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title: "Bauverordnung"
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# Bauverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Ordnungsfristen
1 Bei den Behandlungsfristen in Bau- und Planungssachen handelt es sich
um Ordnungsfristen.
2 Kann die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden, ist dem Gesuchsteller
ein neues Datum mitzuteilen und zu begründen, weshalb die Behandlungsfrist nicht eingehalten werden kann.

## Art. 2 {#art_2}

Erstinstanzliches Baubewilligungsverfahren
1 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die keine Mitwirkung von Stellen
des Kantons erfordern, werden innert acht Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern
ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 14 Wochen.
2 Baugesuche, die in einem Meldeverfahren bewilligt werden, werden innert
vier Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bauentscheid erledigt.
3 Baugesuche und Bauermittlungsgesuche, die eine Mitwirkung von Stellen
des Kantons erfordern, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs mit Bau- bzw. Bauermittlungsentscheid erledigt. Sofern
ein Einspracheverfahren durchzuführen ist, beträgt die Frist 20 Wochen.
4 Für die Behandlung von Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
eine Abklärung der Schutzwürdigkeit oder die Mitwirkung von Bundesstellen, öffentlichen Anstalten oder anderer Unternehmen des öffentlichen
Rechts erfordern, werden die Fristen im Einzelfall durch das Departement
festgesetzt.
5 Die formelle Sistierung des Baubewilligungsverfahrens unterbricht den
Lauf der vorstehenden Fristen.
1) GS VII B/1/1

## Art. 3 SBE XII/1 31 1 {#art_3}

Beschwerdeverfahren
1 Beschwerden im Anwendungsbereich des Raumentwicklungs- und Baugesetzes werden innert sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels
mit Entscheid erledigt.
2 Die einvernehmliche und die durch Zwischenentscheid angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.
Art. 3a * Vorprüfung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
1 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente werden innert
zwölf Wochen seit Eingang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.
2 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen werden innert acht Wochen seit Eingang der vollständigen Unterlagen vorgeprüft.

## Art. 4 {#art_4}

Genehmigung von Planungsinstrumenten durch den Kanton
1 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert vier Wochen seit Eingang des vollständigen
Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
2 Sondernutzungspläne sowie Teilanpassungen von kommunalen Richtplänen, Zonenplänen und Baureglementen, die Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zwölf Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
3 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die keine Differenzen zur Vorprüfung aufweisen, werden innert zehn Wochen seit Eingang
des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
4 Kommunale Richtpläne, Zonenpläne und Baureglemente, die Differenzen
zur Vorprüfung aufweisen, werden innert 16 Wochen seit Eingang des vollständigen Gesuchs durch Genehmigungsentscheid erledigt. *
2. Raumplanung / Planung
2.1. Funktionale Räume

## Art. 5 {#art_5}

1 Bei einem funktionalen Raum handelt es sich um einen Raum, der über die
politische Grenze der Gemeinde oder des Kantons hinausgeht und sich über
die Beziehungen und das Verhalten der Einwohner, die Erreichbarkeiten sowie die Aktivitäten, die in diesem Raum stattfinden und deren Vernetzung,
bestimmt.
2 Funktionale Räume können insbesondere Wirtschaftsräume, Agglomerationen, ländliche Räume, touristische Regionen und Ähnliches sein.
3 Die Abgrenzung des funktionalen Raumes wird grundsätzlich von der zu lösenden Aufgabe und den betroffenen Gemeinwesen bestimmt.
4 Wo es das Kantonsinteresse erfordert, bestimmt das zuständige Departement die Abgrenzung des funktionalen Raumes in Absprache mit den

## Art. 6 Gemeinden.2.2. Kantonale Richtplanung * {#art_6}

Bereich Siedlung
1 Im Bereich Siedlung hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt und ihre räumliche Verteilung im Kanton sein soll und wie Siedlungserweiterungen auf regionaler Ebene abgestimmt werden sollen;
b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt werden;
c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt
wird;
d. wie sicher gestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen
des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen;
e. wie die Siedlungserneuerung gefördert wird.

