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title: "Kantonale Waldverordnung"
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# Kantonale Waldverordnung

## § 2 {#par_2}

Forstamt beider Basel
1 Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und
Befugnisse der Waldgesetzgebungen wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.
2 Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.
2 Rodung (Art. 4–9 WaG)

## § 3 {#par_3}

Rodungsgesuch
1 Das Rodungsgesuch ist dem Forstamt einzureichen.
2 Der Rodungsersatz ist im Rodungsgesuch auszuweisen.
1) SGS 570
2) SGS 570.1
3) SR 921.0
4) SR 921.01
2 570.11

## § 4 {#par_4}



## Art. 5 § 4 Auflage und Einsprache ( {#art_5}

WaV, § 3 Abs. 3 kWaG)
1 Das Forstamt legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
2 Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
3 Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der
Verständigung.
§ 5 Rodungsbewilligung
1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) ist zuständig für
die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.
2 Der Entscheid über das Rodungsgesuch regelt:
a. die allfällige Sicherheitsleistung;
b. den Rodungsersatz oder die allfällige Ersatzabgabe;
c. den allfälligen Vorteilsausgleich;
d. die unerledigten Einsprachen.

## § 6 {#par_6}

Sicherheitsleistung (§ 3 Abs. 1 kWaG)
1 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Rodungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der
Höhe nicht berücksichtigt werden.
2 Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Garantie der Basellandschaftlichen
Kantonalbank zu leisten.
3 Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungswidrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.
§ 7 * Vorteilsausgleich (§ 3 Abs. 2 kWaG)
1 Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen erfolgt bei definitiven und vorübergehenden Rodungen. Er entspricht der Differenz zwischen dem neuen bzw. potentiellen Verkehrswert der gerodeten Waldfläche und jenem des Bodenwerts
des Waldes.
2 Für die Berechnungen des Vorteilsausgleichs sind die Richtlinien im Anhang
dieser Verordnung massgebend.
3 Die Bewilligungsgebühr für das Rodungsgesuch wird als Aufwändung vom
berechneten Vorteilsausgleich in Abzug gebracht.
4 Ausgleichsabgaben werden mit dem Rodungsbeginn fällig. Die Direktion kann
Ausnahmen bewilligen. *
3 570.11
5 Die Ausgleichsabgaben sind einem gesonderten Bilanzkonto zuzuweisen, so
dass die Zweckbindung an Walderhaltungsmassnahmen gewahrt bleibt. *
6 Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Massgabe des Gesetzes vom 3. Juni 19995) über öffentliche Beschaffungen. *
7 Die Vergabe der Mittel erfolgt im Sinne der Projektfinanzierung und nicht im
Sinne einer Finanzierung von Daueraufgaben. Im Sinne der Projektfinanzierung können z. B. sein: Provenienzenversuche, Erstellen von Waldwiesen und
-buchten, Ausweitung des Meteorologiemessnetzes, Forschungsprojekte, Soforthilfe nach Waldkatastrophen. *
3 Waldfeststellung

## § 8 {#par_8}

Waldrandlinie
1 Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten
Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur
Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Im Zweifelsfalle gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.
2 Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt
die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.
3 Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als
zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist.

