---
title: "Verordnung über die Ziele und die Arbeitsweise der Stiftung Schloss Greyerz"
id: e152402f-204c-4433-a008-5cef17b6ca9b
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "481.3.11"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/481.3.11/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e152402f-204c-4433-a008-5cef17b6ca9b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6670/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c90ef4864509a694760756b67e9bd0b87a22356b4d076e37fb4e272f222922aa
provisions: 10
---

# Verordnung über die Ziele und die Arbeitsweise der Stiftung Schloss Greyerz

## Art. 1 {#art_1}

Mandat
1 Der Staat Freiburg als Eigentümer des Schlosses Greyerz betraut die Stiftung Schloss Greyerz (die Stiftung), kulturelle Institution des Staates Freiburg, mit der Erhaltung und der Bewirtschaftung des Schlosses Greyerz.

## Art. 2 Stiftung Schloss Greyerz – V 481.3.11 {#art_2}

Bereitstellung des Schlosses Greyerz
1 Um der Stiftung die Ausführung dieser Aufgabe zu ermöglichen, stellt der
Staat ihr die Gebäude und die Aussenanlagen des Schlosses Greyerz unentgeltlich zur Verfügung.

## Art. 3 {#art_3}

Von der Stiftung erbrachte Leistungen
1 Die Stiftung verpflichtet sich, für die Erfüllung der in ihren Statuten festgelegten Ziele zu sorgen.
2 Insbesondere sorgt sie für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Schlosses
Greyerz sowie für die Aufwertung des damit verbundenen kulturellen Erbes
und die Stärkung seiner kulturellen Ausstrahlung. Diese wird vor allem durch
die Aufwertung der Dauerausstellung, die Durchführung regelmässiger Veranstaltungen und eine aktive Kommunikationsarbeit gewährleistet.
3 Die Stiftung pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den Akteuren des kantonalen und regionalen Kulturlebens sowie mit den Partnern aus Tourismus und
Wirtschaft.

## Art. 4 {#art_4}

Budgetanträge
1 Der Stiftungsrat erstellt für jedes Kalenderjahr das Betriebs- und Investitionsbudget.
2 Das Betriebsbudget umfasst die Planung der nötigen Aufwendungen und
Erträge für die Erfüllung der Stiftungsziele im betreffenden Kalenderjahr.
3 Das Investitionsbudget beinhaltet die Beträge, die für die Ersetzung, den Erwerb bzw. die Errichtung der benötigten Anlagen, Möbelstücke und Kunstwerke bestimmt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und der Stiftung
1 Der Staat kümmert sich um die Erhaltung der Bausubstanz und die Stiftung
um die Aufwertung und Nutzung des Schlosses und seiner Sammlungen. Die
Aufgabenteilung wird im Anhang zu dieser Verordnung geregelt.
2 Der Staat und die Stiftung erarbeiten für jedes Legislaturprogramm einen
Investitionsplan zur Erhaltung der Gebäudesubstanz.
3 Die Stiftung übernimmt die Kosten der Versicherungsprämien für die Gebäude und die Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung und die
Abwasserreinigung sowie an das Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetz. Sie zahlt zudem die Gebühren für die Nutzung dieser Anschlüsse sowie für die Abfallentsorgung.

## Art. 6 Stiftung Schloss Greyerz – V 481.3.11 {#art_6}

Nutzung des Schlosses
1 Die Stiftung nutzt das ihr zur Verfügung gestellte Schloss mit der notwendigen Sorgfalt.

## Art. 7 {#art_7}

Eigentum an beweglichen Sachen
1 Der Staat ist Eigentümer der Gegenstände, mit denen das Schloss ausgestattet ist (Mobiliar und Kunstwerke). Diese sind im Verzeichnis, das von der
Stiftung erstellt wurde, aufgeführt.
2 Die Stiftung hat die Aufgabe, für den Unterhalt und die Erhaltung dieser
Gegenstände zu sorgen und geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen.
3 Das Verzeichnis der Gegenstände wird regelmässig nachgeführt und dem
Staat mitgeteilt.

## Art. 8 {#art_8}

Personal
1 Die Stiftung ist Arbeitgeberin des Personals, das für die Ausführung der in
den Statuten festgelegten Ziele beschäftigt wird.
2 Die Stiftung gibt sich ein Personalreglement.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrolle
1 Die Stiftung legt dem Staat jedes Jahr ein Exemplar ihres Budgets und ihrer
Jahresrechnung vor.
2 Der Staat und allenfalls von ihm betraute Dritte können jederzeit die ausführliche Buchhaltung der Stiftung und die Unterlagen zu den erbrachten
Leistungen einsehen. Der Staat kann jederzeit die Modalitäten der Erbringung der Leistungen kontrollieren, insbesondere personelle Fragen, die Einhaltung und Umsetzung der Qualitätsbestimmungen und die Verwendung der
von ihm überwiesenen Vorschüsse.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
ANHANGÜbersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung)
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Übersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung)
Stiftung Schloss Greyerz – V 481.3.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.10.2017 Erlass Grunderlass 01.12.2017 2017_088
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 31.10.2017 01.12.2017 2017_088
Stiftung Schloss Greyerz – V 481.3.11
ANHANG 1
Übersicht über die Aufgabenteilung (Art. 5 der Verordnung)
Aufteilung der Gebäudekosten Staat Stiftung
Betrieb
Abwartsdienst und Reinigung X
Wartungsverträge (einschliesslich Multimedia und
Sicherheit) X
Verbrauch: Heizung, Strom, Wasser,
Abwassereinigung, Abfälle X
Materialeinkauf (Verbrauchsmaterial und
Reinigungsprodukte) X
Versicherung KGV und Haftpflicht –
Sachversicherung X
Unterhalt des Schlosses, der Parkanlagen, Gärten und
Rundwege X
Pflege der Gebäudesubstanz und Unterhaltsarbeiten
Arbeiten an den Gebäuden (Fundamente, Struktur,
Hülle, Bedachung usw.) X
Arbeiten an den technischen Grundanlagen: Strom /
Beleuchtung, Heizung, Sanitäranlagen und Sicherheit X
Unterhalts- und Restaurierungsarbeiten an den
beweglichen und unbeweglichen Kunstsammlungen
(Wandmalereien, Fresken, ...)
X
Wasserleitung «Eau des Combes» X
Bauten und Umbauten (einschliesslich Chupia barba)
Neuinvestitionen in Zusammenhang mit einem
besonderen Projekt X
– darunter Anteil der Investitionen für die Erhaltung
der Substanz oder für die Steigerung des
kulturhistorischen Wertes
X
Beleuchtung des Schlosses X X