## Art. 7 {#art_7}

Bereich Verkehr
1 Im Bereich Verkehr hat der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. wie das Gesamtverkehrssystem von regionaler und kantonaler Bedeutung weiterentwickelt werden soll;
b. welche Massnahmen im Rahmen der kantonalen Zuständigkeiten
getroffen werden sollen.

## Art. 8 {#art_8}

Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren
1 Im Bereich Natur und Landschaft, Landwirtschaft sowie Naturgefahren hat
der kantonale Richtplan insbesondere aufzuzeigen:
a. welche Gebiete sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung,
insbesondere als Fruchtfolgeflächen, eignen und mit welchen
Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
b. welche Landschaften und Erholungsräume sich für die Erholung
oder Weiterentwicklung eignen und welche Massnahmen dazu erforderlich sind;
c. in welchen Gebieten die biologische Vielfalt gefördert und bewahrt
werden soll und wie diese Gebiete miteinander vernetzt werden
sollen;
d. welche Gebiete langfristig für intensive Nutzungen des Tourismus
und der Freizeit bereitgestellt werden sollen;
e. welche Gebiete eine besondere Bodenqualität aufweisen und mit
welchen Massnahmen sie auf Dauer erhalten werden sollen;
f. welche Gebiete von Naturgefahren bedroht sind und wie sie vor
diesen geschützt werden sollen.
2.3. Raumplanung Gemeinden; Definition Nutzungszonen

## Art. 9 {#art_9}

Kern-, Zentrumszonen
1 Kern- oder Zentrumszonen umfassen bestehende oder neu zu schaffende
Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion.
2 Nebst Wohnnutzungen sind auch nicht störende oder nur mässig störende
Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festgelegt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Wohnzonen
1 Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen
ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
2 Nicht störende Betriebe und nicht störende Ladengeschäfte, deren Bauweise der Zone angepasst ist, sind zulässig.
3 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festgelegt werden.

## Art. 11 {#art_11}

Mischzonen für Wohnen und Arbeiten
1 In Mischzonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende bzw. mässig
verkehrsintensive Betriebe zulässig.
2 Im Baureglement können für bestimmte Nutzungen Mindestanteile festgelegt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Arbeitszonen
1 Arbeitszonen sind für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt,
die aufgrund ihrer Grösse, ihres Verkehrs- oder Personenaufkommens und
ihrem Immissionsmass in keiner anderen Zone zugelassen sind.
2 Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal
sowie für Betriebsinhaber und -inhaberinnen zulässig.

## Art. 13 {#art_13}

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für bestehende und künftige
öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.

## Art. 14 {#art_14}

Sport- und Intensiverholungszonen
1 Sport- und Intensiverholungszonen sind bestimmt für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu Sport- und Freizeitzwecken.
Darunter fallen Sport- und Mehrzweckhallen, Hartplätze, Camping- und Reitplätze sowie gewerbliche Reithallen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.

## Art. 15 {#art_15}

Weilerzonen, Erhaltungszonen
1 Weiler- oder Erhaltungszonen dienen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen
Richtplan vorgesehen sind.
2 Die Gemeinde regelt die zulässigen Nutzungen im Baureglement.

## Art. 16 {#art_16}

Freihalte-, Grünzonen im Baugebiet
1 Freihalte- und Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je
nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen insbesondere der:
a.
* Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum
Zweck der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung von
Aussichtslagen, Gewässerräumen und Waldrändern;
b. Erhaltung und Schaffung von Park- und Erholungsanlagen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Kleinbauten und Anlagen sowie unterirdische Bauten sind zulässig, soweit
sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen.

## Art. 17 {#art_17}

Verkehrsflächen
1 Öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen, Trottoirs, Plätze, Parkierungsanlagen, Bushaltestellen sowie Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen
und Bahnstationen ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet.
2 Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende
Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig,
soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen.

## Art. 18 {#art_18}

Landwirtschafts-, Alpwirtschaftszonen
1 Die Zweckbestimmung der Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in den Landwirtschafts- und Alpwirtschaftszonen richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem
Recht.

## Art. 19 {#art_19}

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
1 Für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen,
können Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen ausgeschieden
werden. Der kantonale Richtplan legt die Grundsätze für die Ausscheidung
fest.

