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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen"
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provisions: 7
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# Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) spricht die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände1) in der Regel rückwirkend für
die übliche zweijährige Berichtsperiode als Pauschale zu. Ist die Abrechnungszeit kürzer, wird dies bei der Festsetzung der Entschädigung und der
Spesen verhältnismässig berücksichtigt.
2 Die Entschädigung für Beistände soll, bezogen auf zwei Jahre, in der Regel auch bei komplexen und aufwändigen Verfahren sowie bei Bedarf von
besonderen Fachkenntnissen nicht mehr als Fr. 10'000.-- betragen.

## Art. 2 {#art_2}

Bemessungsgrundsätze
1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung den für die Führung der
Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.
2 Sie berücksichtigt insbesondere
a) die Art der Beistandschaft und die damit übertragenen Aufgabenbereiche;
b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person;
c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie
die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse;
d) den administrativen Aufwand;
e) den rechtlichen Abklärungsbedarf;
f) den erforderlichen Beizug Dritter.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.512 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Besondere Fachkenntnisse
1 Sind für die Führung einer Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann dem Beistand bei Vorhandensein der entsprechenden beruflichen Qualifikationen erlaubt werden, seinen diesbezüglichen Aufwand mittels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen seines
Berufsverbandes in Rechnung zu stellen.
2 Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind beispielsweise
die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Prozessführung.

## Art. 4 {#art_4}

Berufsbeistände
1 Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für private Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht
ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.

## Art. 5 {#art_5}

Kostentragung durch Kanton
1 Der Kanton trägt die Entschädigung und den Spesenersatz, soweit die direkt betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfügen kann (wer bewusst Vermögenswerte entäussert oder auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet, um die Kosten so auf den Kanton zu
überwälzen, soll nicht belohnt werden). Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu den diesbezüglichen Beweismitteln zu äussern.

## Art. 6 {#art_6}

Übergangsbestimmung
1 Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich für Tätigkeiten bis
zum 31. Dezember 2012 nach dem damals geltenden Recht, für Tätigkeiten
ab diesem Zeitpunkt nach neuem Recht und nach diesem Standeskommissionsbeschluss.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.512
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.09.2013 03.09.2013 Erlass Erstfassung -
172.512 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.09.2013 03.09.2013 Erstfassung -
