS: Schulen kantonaler und privater Anbieter mit Leistungsvereinbarung nach § 25 Abs. 3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und
BM 2,
BM 1: Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung,
BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung,
ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS,
ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.

## § 3 Altersgrenze {#par_3}

1 In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem
1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
2 In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und
Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem 1. August des Eintrittsjahres nicht vollendet haben.
3 Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend
höhere Altersjahr.
Aufnahme

## § 4 in die BMS {#par_4}

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus:
a. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich
organisierte Grundbildung oder einen Ausbildungsvertrag für eine
schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ),
b. für den Erwerb der BM 2 eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit EFZ.
Verwendung der
einheitlichen

## § 5 Aufnahmeprüfung {#par_5}

Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können für
die Aufnahme zum Erwerb der BM 1 die einheitliche Aufnahmeprüfung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit
den kantonalen Anbietern durchführen.

## § 6 Prüfungsart {#par_6}

1 Die Prüfungen sind schriftlich.
2 Sie finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich.
Besondere

## § 7 Umstände {#par_7}

1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme
besondere Umstände angemessen berücksichtigen.
2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Aufnahme am Ende der Probezeit bei besonderen Umständen zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.
2. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse
A. Allgemeines

## § 8 Probezeit {#par_8}

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS,
IMS und FMS erfolgt für eine Probezeit von einem Semester. Für Schülerinnen und Schüler, die gemäss §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenommen werden, gilt keine Probezeit.
2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss
den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.
Ausserkantonaler

## § 9 Wohnsitz {#par_9}

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz
können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen, freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM 1 mit Lehrort im Kanton Zürich und Aufnahmen in Maturitätsschulen, die gestützt auf ein
Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.
B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung
Zulassung zur

## § 10 Aufnahmeprüfung {#par_10}

Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler
zugelassen, welche
a. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben,
b. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben
und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen,
c. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.
b. Anforderungen an die

## § 11 Schulstufe {#par_11}

1 Zur ZAP2 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen,
welche die 2. Klasse oder 3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe
oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.
2 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule sind im 10. oder 11. Schuljahr zur ZAP2 zugelassen.
3 Zur Aufnahmeprüfung für die IMS, FMS oder BMS zum Erwerb
der BM 1 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die
3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe
einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.
c. zusätzliche
Anforderung

## § 12 für die IMS {#par_12}

1 Schülerinnen und Schüler, die in die IMS aufgenommen werden wollen, legen vor der Anmeldung einen Eignungstest ab. Die Schulleitungen der IMS bestimmen den Eignungstest und das für die Prüfungszulassung notwendige Ergebnis.
2 Der Eignungstest kann kostenpflichtig sein.
d. Entscheid
über die

## § 13 Zulassung {#par_13}

1 Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder
der Schüler aufgenommen werden will, entscheidet über die Zulassung
zur Aufnahmeprüfung.
2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten
im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Prüfung verweigern.
a. Anforderungen an die
Ausbildung
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
Einheitliche

## § 14 Aufnahmeprüfungen {#par_14}

1 Folgende Schulen führen einheitliche Aufnahmeprüfungen
durch:
a. die Kurzgymnasien und die HMS,
b. die FMS und die BMS für die BM 1,
c. die IMS,
d. die BMS für die BM 2.
2 Soweit möglich sind auch die Nachprüfungen einheitlich durchzuführen.

## § 15 Anmeldung {#par_15}

1 Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung erfolgt im Schuljahr,
das dem Übertritt vorangeht, für
a. die IMS bis zum 30. September,
b. eine Kunst- und Sport-Klasse am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klasse) bis zum 15. Januar,
c. die übrigen Maturitätsschulen bis zum 10. Februar.
2 Die Anmeldung für die Prüfung gemäss § 21 Abs. 2 ist bis drei Tage
vor Prüfungsbeginn möglich.
3 Die Prüfungskommissionen veröffentlichen die Anmeldetermine.
b. mehrfache

## § 16 Anmeldung {#par_16}

1 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 und die
ZAP3 ist zulässig.
2 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP2 ins Kurzgymnasium und in die HMS ist zulässig.
3 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS,
FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig.