## Art. 20 {#art_20}

Grünzonen, Naturschutzzonen im Nichtbaugebiet
1 Grünzonen oder Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut
und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen
insbesondere der:
a. Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung;
b. Sicherung von Grundwasserschutzarealen und
Grundwasserschutzzonen;
c.
* Freihaltung von Wildtierkorridoren;
d.
* Freihaltung von Gewässerräumen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet
richtet sich nach der Bundesgesetzgebung zum Bauen ausserhalb der Bauzonen.

## Art. 21 {#art_21}

Abbauzonen
1 Abbauzonen dienen der Sicherstellung des Abbaus von Steinen und Erden.
In Abbauzonen besteht eine Überbauungsplanpflicht.
2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Abbau (Etappierung, Rekultivierung) sowie in den Grundzügen die Endgestaltung zu regeln.
3 Die Abbauzone kann befristet werden.

## Art. 22 {#art_22}

Deponiezonen
1 Deponiezonen dienen der Sicherstellung der Deponierung und Ablagerung
von Abfall sowie Aushub- und Abraummaterial gemäss eidgenössischer
technischer Verordnung über Abfälle (TVA). In Deponiezonen besteht eine
Überbauungsplanpflicht.
2 Im Überbauungsplan ist mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das Deponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die Erschliessung sowie
die Endgestaltung zu regeln.
3 Die Deponiezone kann befristet werden.

## Art. 23 {#art_23}

Übriges Gebiet und Gebiete, für die eine bestimmte Nutzung
erst später zugelassen wird
*
1 Das übrige Gebiet umfasst das unproduktive Land sowie Restflächen, für
die keine andere Nutzung in Frage kommt sowie Gebiete, deren Nutzung
noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später
zugelassen wird. *
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesrecht für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.

## Art. 24 {#art_24}

Schutzzonen
1 Schutzzonen als überlagernde Zonen umfassen insbesondere:
a. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvolle Landschaften (Landschaftsschutzzonen);
b. bedeutende Ortsbilder (Ortsbildschutzzonen).

## Art. 25 {#art_25}

Gefahrenzonen
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich
wegen Gefährdung durch gravitative Naturgefahren (wie Erdrutsch, Lawine,
Steinschlag, Hochwasser), nicht oder nur unter sichernden Massnahmen
überbaut werden dürfen.
2 In Gefahrenzonen können generelle Bauverbote erlassen und Auflagen verfügt werden.

## Art. 26 {#art_26}

Gewässerraumzonen
1 Gewässerraumzonen dienen der Freihaltung und Sicherung des für die Revitalisierung der Fliessgewässer und den Hochwasserschutz erforderlichen
Raumes.

## Art. 27 {#art_27}

Zonen mit Überbauungsplanpflicht
1 Als Zonen mit Überbauungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der
Landschaft oder Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für
die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind.
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen setzt einen rechtskräftigen Überbauungsplan voraus.

## Art. 28 {#art_28}

Erneuerungs-, Verdichtungszonen
1 Innerhalb des Baugebietes können Erneuerungs- und Verdichtungszonen
bezeichnet werden. In diesen Zonen liegen die Quartiererneuerung und die
innere Verdichtung in einem öffentlichen Interesse und sollen gefördert werden.

## Art. 29 {#art_29}

Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände
1 Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände dienen der Freihaltung von
Gelände für die Ausübung des Skisports.