## § 9 {#par_9}

Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)
1 Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.
2 Die Direktion ist zuständig für die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen.
4 Waldgrenzenkarten
§ 10 Grundsätze (§ 4 kWaG)
1 Die Waldgrenzenkarten geben die statische Waldgrenze wieder. Sie sind Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. *
2 Die Direktion ist zuständig für den Erlass der Waldgrenzenkarten.
3 Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte.
5) SGS 420
4 570.11
§ 11 Entwurf und Auflage (§ 4 Abs. 3 kWaG)
1 Das Forstamt entwirft zusammen mit der Nachführungsgeometerin oder dem
Nachführungsgeometer die Waldgrenzenkarte und legt sie während 30 Tagen
in der Einwohnergemeinde öffentlich auf.
2 Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter
Weise bekanntzumachen.
§ 12 Einsprache (§ 4 Abs. 3 kWaG)
1 Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
2 Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der
Verständigung.
3 Die Direktion entscheidet über die unerledigten Einsprachen beim Erlass der
Waldgrenzenkarte.
§ 13 Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe
1 Die Einwohnergemeinden orientieren das Forstamt über vorgesehene Änderungen von Nutzungsplänen, die den Wald betreffen könnten.
2 Das Forstamt und das Amt für Orts- und Regionalplanung orientieren sich gegenseitig über Planerlass- und Planrevisionsverfahren in den Einwohnergemeinden.
5 Bauen im Wald
§ 14 Geltungsbereiche
1 Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Bewilligung. Vor
Erteilung einer Bewilligung ist das Forstamt anzuhören.
2 Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach
der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung:
a. nicht-forstliche Bauten und Anlagen, die zusätzlich einer Rodungsbewilligung bedürfen;
b. forstliche Bauten und Anlagen.
3 Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dieser
Verordnung:
a. forstliche Waldstrassen und Maschinenwege;
b. nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.6)
6) Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
5 570.11
§ 15 Bewilligungen für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen7)
1 Der Bau nicht-forstlicher Kleinbauten und Kleinanlagen bedarf der Baubewilligung gemäss der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie der
Ausnahmebewilligung gemäss der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung.
2 Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen dürfen das Bestandesgefüge
des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
2 bis Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinantennenanlagen, Jagdkanzeln, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours sowie erdverlegte Leitungen. *
3 Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligungen. Die Ausnahmebewilligung darf nur im Einvernehmen mit dem Forstamt erteilt werden.
§ 16 Gesuch und Entscheid
1 Baugesuche für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie Bau- und
Ausnahmegesuche für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind dem
Gemeinderat einzureichen.
2 Der Gemeinderat veröffentlicht die Entscheide über Baugesuche in geeigneter Weise.
3 Entscheide des Gemeinderats können durch Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
6 Begehen und Befahren des Waldes
§ 17 Einzäunungsbewilligung (§ 7 Abs. 3 kWaG)
1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.
2 Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind:
a. der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten;
b. der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen;
c. der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dgl.;
d. andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe.
3 Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden
und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.
7) Vom Bund genehmigt am 8. Oktober 2009.
6 570.11
§ 18 Veranstaltung (§ 8 kWaG)
1 Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportlichen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhält.
2 Zur Bestimmung der Personenzahl sind alle Personen einzubeziehen, die an
der Veranstaltung anwesend sind.
§ 19 Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Abs. 2 kWaG, § 3 Dekret)
1 Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private
Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss § 9 Abs. 2 kWaG gegeben.
2 Mögliche Auflagen und Bedingungen einer Veranstaltungsbewilligung sind
insbesondere:
a. zeitliche Begrenzung der Veranstaltung;
b. räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung;
c. Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze;
d. Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten;
e. Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen;
f. angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Entsorgung von Abfällen;
g. Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen;
h. Wiederinstandstellung.
7 Schutz vor Beeinträchtigungen
§ 20 Schutzmassnahmen (§ 13 Abs. 2 und 3 kWaG)
1 Die Direktion ist zuständig für
a. die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von
Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
b. die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die
Schutzfunktion erfordert.
2 Das Forstamt führt die Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete.
