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title: "Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen"
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# Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Schulen
1 Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen (nachfolgend Schule).
2 Die Schule ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons
St.Gallen.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildung
a) Angebot
1 Die Schule bietet folgende Ausbildungen an:
a) Ausbildung zur Diplomstufe II in Gesundheits- und Krankenpflege;
b) Passerelle-Programm FA SRK zu Diplomstufe I für Gesundheits- und Krankenpflege;
c) Ausbildung zum technischen Operationsassistenten.
2 Die Vereinbarungskantone beschliessen über neue Ausbildungen.

## Art. 3 {#art_3}

b) Ort
1 An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1997.
nGS 31–117
312.91
2 Die praktische Ausbildung erfolgt an den von der Schule anerkannten Praktikumsorten.

## Art. 4 {#art_4}

Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen enthält, werden
sachgemäss angewendet:
a) die st.gallische Verordnung über die Berufsschulen des Gesundheitswesens
vom 7. November 19952 (im folgenden st.gallische Schulverordnung);
b) das st.gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965;3
c) das st.gallische Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959;4
d) das st.gallische Disziplinargesetz vom 28. März 1974.5

## Art. 5 II. Organisation (2.) {#art_5}

Oberaufsicht
1 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen nimmt die Oberaufsicht gegenüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere:
a) Organisation der Schulverwaltung;
b) Festlegung des Lohnes des Schülers und weiterer Entschädigungen für den
Schüler;
c) Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers;
d) Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgelder);
e) Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die
Schule;
f) Prüfung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
g) Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten;
h) Überwachung der Mindestklassengrösse und des Verhältnisses zwischen
Lehrer- und Schülerzahlen.
2 Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen informiert das Departement
für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau über vorgesehene Massnahmen
im Rahmen der Oberaufsicht, insbesondere über vorgesehene Entscheide nach
Abs. 1 lit. c, d und e dieser Bestimmung, so früh, dass dieses mitwirken kann.
Diese Mitwirkung bedarf der schriftlichen Ankündigung unmittelbar im Anschluss an die Information.
2 sGS 312.61.
3 sGS 951.1.
4 sGS 161.1.
5 sGS 161.3.
312.91

## Art. 6 {#art_6}

Schulkommission
1 Die Schulkommission hat sieben Mitglieder.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestellt vier Mitglieder der Schulkommission, einschliesslich des Präsidenten, die Regierung des Kantons Thurgau drei Mitglieder.
3 Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus.
4 Ihr obliegen insbesondere:
a) Erlass des Aufnahme- und Promotionsreglementes;
b) Erlass der Stellenbeschriebe für Schulleiter und Lehrkräfte;
c) Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdepartementes;
d) Wahl der Lehrkräfte;
e) Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission;
f) Beratung des Voranschlags;
g) Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;
h) Schulbesuche.

## Art. 7 {#art_7}

Aufnahme- und Promotionskommission
1 Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Ihr gehören an:
a) der Schulleiter als Präsident;
b) wenigstens je ein Vertreter der Schulkommission, des Lehrkörpers und der
Praktikumsorte.
2 Sie entscheidet über:
1. Dauer der Probezeit;
2. Aufnahme, Promotion und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
3. Bestehen der Abschlussprüfung.

## Art. 8 {#art_8}

Schulleiter
1 Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission;
b) Antrag in personalrechtlichen Belangen;
c) Erteilung von Lehraufträgen;
d) Unterzeichnung der Diplome;
e) Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen
der Gesundheitspflege;
f) Budgetanträge und -überwachung;
g) Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission;
h) Antrag auf Genehmigung der Verträge mit den Praktikumsorten zuhanden
des Gesundheitsdepartementes.
312.91
2 Er wird im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Thurgau durch die Regierung des Kantons St.Gallen gewählt.
3 Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

## Art. 9 {#art_9}

Schulverwalter
1 Dem Schulverwalter obliegen insbesondere:
a) Personaladministration;
b) Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen;
c) Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten;
d) Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
e) Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der entsprechenden
Anträge.
2 Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

## Art. 10 III. Finanzielles (3.) {#art_10}

Defizitbeiträge der Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone leisten einen jährlichen Beitrag an das Defizit der
Schule.
2 Massgebend ist die Zahl der an die Praktikumsorte beider Kantone zugeteilten
Schüler.

## Art. 11 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_11}

Anstände
1 Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Anstände aus dieser Vereinbarung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau bezeichnen je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes, diese das fünfte Mitglied.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Das Verfahren richtet sich nach dem
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19696.
6 nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwischenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45–
100 (sGS 961.20).
312.91

## Art. 12 {#art_12}

Übernahmevertrag
1 Der Kanton St.Gallen übernimmt vom Verein «St.Gallische Krankenschwesternschule» das Grundstück Nr. 4615, Grundbuch St.Gallen-St.Fiden (Schulgebäude
und -areal an der Brauerstrasse 97) durch besonderen Vertrag.

## Art. 13 {#art_13}

Auflösung
1 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren
auf Jahresbeginn gekündigt werden.
2 Über die Aufteilung des Vermögens und über die Verwendung des Grundstückes
Nr. 4615 beschliessen die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des
Kantons Thurgau.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone in Kraft.
2 Sie wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
312.91
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–117 26.11.1996 01.01.1997
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.11.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 31–117