## Art. 30 {#art_30}

Zonen für Sport und Extensiverholung
1 Zonen für Sport und Extensiverholung bezeichnen Gebiete, in welchen
Sport-, Freizeit- und Erholungsaktivitäten in der Natur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zugelassen werden können.
2 Der genaue Zweck, der Umfang und die Intensität der Nutzung sind im Zonenplan bzw. im Baureglement näher zu regeln.
2.4. Mehrwertabgabe *
Art. 30a * Abgabebefreiung
1 Beträgt der Mehrwert weniger als 30 000 Franken, wird keine Abgabe erhoben. *
2.5. Förderung der Überbauung *
2.5.1. Landumlegung *
Art. 30b * Umfang und Zuständigkeit
1 Die Landumlegung kann überbaute oder unüberbaute Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzonen umfassen.
2 Die Landumlegung wird vom Gemeinderat angeordnet.
Art. 30c * Neuzuteilung
1 Der Umlegungsplan regelt die Neuzuteilung des Landes, die Lastenbereinigung, den Wertausgleich, die Entschädigungen sowie die Kostenverlegung.
2 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vor- oder angemerkte Rechte und Lasten werden aufgehoben, abgeändert oder neu begründet, soweit es die Neuzuteilung erfordert. Vor- und Nachteile werden in Geld ausgeglichen.
Art. 30d * Wertermittlung
1 Erfolgt die Neuzuteilung ganz oder teilweise nach dem Verhältnis der Werte
und können sich die Beteiligten nicht darüber einigen, sind die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch2) betreffend Enteignung
sinngemäss anwendbar.
2) GS III B/1/1
Art. 30e * Verfahren
1 Das Verfahren der Neuzuteilung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen zum Erlass eines Sondernutzungsplanes. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.
2.5.2. Grenzbereinigung *
Art. 30f * Durchführung, Verfahren
1 Die Grenze wird unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss
anzuwenden.
3. Baurecht3.1. Begriffsbestimmungen (Graphiken im Anhang)

## Art. 31 {#art_31}

Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr
festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann
das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

## Art. 32 {#art_32}

Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.

## Art. 33 {#art_33}

Klein- und Nebenbauten
1 Klein- und Nebenbauten sind freistehende Gebäude. Sie dürfen die im
kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten und nur

## Art. 34 Nebennutzflächen enthalten. * {#art_34}

Anbauten
1 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut. Sie dürfen
die im kommunalen Baureglement festgelegten Masse nicht überschreiten

## Art. 35 und nur Nebennutzflächen enthalten. * {#art_35}

Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden,

## Art. 36 beziehungsweise unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. * {#art_36}

Unterniveaubauten
1 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zu dem im kommunalen Baureglement festgelegten Mass über das massgebende, beziehungsweise über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. *

## Art. 37 {#art_37}

Fassadenflucht
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain; vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile nach

## Art. 38 Artikel 40 und Artikel 41 Absatz 2 werden nicht berücksichtigt. * {#art_38}

Fassadenlinie
1 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

## Art. 39 {#art_39}

Projizierte Fassadenlinie
1 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung.

## Art. 40 {#art_40}

Vorspringende Gebäudeteile
1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zu dem im kommunalen
Baureglement festgelegten Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das im Baureglement
festgelegte Mass (für die Breite), beziehungsweise den festgelegten Anteil

## Art. 41 bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. * {#art_41}

Rückspringende Gebäudeteile
1 Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
2 Unbedeutende Rücksprünge werden bei der Bestimmung der Fassadenflucht dann nicht berücksichtigt, wenn im kommunalen Baureglement

## Art. 42 Höchstmasse für deren maximale Tiefe und Breite festgelegt sind. * {#art_42}

Gebäudelänge
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2 Anbauten nach Artikel 34 werden nicht angerechnet, soweit sie nicht zwei

## Art. 43 andere Gebäude miteinander verbinden. * {#art_43}

Gebäudebreite
1 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

## Art. 44 {#art_44}

Gesamthöhe
1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

## Art. 45 {#art_45}

Fassadenhöhe
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der
dazugehörigen Fassadenlinie.

## Art. 46 {#art_46}

Kniestockhöhe
1 Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht
mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

## Art. 47 {#art_47}

Lichte Höhe
1 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn
die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

## Art. 48 {#art_48}

Geschosshöhe
1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.

## Art. 49 {#art_49}

Vollgeschoss
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-
und Attikageschosse.
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe
oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

## Art. 50 {#art_50}

Untergeschoss
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen
Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu dem
im kommunalen Baureglement festgelegten Mass über die Fassadenlinie

## Art. 51 hinausragt. * {#art_51}

Dachgeschoss
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das im kommunalen Baureglement festgelegte Mass nicht überschreiten. *

## Art. 52 {#art_52}

Attikageschoss
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein im kommunalen Baureglement festgelegtes Mass zurückversetzt sein. *

## Art. 53 {#art_53}

Grenzabstand
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

## Art. 54 {#art_54}

Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

## Art. 55 {#art_55}

Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung.