§ 21 * Umweltgefährdende Stoffe (Art. 18 WaG, Art. 25 WaV)
1 Das Amt für Wald beider Basel ist zuständig für die Bewilligung der Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Art. 25 WaV und
Art. 4 Bst. c der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
(ChemRRV) vom 18. Mai 20058).
8) SR 814.81
7 570.11
2 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist die anzuhörende kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 WaV.
§ 22 Verwendungsbewilligung (Art. 25 WaV) *
1 Die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald wird in
der Regel in Form einer Einzelfallbewilligung erteilt.
2 Die Bewilligung kann als befristete Globalbewilligung erteilt werden an:
a. Personen des Forstdienstes, die im Besitze der Fachbewilligung Wald
sind;
b. Holzkäuferinnen und Holzkäufer, die im Besitze der Fachbewilligung
Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind;
c. private Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Besitze der
Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind.
3 Den Bewilligungen ist ein Merkblatt über den sicheren und umweltverträglichen Umgang mit umweltgefährdenden Stofffen beizulegen.
§ 23 * Definitionen
1 Die Fachbewilligung Wald und die Fachbewilligung Holzschutz richten sich
nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.
8 Waldentwicklungsplanung (§ 16 kWaG)
§ 24 Umfang des Waldentwicklungsplanes9)
1 Der Waldentwicklungsplan umfasst mindestens das Waldareal eines Forstreviers.
2 Dem Waldentwicklungsplan sind die Planungsgrundlagen vorangestellt.
§ 25 Planungsgrundlagen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d WaV) *
1 Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere:
a. die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen;
b. die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Waldreservate;
c. die kantonalen und eidgenössischen Inventare;
d. die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienende Karten und Verzeichnisse;
e. * den Ereigniskataster und die Gefahrenhinweiskarte;
f. die Bestandeskarte;
9) §§ 24–37 vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
8 570.11
g. die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes,
h. die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung,
i. die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände,
k. die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind;
l. * die forstlichen und nicht forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
m. * den Ausweis über die von den Einwohnergemeinden für die Allgemeinheit
erbrachten Leistungen gemäss §§ 29 und 30 kWaG.
2 Das Forstamt stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
3 Die zuständigen kantonalen Stellen liefern dem Forstamt die notwendigen
Angaben.
§ 26 Waldentwicklungsplan
1 Der Waldentwicklungsplan enthält:
a. die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen;
b. die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nutzungen;
c. die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lösung;
d. die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen;
e. die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit-
und Wanderwegnetzen;
f. Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen.
2 Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf
die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und
berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des
Planungsperimeters.
3 Der Waldentwicklungsplan ist bei grundlegend veränderten Verhältnissen
ganz oder teilweise zu revidieren.
§ 27 Mitwirkung der Bevölkerung (§ 17 kWaG)
1 Das Forstamt veröffentlicht den Entwurf des Waldentwicklungsplanes in den
Einwohnergemeinden in geeigneter Weise.
2 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann beim Gemeinderat zum Entwurf
des Waldentwicklungsplanes Stellung nehmen. Dieser stellt die Stellungnahmen zusammen, kann sie kommentieren und leitet sie an das Forstamt weiter.
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§ 28 Erlass des Waldentwicklungsplanes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 kWaG)
1 Vor dem Erlass des Waldentwicklungsplans durch den Regierungsrat ist den
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, die durch den Waldentwicklungsplan in ihren Rechten betroffen sind, sowie den beschwerdeberechtigten Verbänden das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 Dies gilt auch vor dem Erlass ganz- oder teilrevidierter Waldentwicklungspläne.
§ 29 Benützung und Einsicht
1 Die Waldentwicklungspläne und die Planungsgrundlagen stehen den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
2 Jede Person kann den Waldentwicklungsplan bei der Einwohnergemeinde
und die Planungsgrundlagen beim Forstamt einsehen.
9 Betriebsplan (§ 18 kWaG)
§ 30 Form und Inhalt
1 Der Betriebsplan setzt sich aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem
Kontrollteil zusammen.
2 Er enthält mindestens:
a. die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode;
b. Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung;
c. Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes;
d. die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche,
die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege.
§ 31 Ausarbeitung
1 Die Planungspflichtigen arbeiten den Betriebsplan nach anerkannten Methoden aus.