## § 17 c. Liceo artistico {#par_17}

Schülerinnen und Schüler, die ins Liceo artistico eintreten
wollen, geben bei der Anmeldung zur Prüfung an, wenn sie diese in italienischer Sprache ablegen wollen.

## § 18 d. Unterlagen {#par_18}

Mit der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen
einzureichen:
a. eine schriftliche Bestätigung der Vorleistungen, wenn diese bei der
Prüfungsnote berücksichtigt werden,
b. die Empfehlung der Klassenlehrperson bei Schülerinnen und Schülern, welche die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen,
c. Gesuche um Nachteilsausgleich,
a. Termine
d. für die K+S-Klassen Unterlagen zur besonderen musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Begabung der Schülerin oder des Schülers nach Vorgabe der Schulleitung,
e. für die IMS die Ergebnisse des Eignungstests gemäss § 12.

## § 19 Gebühr {#par_19}

Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 50.

## § 20 Prüfungstermine {#par_20}

1 Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des
Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht:
a. für alle IMS gleichzeitig im Oktober,
b. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und
BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11,
c. für alle BMS für die BM 2 gleichzeitig rund zwei Wochen nach den
Prüfungen gemäss lit. b.
2 Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 findet in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige
für die Kurzgymnasien und die HMS.
3 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.

## § 21 b. ausserordentliche Termine {#par_21}

1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin für
die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.
2 Im Juni findet eine Nachprüfung für die Aufnahme in die BMS statt
für Schülerinnen und Schüler, die
a. erst nach dem Anmeldetermin für den Prüfungstermin im März die
Voraussetzungen an die berufliche Grundbildung gemäss § 4 lit. a
erfüllen,
b. den ordentlichen Prüfungstermin für die BMS für die BM 1 oder
BM 2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten,
c. einen dreisemestrigen Bildungsgang zum Erwerb der BM 2 besuchen
wollen.
c. Festlegung
und Veröffentlichung der

## § 22 Termine {#par_22}

Die Prüfungskommissionen legen die Prüfungstermine fest
und veröffentlichen diese rechtzeitig.

## § 23 Prüfung {#par_23}

1 Der Bildungsrat legt die Prüfungsanforderungen fest.
2 Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt
auf die Prüfungsanforderungen unter Einbezug von Lehrpersonen der
Sekundarstufe I.
a. ordentliche
Termine
a. Inhalt
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
b. Prüfungsfachbereiche

## § 24 im Allgemeinen {#par_24}

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
a. Fachbereich Deutsch:
1. Verfassen eines Textes 90 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
b. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten
c. Prüfungsfachbereiche für das

## § 25 Liceo artistico {#par_25}

1 Die Prüfung für die Aufnahme ins Liceo artistico kann in
italienischer Sprache abgelegt werden.
2 Die in italienischer Sprache abgelegte Aufnahmeprüfung umfasst
die folgenden Prüfungsteile:
a. Fachbereich Italienisch:
1. Verfassen eines Textes 90 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Textverständnis 45 Minuten
b. Fachbereich Mathematik: 90 Minuten
d. Eignungsabklärung für

## § 26 K+S-Klassen {#par_26}

1 Für die Aufnahme in eine K+S-Klasse klären Kommissionen
die Eignung der Schülerinnen und Schüler im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich ab.
2 Die Kommissionen beantragen der Schulleitung die Aufnahme
oder Nichtaufnahme der einzelnen Schülerinnen und Schüler.
3 Die Kommissionen setzen sich aus Vertretungen des Mathematisch-
Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich und Fachpersonen aus dem musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich zusammen.
Durchführung

## § 27 der Prüfung {#par_27}

1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Erschwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung
von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Aufnahmeprüfung dienen (Nachteilsausgleich). Sie müssen die geltend gemachten Erschwernisse nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz besonderer Hilfsmittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die
Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beurteilt werden kann.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt die Anforderungen
an den Nachweis fest.