## Art. 56 {#art_56}

Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt
wird.

## Art. 57 {#art_57}

Anrechenbare Grundstücksfläche
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

## Art. 58 {#art_58}

Geschossflächenziffer
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten
gemäss SIA Norm 416:
a. Hauptnutzflächen HNF,
b. Nebennutzflächen NNF,
c. Verkehrsflächen VF,
d. Konstruktionsflächen KF,
e. Funktionsflächen FF.
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem im kommunalen Baureglement festgelegten Mindestmass liegt. *

## Art. 59 {#art_59}

Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des
Baukörpers in seinen Aussenmassen.
3 Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch
Abschlüsse (bspw. Wände) umgrenzt sind, werden nur angerechnet, wenn

## Art. 60 im kommunalen Baureglement ein anzurechnender Anteil festgelegt ist. * {#art_60}

Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten
Fassadenlinie.

## Art. 61 {#art_61}

Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche
(aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.

## Art. 62 {#art_62}

Bauweise
1 Die offene Bauweise bezeichnet die getrennte Erstellung von Bauten. Das
seitliche Zusammenbauen ist nur unter Einhaltung der maximalen Gebäudelänge möglich.
2 Bei geschlossener Bauweise sind die Bauten seitlich zusammen zu bauen.
Die Gemeinde bestimmt die zulässigen Gebäudelängen.

## Art. 63 {#art_63}

Ausnützungsziffer
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF).
2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das
Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (inkl. Aussenmauerwerk). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lichte Höhe von weniger als 1,50 m aufweisen, nicht angerechnet.
3 Der anrechenbaren Geschossfläche nicht angerechnet werden dem Wohnen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur beschränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich
genutzte Einstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Veranden, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren
Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unterirdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume.
4 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste
Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich
ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer sowie die Flächen der
Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
3.2. Materielles Baurecht

## Art. 64 {#art_64}

Verkaufsflächen für Waren des täglichen Bedarfs
1 Als Verkaufsfläche im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 RBG gilt die für die
Kunden zugängliche Fläche inklusive Bedienungs-, Gestell- und Auslageflächen.
2 Als Waren des täglichen Bedarfs gelten Produkte, welche die menschlichen Grundbedürfnisse abdecken, wie Lebensmittel, Genussmittel, Reinigungs- und Körperpflegeartikel.

## Art. 65 {#art_65}

Angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr
(Baureife)
1 Bereits eingezonte Bauzonen müssen eine auf das Kundenpotenzial und
die örtlichen Verhältnisse abgestimmte ÖV-Erschliessung aufweisen. Der
Regierungsrat legt die Anforderungen fest. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
2 Die Grenzen einer wirtschaftlichen und topografischen ÖV-Erschliessung
müssen berücksichtigt werden.

## Art. 66 {#art_66}

Erhebliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 46 RBG
1 Erhebliche Auswirkungen liegen insbesondere dann vor, wenn:
a. für eine Baute oder Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgeschrieben ist;
b. von der Baute oder Anlage übermässige Immissionen zu erwarten
sind;
c. die Baute oder Anlage aufgrund ihrer Dimension /Grösse nur im
Rahmen eines Überbauungsplans adäquat erfasst werden kann, z.
B. Abbau- und Deponievorhaben, Einkaufszentren und grössere
Gewerbe- und Industriebauten, grössere Freizeit- und Sportanlagen, grössere Parkplätze oder grössere Schiessanlagen oder Ähnliches.

## Art. 67 {#art_67}

Gute Gesamtwirkung
1 Eine gute Gesamtwirkung wird insbesondere dann erreicht, wenn:
a. Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung,
Farbgebung, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind;
b. die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Umgebung aufweisen bzw. herstellen durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und
Wegführungen.
2 Die in Absatz 1 definierten Anforderungen haben sich bei Bauten und Anlagen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten an diesen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-,
Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen.