2 Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen ihre Betriebspläne aufeinander ab. Sie können einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.
3 Bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes kann die Kreisforstingenieurin oder
der Kreisforstingenieur beratend beigezogen werden.
§ 32 Einreichung
1 Der Entwurf des Betriebsplanes kann der Kreisforstingenieurin oder dem
Kreisforstingenieur zur Vorprüfung eingereicht werden.
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2 Der Betriebsplan ist spätestens 2 Jahre nach Ablauf der vergangenen
Betriebsplanperiode zur Genehmigung einzureichen.
§ 33 Genehmigung (§ 18 Abs. 3 kWaG)
1 Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.
2 Die Genehmigung erfolgt nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, der Angemessenheit und der Realisierbarkeit der Planung.
§ 34 Planungsrevision
1 Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan alle 15 Jahre zu revidieren.
2 Die Direktion kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revision anordnen.
§ 35 Erstellung (§ 19 kWaG)
1 Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich ein Nutzungsprogramm und ein Pflegeprogramm.
2 Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen die Programme aufeinander
ab.
3 Solange kein Betriebsplan besteht, sind die Programme aufgrund des Waldwirtschaftsplanes auszuarbeiten.
§ 36 Inhalte
1 Das Nutzungsprogramm bezeichnet pro vorgesehenen Holzschlag den Ort,
die Bestandesnummer, die Fläche des Eingriffs, die Nutzungsart, die geschätzte stehende Holzmenge sowie besondere Naturschutzmassnahmen. Bei Verjüngungsschlägen sind die Art der Verjüngung und bei Anpflanzungen zusätzlich die Herkunft der vorgesehenen Baumarten sowie die Wildschadensverhütungsmassnahmen anzugeben.
2 Das Pflegeprogramm gibt pro Bestand Auskunft über die geplante Eingriffsart
und enthält Angaben zum Ort, zum Gelände, zur Fläche, zum Nadelholzanteil,
zur Vegetationskarte, zur Entwicklungsstufe sowie zu besonderen Naturschutzmassnahmen.
3 Die Programme enthalten Angaben über den Vollzug der letztjährigen.
§ 37 Genehmigung (§ 19 Abs. 2 kWaG)
1 Die Revierförsterin oder der Revierförster bespricht mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur die im Entwurf zum Nutzungsprogramm
oder zum Pflegeprogramm beabsichtigten Schläge.
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2 Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Genehmigung der Programme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilligung gemäss Art. 21 WaG.
3 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt aufgrund des genehmigten
Programms die Anzeichnung der Bäume vor.
§ 38 Holznutzung ohne Nutzungsprogramm (§ 20 kWaG)
1 Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer reichen rechtzeitig vor dem beabsichtigten Schlag der Revierförsterin oder dem
Revierförster das Holzschlaggesuch zur Bewilligung ein. Das Gesuch muss die
Bestandesnummer, den Schlagort, die Eingriffsart und die Schlagmenge bezeichnen.
2 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt die entsprechende Anzeichnung der Bäume vor.
3 Die Erteilung der Holzschlagbewilligung erfolgt in Form einer Verfügung. Die
Revierförsterin oder der Revierförster stellt der Kreisforstingenieurin oder dem
Kreisforstingenieur die Schlagbewilligung zur Kenntnisnahme zu.
§ 39 Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)
1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung
von Wald. Ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 25 Abs. 2 WaG erforderlich, ist das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («der
Ebenrain») zuständig.
10 Forstliche Pflanzen
§ 40 Forstliches Vermehrungsgut (Art. 21 WaV)
1 Die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen bedarf der Bewilligung des Forstamtes.
2 Das Forstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen und
Forstgärten unterstützen oder beiziehen.
3 Es bezeichnet die Genreservate sowie die Samenerntebestände.
§ 41 Forstlicher Pflanzenschutzdienst (Art. 26 Abs. 3 WaG)
1 Das Forstamt nimmt die Aufgaben des forstlichen Pflanzenschutzdienstes
wahr.
12 570.11
11 Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)
§ 42 * Grundsatz
1 Das Amt für Wald beider Basel koordiniert die forstfachliche Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter. *
2 Es arbeitet mit den kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt
Wald zusammen. *
§ 43 Försterinnen und Förster
1 Das Forstamt entscheidet über die Vergabe der Ausbildungsplätze, die dem
Kanton an der Interkantonalen Försterschule zustehen.
2 Es kann Fortbildungskurse für Försterinnen und Förster als obligatorisch erklären.
§ 44 * …
§ 45 * …
§ 46 * …
§ 47 * Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 25 kWaG)
1 Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Kenntnisse über
die Grundregeln der Holzhauerei (Holzernte und Holzbringung).
2 Das Schwergewicht ist auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvorsorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.
§ 47a * Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)
1 Die fachliche Ausbildung der im Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehenden
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter umfasst zumindest:
a. einen Lehrgang mit kumulativ mindestens folgenden Elementen: forstliches Ausbildungs-Modul E 28 (5 Tage Holzernte mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 30 (4 Tage Holzbringung mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 8 (2 Tage Nothilfe mit
Kompetenznachweis);
b. oder einen gleichwertigen schweizerischen oder ausländische Lehrgang.
2 Eine der fachlichen Ausbildung gleichwertige praktische Erfahrung umfasst
kumulativ:
a. mindestens 12 Monate Tätigkeit in der Holzhauerei während der letzten 6
Jahre;
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b. einen gültigen Nothelferausweis.
3 Sämtliche Nachweise verfallen, wenn während 6 Jahren keine Holzhauereiarbeiten ausgeführt werden.
§ 48 Praktikantinnen und Praktikanten (§ 24 Abs. 1 kWaG)
1 Das Forstamt bietet Praktikantenplätze für angehende Forstingenieurinnen
und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an.
12 Beiträge
§ 49 Kantonsbeiträge (§§ 26 und 27 kWaG)
1 Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von
Art. 38 WaV und die Voraussetzungen des kantonalen Rechtes erfüllt sind. *
2 Beitragsgesuche sind dem Forstamt einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen.
3 Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnahmen gemäss Art. 36 und 37 WaG von den subventionsberechtigten Gesamtkosten mindestens 20 % zu übernehmen. *
§ 50 Beitragsplanung
1 Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die Beiträge, die voraussichtlich nachgesucht werden, sowie über die Kredite, die dazu dem Landrat zu
beantragen sind. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.
§ 51 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2
kWaG)
1 Die Vergütungen des Kantons an die Revierverbände für die Ausübung der
Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung erfolgen jährlich und pauschal.
2 Die übrigen Vergütungen des Kantons an die Revierverbände erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.
§ 52 Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)
1 Durch die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier sind abgegolten:
a. die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen
Ziele und Massnahmen;
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b. die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine
Forstpolizei und Strafverfolgung;
c. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die
vom Forstamt angeordnete Information der Öffentlichkeit;
d. die fachliche Instruktion durch das Forstamt;
e. die Berichterstattung an den Kanton.
2 Die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier wird wie folgt berechnet: *
a. CHF 6.15 pro ha Waldfläche;
b. CHF 2.80 pro Silve Hiebsatz, jedoch höchstens 5 Silven pro ha Waldfläche;
c. CHF 0.55 pro Einwohnerin oder Einwohner, jedoch mindestens
CHF 2'200.– oder höchstens CHF 6'600.–.
§ 53 * Pauschale für die Holzschlagbewilligungen (§ 28 Abs. 2 Bst. b
kWaG)
1 Die Pauschale für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nichtbetriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung wird wie folgt berechnet:
a. CHF 7.85 pro nicht-betriebsplanpflichter Waldeigentümerin oder Waldeigentümer;
b. CHF 7.85 pro ha Waldfläche der nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
§ 54 Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)
1 Bis zum Vorliegen der Waldentwicklungspläne leisten die Einwohnergemeinden den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern auf den bestehenden
Grundlagen Beiträge für deren Leistungen für die Allgemeinheit.
§ 55 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband
(§ 30 kWaG)
1 Die Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband erfolgen
jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.
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13 Hoheitliche Forstorganisation
§ 56 * Forstreviere und Forstkreise (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 kWaG)
1 Der Forstkreis 1 (Birs) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. Einwohnergemeinden Aesch, Duggingen, Grellingen, Pfeffingen, Reinach
und Therwil;
b. Einwohnergemeinden Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen,
Oberwil und Schönenbuch;
c. Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein;
d. Einwohnergemeinde Birsfelden und der Hardwald in der Einwohnergemeinde Muttenz;
e. Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Nenzlingen und Zwingen;
f. Einwohnergemeinden Frenkendorf, Muttenz (ohne den Hardwald) und
Pratteln;
g. Einwohnergemeinde Ettingen.
2 Der Forstkreis 2 (Ergolz) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. Einwohnergemeinden Anwil, Hemmiken, Oltingen, Ormalingen, Rothenfluh und Wenslingen;
b. Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Füllinsdorf, Giebenach und Hersberg;
c. Einwohnergemeinden Böckten, Itingen, Nusshof, Sissach, Thürnen, Wintersingen und Zunzgen;
d. Einwohnergemeinden Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Läufelfingen,
Rümlingen, Rünenberg und Wittinsburg;
e. Einwohnergemeinden Buus, Gelterkinden, Kilchberg, Maisprach, Rickenbach, Tecknau und Zeglingen;
f. Einwohnergemeinden Lausen und Liestal.
3 Der Forstkreis 3 (Jura) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. Einwohnergemeinden Arboldswil, Lampenberg, Liedertswil, Niederdorf,
Oberdorf und Titterten;
b. Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg;