## § 28 b. Verhinderung {#par_28}

1 Wer die Prüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes
nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der
Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht.
a. Nachteilsausgleich
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Wer medizinische Gründe
geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches
Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt,
hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder
erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem
die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.

## § 29 c. Unredlichkeiten {#par_29}

Die Schulleitung erklärt die Prüfung als nicht bestanden, wenn
eine Schülerin oder ein Schüler anlässlich der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, zu verwenden versucht oder sonstige Unredlichkeiten
begeht.
Prüfungsergebnis
§ 30.10 1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den
Leitungen der Fachkommissionen die Bewertungsskalen fest.
2 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. a gilt eine einheitliche Bewertungsskala.
3 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b werden separate Bewertungsskalen erstellt.
4 Die Lehrpersonen der verschiedenen Maturitätsschulen bewerten
die Prüfungsleistungen. Sekundarlehrpersonen wirken nach Vorgaben
des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes als Expertinnen und Experten mit.

## § 31 b. Prüfungsnoten {#par_31}

1 Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in Viertelnoten festgelegt.
2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch bzw.
Italienisch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.
3 Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten der Fachbereiche
Deutsch bzw. Italienisch und Mathematik.
4 Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn
die Vorleistungen nicht berücksichtigt werden. Sie wird nicht gerundet,
wenn die Vorleistungen berücksichtigt werden.
c. Berücksichtigung der

## § 32 Vorleistungen {#par_32}

Die Vorleistungen werden berücksichtigt beim Entscheid
über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die
a. im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen
zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und
b. die für die Berechnung der Vorleistungsnote massgebenden Fachbereiche gemäss § 33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern
Anforderungsstufen geführt werden.
a. Allgemeines
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
d. Berechnung

## § 33 der Vorleistungsnote {#par_33}

1 Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den
Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch
sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des
ersten Semesters des Schuljahres, in dem die Anmeldung erfolgt.
2 Die Vorleistungsnote für die Aufnahmeprüfung in die IMS wird
berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des
Schuljahres, das der Aufnahmeprüfung vorangeht.
3 Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.
4 Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich.

## § 34 e. Kurzgymnasien {#par_34}

1 Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden,
wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote
mindestens 4,75 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.
2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens 4,5 beträgt.
f. HMS, IMS,

## § 35 FMS und BMS {#par_35}

1 Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist
bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vorleistungsnote mindestens 4,5 beträgt. Die Durchschnittsnote wird auf
zwei Dezimalstellen gerundet.
2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorleistungen nicht berücksichtigt
werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens 4,25 beträgt.
Entscheid über

## § 36 die Aufnahme {#par_36}

1 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt
in die entsprechende Maturitätsschule.
2 Die bestandene Prüfung gemäss § 25 berechtigt ausschliesslich zum
Eintritt ins Liceo artistico.

## § 37 b. K+S-Klassen {#par_37}

1 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die Aufnahme in eine
K+S-Klasse aufgrund des Prüfungsergebnisses, der Eignungsabklärung
im musikalischen, tänzerischen oder sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben,
aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kantonale gymnasiale Maturitätsschule einzutreten.
a. Grundsatz

## § 38 c. zweisprachiger Maturitätsgang {#par_38}

1 Die Schulleitungen der Maturitätsschulen entscheiden über
die Aufnahme gestützt auf den Durchschnitt der Noten in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik. Massgebend sind
a. bei Schülerinnen und Schülern aus der Sekundarstufe: die Noten der
Aufnahmeprüfung,
b. bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Langgymnasiums: die Noten des Februarzeugnisses der 2. Klasse der Unterstufe.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen zweisprachigen
Maturitätsgang. Können nicht sämtliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden Schülerinnen und Schüler der Unterstufe
des Langgymnasiums und der Sekundarstufe im Verhältnis der Schülerinnen und Schüler der beiden Stufen, die diesen Maturitätsgang besuchen wollen, berücksichtigt.
Mitteilung des

## § 39 Aufnahmeentscheides {#par_39}

1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern das
Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätzlich teilt sie den Entscheid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang
gemäss §§ 37 und 38 mit.
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den
Entscheid über die definitive Aufnahme mit.
Einsicht in die

## § 40 Prüfungen {#par_40}

1 Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Einsicht in die Prüfungen fest. Sie teilt den Schülerinnen und Schülern diesen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung
von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.
3 Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Einsicht in die Prüfungen zu.