## Art. 68 {#art_68}

Gestaltungskommission
1 Zur Beurteilung von Vorhaben nach Artikel 46 und von besonderen Einordnungsfragen nach Artikel 47 Absatz 1 RBG hat die zuständige Gemeinde eine Kommission zu bestellen, welche sich aus fünf bis sieben Fachleuten zusammensetzt.
2 Die Kommission unterbreitet ihre Beurteilungen der für das Bewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde.
3 Für die Beurteilung von Gestaltung und Einordnung im Anwendungsbereich von Artikel 47 Absatz 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) zuständig. Stellungnahmen der KNHK werden
nach Massgabe der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung durch die zuständige kantonale Fachstelle eingeholt. *

## Art. 69 {#art_69}

Energetische Massnahmen
1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenfassade und des Daches aufgrund
der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Geschossflächenziffer (GFZ), der Ausnützungsziffer (AZ) und die Berechnung
der Baumassenziffer (BMZ) nur bis maximal 35 cm zu berücksichtigen.

## Art. 70 {#art_70}

Behindertengerechtes Bauen
1 Neubauten mit vier und mehr Wohneinheiten sind so zu gestalten, dass sie
den Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Der
Zugang zu mindestens einem Vollgeschoss ist rollstuhlgerecht zu gestalten.
2 Bei der Neuerstellung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind ab einer genutzten Fläche von 500 m² der Zugang und die Benutzbarkeit von mindestens einem Vollgeschoss rollstuhlgerecht zu gestalten.
3 Sanierungen von Altbauten und Umbauten richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes und der jeweils gültigen SIA-Norm.

## Art. 71 {#art_71}

Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1 Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstellplatzangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen SN-Norm zur Bestimmung des Angebots an Parkfeldern.
2 Die Gemeinde kann für geeignete Gebiete Reduktionen und entsprechende
Ersatzabgaben festlegen.
3 Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlgängige Abstellplätze
vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung mit den nötigen Zugängen richtet
sich nach den Normen für hindernisfreies Bauen.
4 Bei publikumsorientierten Nutzungen ist für Motor- und Fahrräder eine ausreichende Anzahl Abstellplätze zu erstellen. Als Richtwert gelten je 5 Prozent
der Parkfelder für Kunden und Besucher.

## Art. 72 {#art_72}

Aufzugsanlagen
1 Der Regierungsrat legt die sicherheitsbedingten Anforderungen an Aufzugsanlagen fest. Er kann Normen von Fachorganisationen für verbindlich
erklären.
2 Er regelt die bei den periodischen Kontrollen und bei Umbauten vorzunehmenden Verbesserungen.
3.3. Formelles Baurecht

## Art. 73 {#art_73}

Bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 66 RBG unterstehen namentlich:
a. Hochbauten, einschliesslich Vor-, An- und Aufbauten jeglicher Art;
b. Tiefbauten wie Strassen, Wege, Plätze aller Art, Sport- und Freizeitanlagen, unterirdische Bauten, Schwimmbassins;
c. alle materiellen oder gestalterischen Veränderungen an Kulturobjekten nach Natur- und Heimatschutzgesetz;
d.
* Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild wie Terrainveränderungen
und Umgebungsgestaltungen, Einrichtungen der Versorgung und
Entsorgung, frei stehende Solaranlagen, Wärmepumpen, Aussenreklamen;
e.
* Dach- und Fassadenänderungen;
f. Eingriffe in offene oder eingedolte Wasserläufe und in den
Wasserhaushalt des Bodens (Drainagen, Entwässerungen);
g. die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdende Anlagen
und Einbauten wie Einrichtungen zur Wärmeerzeugung, zur Lagerung und Verarbeitung von feuer- und explosionsgefährlichen sowie umweltgefährdenden Stoffen;
h.
* die Umwelt belastende Anlagen wie Deponien, Feuerungs- und
Tankanlagen, abwasserproduzierende Einrichtungen, Erdsonden
und Erdkollektoren, Sendeanlagen, Lichtanlagen mit erheblicher
Strahlungsintensität;
i. die Umwelt belastende Produktionsanlagen;
k. die Umwelt entlastende Anlagen wie Gewässerschutz- und Kanalisationsanlagen, Lärmschutzanlagen und Ähnliches;
l. Nutzungsänderungen innerhalb der Bauzonen, welche Auswirkungen auf die Umgebung, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften oder eine wesentliche Vergrösserung des Benutzendenkreises
haben;
m. Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzonen;
n. Bauten, einschliesslich Um- und Innenumbauten, die dem Eidgenössischen Lebensmittelgesetz unterstellt sind;
o.
* Abbruch von Bauten und Anlagen;
p.
* Solaranlagen, die unter Vorbehalt von Artikel 75a Absatz 1 Buchstabe b nicht genügend an die Baute angepasst sind oder sich auf
Kulturobjekten oder in geschützten Ortsbildern befinden.
2 Betreffen Vorhaben nur Teile einer bestehenden Baute oder Anlage, sind
sie ebenfalls bewilligungspflichtig, sofern sie baupolizeilich oder in ihren
Auswirkungen auf die Umwelt oder auf geschützte und schützenswerte Objekte und Ortsbilder oder deren Umgebung erheblich sind. Die Bewilligungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf provisorische oder mit dem
Baugrund nicht fest verbundene Bauten und Anlagen.