c. Einwohnergemeinden Bretzwil, Lauwil und Reigoldswil;
d. Einwohnergemeinden Bubendorf, Lupsingen, Seltisberg und Ziefen;
e. Einwohnergemeinden Burg im Leimental, Dittingen und Röschenz;
f. Einwohnergemeinden Diegten, Eptingen, Känerkinden und Tenniken;
g. Einwohnergemeinden Langenbruck und Waldenburg;
h. Einwohnergemeinden Laufen und Wahlen;
i. Einwohnergemeinden Liesberg und Roggenburg.
16 570.11
§ 57 * Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)
1 Der Kanton erhebt folgende Gebühren:
a. für einen Rodungsentscheid CHF 1'000–5'000.–;
b. für einen Waldfeststellungsentscheid gestützt auf Art 10 Abs. 1 WaG
CHF 500–2'000.–;
c. für eine Einzäunungsbewilligung CHF 100–500.–;
d. für eine Veranstaltungsbewilligung CHF 100–1'000.–;
e. für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung CHF 500–2'000.–;
f. für eine Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald
oder für eine Bewilligung zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut
CHF 100.–;
g. für eine Kahlschlagbewilligung CHF 100–1'000.–;
h. für eine Bewilligung zur Teilung von Wald oder Veräusserung von Wald
im öffentlichen Eigentum von Wald CHF 100–1'000.–;
i. für das Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses CHF 100.– im Einzelfall, CHF 300.– für die periodische Kontrolle als Voraussetzung für das
administrative Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen;
j. für Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Rodungsverfahren,
Waldfeststellungsverfahren im Einzelfall oder im Rahmen von Nutzungsplanverfahren und Bewilligungen zur Durchführung von Veranstaltungen
im Wald CHF 100–2'000.–.
14 Betriebliche Forstorganisation
§ 58 Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)
1 Der Revierverband hat durch den Verbandsvertrag eine gemeinsame und effiziente Bewirtschaftung anzustreben.
2 Der Verbandsvertrag hat im Minimum zu enthalten:
a. die Gesamtwaldfläche der Einwohnergemeinden und der Verbandsmitglieder im Forstrevier;
b. die dem Revierverband im Zeitpunkt der Gründung zu Eigentum übertragenen Mobilien und Immobilien und deren Bewertung;
c. die dem Revierverband zu übertragenden forstlichen Arbeiten und deren
Abgeltung;
d. die Verteilung der übrigen Kosten sowie die Verteilung von Gewinn oder
Verlust;
e. die Zusammensetzung, die Organisation, die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Stimmrecht in der Revierkommission;
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f. die Wahlbehörde und das Dienstrecht der Revierförsterin oder des Revierförsters und des Forstpersonals;
g. die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung im Revierverband.
3 Der Verbandsvertrag und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung aller
Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung der Direktion.
§ 59 Staatswälder ohne Revierverbandspflicht (§ 34 Abs. 1 kWaG)
1 Für die Staatswälder Wildenstein und Arxhof besteht keine Revierverbandspflicht.
§ 60 Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der im Revierverband beteiligten Körperschaften bilden die Revierkommission.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften werden von
diesen nach deren Recht bestimmt. Mindestens je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter müssen deren Exekutiven angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter des
Kantons werden von der Direktion bestimmt.
§ 61 Aufgaben der Revierkommission
1 Die Revierkommission regelt und organisiert den gesamten Revierforstbetrieb.
2 Für die Sitzungen der Revierkommission gelten die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes10).
3 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt von Amtes wegen an den
Sitzungen der Revierkommission teil. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zur Sitzungsteilnahme berechtigt. Sie haben beratende Stimme.
§ 62 Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)
1 Die Rechnungsführung des Revierverbandes hat mittels einer Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.
2 Der Revierverband reicht dem Forstamt die Betriebsabrechnung zur Kenntnisnahme ein.
10) SGS 180
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15 Revierförsterin, Revierförster
§ 63 Genehmigung (§ 35 Abs. 2 kWaG)
1 Die Direktion ist zuständig für die Genehmigung der Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters.
§ 64 Berichterstattungspflicht
1 Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet jeder Einwohnergemeinde
jährlich Bericht über die erfolgten Tätigkeiten zugunsten der Einwohnergemeinde.
2 Sie bzw. er erstattet der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur
jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier.
16 Schlussbestimmungen
§ 65 Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)
1 Die Direktion ist zuständig für die Ausübung des Beschwerderechts des
Kantons.
§ 66 Änderung der Genehmigungsverordnung
1 Die Verordnung vom 17. Februar 198711) über die Genehmigung der Gemeindereglemente wird wie folgt geändert: ...12)
§ 67 Änderung der Jagdverordnung
1 Die Jagdverordnung vom 30. März 199313) wird wie folgt geändert: ...14)
§ 68 Änderung der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem
Energiegesetz
1 Die Verordnung vom 28. März 199515) über die Förderungsbeiträge nach dem
Energiegesetz wird wie folgt geändert: ...16)
§ 69 Aufhebung bisherigen Rechts
