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title: "Fischereiverordnung"
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provisions: 13
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# Fischereiverordnung

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch
für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten
Gewässern.
2 Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere
den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.

## § 2 Pachtjahr {#par_2}

Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis
Ende Februar.
B. Fischereiberechtigung

## § 3 Jugendfischerei {#par_3}

1 Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das
10. Altersjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müssen im Besitz eines Sachkundenachweises sein.
2 Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot
aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen.
Ungültigkeit

## § 4 von Fischereipatenten {#par_4}

Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungsfrist nicht bezahlt, ist es ungültig.
923.11 Fischereiverordnung
C. Fanggeräte und Fangausübung

## § 5 Angelfischerei {#par_5}

1 Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die
Angelfischerei fest.
2 Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen
werden.
Netz- und

## § 6 Reusenfischerei {#par_6}

1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze
und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaubten Gerätschaften für den Köderfischfang.
2 Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, insbesondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und
Öffnungsweite der Netze und Reusen.
3 Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungsweiten fest.
4 Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine
Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN).

## § 7 Betretverbote {#par_7}

1 Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und
geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.
2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das
Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen,
Stege und dergleichen, ausdehnen.
D. Schutz und Hege

## § 8 Gewässertyp {#par_8}

Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand.

## § 9 Schonbestimmungen {#par_9}

Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten,
Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse.
Laichfischfänge,

## § 10 Untersuchungen und Hegemassnahmen {#par_10}

Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und
Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlauben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter seiner Aufsicht zulassen.
Schädigungen
des

## § 11 Fischbestandes {#par_11}

1 Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten
Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits
eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fischereiaufsicht.
Fischereiverordnung 923.11
2 Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens
erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und
macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend.
3 Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei insbesondere
a. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,
b. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der
Beeinträchtigung,
c. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes,
d. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe.
E. Schlussbestimmungen

## § 12 Vollzug {#par_12}

1 Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden
Bestimmungen.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fischereigesetzgebung dem ALN.4

## § 13 Inkrafttreten {#par_13}

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 609; Begründung siehe ABl 2008, 2038.
2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
3 LS 923.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABl 2012-07-20). In Kraft
seit 1. November 2012.