## § 41 Prüfungswiederholung {#par_41}

Die Prüfungen können am ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

## § 42 Eintrittstermin {#par_42}

Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt
a. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS im anschliessenden Schuljahr,
b. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schuljahr.
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung

## § 43 Kurzgymnasien {#par_43}

1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer
öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse
der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die 3. Klasse
(11. Schuljahr) eintreten könnten.
2 Ihr Promotionsstand wird übernommen, und eine Repetition wird
berücksichtigt.
b. nach der
3. Klasse

## § 44 {#par_44}

1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer
öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse
der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten,
wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.
2 Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium
am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt.

## § 45 c. in K+S-Klassen {#par_45}

1 Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in
eine K+S-Klasse.
2 Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme
in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
d. ausserkantonales

## § 46 Zulassungsverfahren {#par_46}

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das
Zulassungsverfahren für eine öffentliche gymnasiale Maturitätsschule im
Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden
prüfungsfrei aufgenommen.

## § 47 HMS {#par_47}

1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr)
einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule sowie Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe
werden prüfungsfrei in die HMS aufgenommen, sofern sie am Ende des
Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.10
2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben,
werden prüfungsfrei aufgenommen.

## § 48 IMS und FMS {#par_48}

1 In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen
Schülerinnen und Schüler
a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an
die Sekundarstufe,
a. nach der
2. Klasse
c. einer öffentlichen HMS,
d. einer öffentlichen BMS oder einer eidgenössisch anerkannten BMS
mit Leistungsvereinbarung zum Erwerb der BM 1.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert
worden sein.
3 Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen IMS bzw. FMS werden
prüfungsfrei in eine öffentliche FMS bzw. IMS aufgenommen, sofern sie
am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sind.
4 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffentliche IMS oder eine öffentliche FMS
erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende
Schule aufgenommen.
BMS für die

## § 49 BM 19 {#par_49}

1 In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler
a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr),
b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die
Sekundarstufe,
c. einer öffentlichen HMS,
d. einer öffentlichen IMS oder FMS.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert
worden sein.
BMS
für die BM 2
§ 50.9 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS
zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten
zwei Kalenderjahre
a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder
b. das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.
2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende
des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der
beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG5) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19
BBG.
a. Grundsatz
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
b. Ausrichtung
Wirtschaft
und Dienstleistungen,
Typ Wirtschaft
§ 50 a.11 1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die
BMS zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre
a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung und gleichem Typ abgebrochen
oder
b. die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ mit einer
Gesamtnote von mindestens 4,5 erlangt haben.
2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum
Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten
der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG5 abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Übereinstimmung mit der
Berechnung der Noten im Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des SBFI vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)6.
Ausserkantonales Zulassungsverfahren für

## § 51 die BMS9 {#par_51}

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das
Zulassungsverfahren für eine öffentliche BMS erfolgreich durchlaufen
haben, werden prüfungsfrei aufgenommen.
Anmeldung § 51 a.8 Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung gilt der Termin gemäss § 15 Abs. 1 lit. c.
3. Abschnitt: Aufnahme nach Beginn der 1. Klasse
Entscheid über

## § 52 die Aufnahme {#par_52}

1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder
nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müssen ihre Vorbildung belegen. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die
Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.
2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und
Schüler von entsprechenden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf. Kurzgymnasien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasialen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule
prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Klassenstufe auf.
3 Alle anderen Schülerinnen und Schüler legen eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung ab.
a. im
Allgemeinen

## § 53 b. Liceo artistico {#par_53}

1 Die Schulleitung des Liceo artistico kann für Schülerinnen
und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im
Fachbereich Italienisch vorsehen, wenn dies aufgrund der Vorbildung
nötig erscheint.
2 Sie kann von Schülerinnen und Schülern aus italienischen Schulen
den Nachweis über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen.