## Art. 74 {#art_74}

Anwendungsfälle Meldeverfahren
1 Ein Meldeverfahren kann die Gemeinde insbesondere vorsehen bei:
a.
* Dach-, Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb
der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten (Einbau von Türen, Fenstern, Zweckänderung von
Räumen usw.);
b. Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten;
c. Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohnraumerweiterung verbunden ist;
d. Abbrucharbeiten;
e. provisorische Bauten, soweit sie nicht bewilligungsfrei sind;
f.
* …
1a Das Meldeverfahren findet insbesondere Anwendung bei aussenaufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpen innerhalb der Bauzone. *
2 Werden dabei Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung tangiert,
muss das Vorhaben der Brandschutzbehörde vorgelegt werden.
3 Das Meldeverfahren findet keine Anwendung in geschützten Ortsbildern
und an geschützten oder anderweitig inventarisierten Kulturobjekten sowie
bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.

## Art. 75 {#art_75}

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
1 Innerhalb der Bauzonen sind einfache kleine Bauten mit einer maximalen
Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2 m oder nur
für eine Dauer von drei Monaten erstellte Bauten und Anlagen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, baurechtlich weder melde- noch bewilligungspflichtig. *
1a Ausserhalb der Bauzone sind ohne Bewilligung ausschliesslich temporäre
Bauten und Anlagen, die für eine Dauer von maximal drei Monaten errichtet
werden und keine nachbarlichen öffentlichen Interessen berühren, sowie
Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen
ohne Auswirkung auf die Nutzung, das Erscheinungsbild und die Umwelt zulässig. *
2 Namentlich gilt dies für:
a. Erneuerungen, Renovationen, die dem normalen Unterhalt dienen
und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare
Veränderung mit sich bringen, ausser an geschützten oder inventarisierten Kulturobjekten;
b.
* …
c. Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von
1,2 m nicht überschreiten;
d.
* ausser in Schutzzonen und in der näheren Umgebung von Kulturobjekten und sofern keine Gewässer oder Biotope betroffen werden: einmalige Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung)
bis zu einer Differenz von höchstens 1 m zum gewachsenen Terrain und einer veränderten Bodenfläche von höchstens 100 m²,
Probe- und Sondierbohrungen;
e. ausser an Kulturobjekten:
1. Parabolantennen bis zu 0,85 m Durchmesser, sofern sie
bezüglich der Farbgebung dem Hintergrund angepasst
werden;
2. nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis
zu einer Fläche von 1,2 m²; an Kulturobjekten und in
Ortsbildern von nationaler Bedeutung bis zu einer Fläche
von 0,25 m²;
3. Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln,
Strassenbeleuchtungseinrichtungen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen,
Schaltkästen, Hydranten und dergleichen;
f.
* kleinere Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung im ortsüblichen Rahmen, wie Gartenwege, Treppen, Brunnen, kleine Teiche, Sandkästen, Gartencheminées, Planschbecken, Kinderspielgeräte, künstlerische Plastiken;
g.
* innenaufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpen innerhalb der Bauzone, ausser in Kulturobjekten oder in geschützten Ortsbildern.
3 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet
nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften, insbesondere der Gestaltungs-, Grenzabstands-, Brandschutz- und Immissionsvorschriften. Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuchs sowie auf die Visierung und öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens. Falls
notwendig, trifft die Gemeindebaubehörde nach Anhörung der Betroffenen
die erforderlichen Anordnungen.
4 … *
Art. 75a * Anzeigepflichtige Vorhaben
1 Nicht bewilligungspflichtig, aber der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen
sind:
a. auf Dächern installierte, genügend angepasste Solaranlagen;
b. auf Dächern installierte Solaranlagen in Arbeitszonen nach Artikel 12, auch wenn sie nicht genügend angepasst sind.