11) GS 29.397, SGS 140.25
12) GS 33.520
13) GS 31.211, SGS 520.11
14) GS 33.521
15) GS 32.161, SGS 490.10
16) GS 33.521
19 570.11
§ 70 Übergangsrecht
1 Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Waldwirtschaftspläne.17)
2 Innerhalb von 2 Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes ist der
Betriebsplan dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.18)
3 Solange die Revierverbände nicht gebildet sind, werden die Pauschalen für
die Forstaufsicht gemäss § 52, die Pauschalen für die Holzschlagbewilligungen
gemäss § 53 sowie die Vergütungen der Einwohnergemeinden gemäss § 55
derjenigen Körperschaft ausgerichtet, die die Revierförsterin oder den Revierförster besoldet.
§ 71 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
17) Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
18) Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
20 570.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0505
21.12.2004 01.01.2005 § 7 totalrevidiert GS 35.429
21.12.2004 01.01.2005 § 25 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 35.429
21.12.2004 01.01.2005 § 57 totalrevidiert GS 35.429
20.01.2009 01.02.2009 § 1 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 15 Abs. 2 bis eingefügt GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 22 Titel geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 23 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 25 Titel geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 42 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 44 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 45 Abs. 2 geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 45 Abs. 3, Bst. b. aufgehoben GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 46 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 47 totalrevidiert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 47a eingefügt GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 49 Abs. 1 geändert GS 36.913
20.01.2009 01.02.2009 § 56 totalrevidiert GS 36.913
27.01.2009 01.02.2009 § 21 totalrevidiert GS 36.939
14.02.2012 01.01.2012 § 52 Abs. 2 geändert GS 37.834
14.02.2012 01.01.2012 § 53 totalrevidiert GS 37.834
03.03.2015 01.04.2015 § 42 Abs. 1 geändert GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 42 Abs. 2 geändert GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 44 aufgehoben GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 45 aufgehoben GS 2015.013
03.03.2015 01.04.2015 § 46 aufgehoben GS 2015.013
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 4 geändert GS 2015.047
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 5 geändert GS 2015.047
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 6 geändert GS 2015.047
07.07.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 7 eingefügt GS 2015.047
12.09.2017 01.11.2017 § 25 Abs. 1, Bst. l. geändert GS 2017.048
12.09.2017 01.11.2017 § 25 Abs. 1, Bst. m. eingefügt GS 2017.048
12.09.2017 01.11.2017 § 49 Abs. 3 eingefügt GS 2017.048
12.12.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.074
21 570.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0505
§ 1 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.429
§ 7 Abs. 4 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047
§ 7 Abs. 5 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047
§ 7 Abs. 6 07.07.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.047
§ 7 Abs. 7 07.07.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.047
§ 10 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.074
§ 15 Abs. 2 bis 20.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.913
§ 21 27.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.939
§ 22 20.01.2009 01.02.2009 Titel geändert GS 36.913
§ 23 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 25 20.01.2009 01.02.2009 Titel geändert GS 36.913
§ 25 Abs. 1, Bst. e. 21.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.429
§ 25 Abs. 1, Bst. l. 12.09.2017 01.11.2017 geändert GS 2017.048
§ 25 Abs. 1, Bst. m. 12.09.2017 01.11.2017 eingefügt GS 2017.048
§ 42 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 42 Abs. 1 03.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.013
§ 42 Abs. 2 03.03.2015 01.04.2015 geändert GS 2015.013
§ 44 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 44 Abs. 1, Bst. b. 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913
§ 45 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 45 Abs. 2 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913
§ 45 Abs. 3, Bst. b. 20.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.913
§ 46 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 46 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 47 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 47a 20.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.913
§ 49 Abs. 1 20.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.913
§ 49 Abs. 3 12.09.2017 01.11.2017 eingefügt GS 2017.048
§ 52 Abs. 2 14.02.2012 01.01.2012 geändert GS 37.834
§ 53 14.02.2012 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.834
§ 56 20.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.913
§ 57 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.429
SGS 570.11 – Anhang 1
Richtlinien für die Bemessung der Ausgleichsabgaben bei Rodungsbewilligungen1
1. Ausgangslage