## § 54 c. K+S-Klassen {#par_54}

Die Schulleitung des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Gymnasiums Rämibühl Zürich entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach
Massgabe der verfügbaren Plätze.
d. Aufnahme
nach disziplinarischem

## § 55 Ausschluss {#par_55}

1 Schülerinnen und Schüler, die ihre bisherige Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf
Aufnahme.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission der Schule,
in welche die Schülerin oder der Schüler eintreten will, entscheidet über
die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.
Anrechnung
von Repetitionen, Provisorien

## § 56 und Disziplinarmassnahmen {#par_56}

1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand
an ihrer bisherigen Schule in die Maturitätsschule ein. Repetitionen und
Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den
Klassenstufen der vierjährigen zürcherischen Maturitätsschulen entsprechen, werden angerechnet.
2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.

## § 57 Probezeit {#par_57}

1 Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der
1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von einem Semester. Ausgenommen sind Aufnahmen gemäss §§ 52 Abs. 2 und 54.
2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss
den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer sie erfüllt, wird definitiv aufgenommen.
Mitteilung des

## § 58 Aufnahmeentscheides {#par_58}

1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den
Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den
Entscheid über die definitive Aufnahme mit.

## § 59 Eintrittszeitpunkt {#par_59}

1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein
Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.
2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens
zwei Jahre vor der Abschlussprüfung erfolgen.
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
Ausserkantonaler

## § 60 Wohnsitz {#par_60}

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz
können aufgenommen werden, wenn freie Ausbildungsplätze vorhanden
sind und eine Kostenübernahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten.

## § 61 Wiedereintritt {#par_61}

Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitätsschule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine
ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung
ab. Eine Repetition und Provisorien werden angerechnet.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Aufnahmen aus
ausländischen

## § 62 Bildungssystemen {#par_62}

1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssystemen müssen ihre Vorbildung belegen.
2 Die Schulleitung beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Sie
kann verlangen, dass die Schülerinnen oder Schüler eine Aufnahmeprüfung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen.
3 Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italienischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§ 25 und 53.
Hospitantinnen
und

## § 63 Hospitanten {#par_63}

1 Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Hospitantinnen
und Hospitanten aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Prüfung und
in der Regel für längstens zwei Semester.
2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten
Semester den Promotionsbestimmungen. Erfüllen sie die Promotionsbedingungen, werden sie aufgenommen. § 59 ist anwendbar.
Ausserordentliche

## § 64 Aufnahmeprüfung {#par_64}

1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer
Gründe ausserordentliche Aufnahmeprüfungen und führt diese durch.
Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes
Semesters hin angesetzt werden.
2 §§ 27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.
3 Für ausserordentliche Aufnahmeprüfungen wird eine angemessene
Gebühr erhoben.
5. Abschnitt: Rechtsmittel

## § 65 {#par_65}

1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei
der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Vorleistungen oder die Verweigerung
der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden.
3 Werden die Vorleistungen zusammen mit dem Entscheid über die
Aufnahme angefochten, sistiert die Bildungsdirektion das Rekursverfahren in der Regel bis zum Vorliegen des Entscheides der Schulpflege.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stichtage für die

## § 66 Altersgrenze {#par_66}

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss § 3 gelten:
a. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai,
b. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai,
c. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni,
d. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni,
e. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli,
f. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli.
ZAP im Schuljahr 2021/2022
§ 67.7 Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022
die zentrale Aufnahmeprüfung absolvieren, gilt das bisherige Recht.
1 OS 74, 358; Begründung siehe ABl 2019-04-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2022 (OS 76, 268).
3 LS 413.21.
4 LS 413.31.
5 SR 412.10.
6 SR 412.101.221.73.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2021 (OS 76, 269; ABl 2021-06-11). In Kraft
seit 1. August 2022.
8 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft
seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 (OS 77, 341; ABl 2022-05-13). In Kraft
seit 1. August 2022.
10 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2023 (OS 78, 466; ABl 2023-10-20). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
11 Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 301; ABl 2025-09-12). In
Kraft seit 1. Januar 2026.