## Art. 9des In {#art_9des}

Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 werden die
Kantone aufgefordert, dafür zu sorgen, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende
erhebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden. In § 3 des kantonalen Waldgesetzes (kWaG) vom 11. Juni 1998 wird festgehalten, dass diese Vorteile zur Hälfte auszugleichen und zweckgebunden für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden sind.
Diese Richtlinie:
- definiert für die einzelnen Rodungstatbestände, ob und, wenn ja, welcher erhebliche Vorteil entsteht;
- ermöglicht eine einfache und für alle Betroffenen nachvollziehbare Umsetzung
der gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton;
- erläutert die Grundsätze für die Bemessung der Ausgleichsabgabe.
Sie dient als verwaltungsinterne Weisung und ist verbindlich für die zuständigen kantonalen Fachbehörden. Sie dient der rechtsgleichen Behandlung aller Empfänger von
Rodungsbewilligungen.
2. Definitionen
2.1 Erheblicher Vorteil
Wird Waldareal zweckentfremdet, können Vorteile in Form von Wertsteigerungen des
Bodens entstehen. Diese ergeben sich
- bei dauernden Rodungen, wenn Wald in Bau- /Gewerbe- / OeW- / Siedlungs-
oder in Landwirtschaftsland umgewandelt wird.
- bei vorübergehenden Rodungen, wenn ein Vorteil aus einer Zwischennutzung
von Waldboden entsteht
2.2 Mehrwert
Der Mehrwert ist die Differenz zwischen dem ursprünglichen Wert des Waldbodens und
dem neuen Wert des Grundstückes bzw. dem Wert des Waldbodens und dem Wert
eines vergleichbaren Grundstückes ausserhalb des Waldes.
2.3 Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe entspricht 50 % des Mehrwerts. Sie ist gemäss § 3 kWaG für
Walderhaltungsmassnahmen zu entrichten.
2.4 Aufwendungen
Die Bewilligungsgebühren gemäss § 57 kWaV können als Aufwendungen gemäss § 7
kWaV von der Ausgleichsabgabe abgezogen werden.
3. Bemessungsgrundsätze
1 Ergänzung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.429), in Kraft seit 1. Januar 2005.
SGS 570.11 – Anhang 1
3.1 Erheblicher Vorteil
Der Unterschied der Bodenpreise für den Wald im Vergleich zu allen übrigen Zonen ist
in der Regel immer erheblich (s. Kapitel 3.2). Damit erwachsen den Nutzniessern von
Rodungen grundsätzlich erhebliche Vorteile wirtschaftlicher Art.
3.22 Angewendete Bodenpreise zur Schätzung des neuen bzw. potentiellen Verkehrswertes (Nutzungswert)
Die Ermittlung der Wertsteigerung des Bodens aufgrund einer Nutzungsänderung erfolgt mittels Vergleich der Bodenpreise. Für Waldboden gilt ein Einheitspreis von CHF
1.–/m2. Im übrigen Gebiet werden die Bodenpreise als Durchschnittswerte der letzten
4 Jahre (Quelle: Amt für Daten und Statistik) nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
- Lage im Bezirk: Arlesheim / Laufen / Liestal / Sissach / Waldenburg
- notwendige Zone: Bauzone (Wohnzone / Gewerbezone / Industriezone / OEW-
Zone) / Landwirtschaftszone
4. Bemessung der Ausgleichsabgaben
Die Ausgleichsabgabe gemäss Art. 9 WaG und § 3 kWaG entspricht 50 % des Mehrwerts.
Bei der Berechnung des erheblichen Vorteils kommen folgende Bemessungsverfahren
zum Einsatz:
- Wald wird dauernd zu Bau-/ Industrie-/ Gewerbe-/ OeW-/ Landwirtschaftsland
 Der erhebliche Vorteil ergibt sich aus den Bodenpreisdifferenzen zwischen
dem neu entstandenen Bauland / Gewerbeland / etc. und dem Waldbodenwert.
- Wald wird kurz- oder langfristig vorübergehend zu Deponieraum / Abbaugebiet
oder Durchleistungsgebiet
 Der erhebliche Vorteil ergibt sich aus den Bodenpreisdifferenzen zwischen
dem Wert eines geeigneten, aber nicht zur Verfügung stehenden Grundstücks
ausserhalb des Waldareals und dem ursprünglichen Wert des Waldbodens.
Kann eine Baute oder Anlage keiner Zone zugeordnet werden, ist der Mehrwert auf der
Basis des landwirtschaftlichen Bodenpreises zu berechnen.
Bei den Umlagerungen von Wald zur besseren Ausnutzung von Bauland ist für die Berechnung ein um die verbesserte Ausnutzungsziffer erhöhter Bodenpreis einzusetzen.
5. Vollzug
Die ermittelte Ausgleichsabgabe wird im Rodungsentscheid der VGD festgehalten. Der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig auf die Höhe der zu erwartenden
Ausgleichsabgabe hingewiesen.
2 Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