## Art. 76 {#art_76}

Visierung
1 Bei der Visierung der Bauvorhaben sind insbesondere die Fassaden- und
Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem massgeblichen Höhenbezugspunkt und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote
sowie Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,2 m Höhe bzw. Tiefe deutlich zu markieren.
2 Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belassen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

## Art. 77 {#art_77}

Profilierung von Sondernutzungsplänen
1 Die Profilierung der Baubereiche der Sondernutzungspläne nach Artikel 25 Absatz 2 RBG hat zumindest in der horizontalen Ausdehnung, nicht
aber in der vertikalen Abmessung, zu erfolgen.

## Art. 78 {#art_78}

Vorläufige Prüfung
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft eingehende Baugesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiellen Vorprüfung.
Gleichzeitig wird geprüft, ob die Bauvisiere richtig gestellt sind.
2 Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln setzt die zuständige Gemeindebehörde innert 20 Tagen seit
Eingang eine angemessene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung
des Baugesuchs.
3 Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder
verbessert, gilt es als zurückgezogen.

## Art. 79 {#art_79}

Bauentscheid
1 Vorhaben werden bewilligt, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen.

## Art. 80 {#art_80}

Baukontrolle
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft die Ausführung des Vorhabens auf
Übereinstimmung mit den Bewilligungen und den genehmigten Plänen. Sie
kann Dritte mit den erforderlichen Kontrollen beauftragen.
2 Wo kantonale Bewilligungen überwacht werden müssen, leitet die zuständige Gemeindebehörde die Meldung des Baubeginns sowie die bei Kontrollen festgestellten Abweichungen an die zuständigen kantonalen Behörden
weiter. Die kantonalen Behörden sind ebenfalls befugt, ihre Bewilligungen
zu überprüfen.
3 Brandschutzauflagen werden in jedem Fall durch die Brandschutzbehörde
kontrolliert.
4 Die Ergebnisse der Baukontrolle sind schriftlich festzuhalten.

## Art. 81 {#art_81}

Kontrollpflichtige Baustadien
1 Die Bewilligungsbehörden legen in ihren Bewilligungen fest, welche
Baustadien zur Kontrolle anzuzeigen sind. Der Regierungsrat bestimmt die
Baustadien, die auf jeden Fall angezeigt werden müssen.
2 Die Kontrollen erfolgen so kurzfristig, dass der Bauablauf nicht verzögert
wird. Nach Behebung gerügter Mängel ist für die Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.3.4. Durchführung der Koordination

## Art. 82 {#art_82}

Leitverfahren
1 Leitverfahren ist das Baubewilligungsverfahren oder das nach der Umweltschutzgesetzgebung massgebliche Verfahren, wenn für die Verwirklichung
des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2 In den verbleibenden Fällen ist dasjenige Verfahren Leitverfahren, welches
am frühesten eine umfassende Prüfung ermöglicht.
3 Sofern nicht das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren ist, bestimmt
die zentrale kantonale Stelle zuhanden der Verfahrensbeteiligten und betroffenen Behörden das Leitverfahren und die für die Leitung des Verfahrens zuständige Stelle.
4 Bestehen Unstimmigkeiten bezüglich des Leitverfahrens und können sich
die beteiligten Stellen nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat abschliessend.
5 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Koordinationsaufgabe einer bestimmten kantonalen oder eidgenössischen Behörde
übertragen.

## Art. 83 {#art_83}

Kommunale Leitbehörde
1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur
Verwirklichung des Vorhabens kantonale Verfügungen oder Verfügungen
des Bundes erforderlich sind, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die
zentrale kantonale Stelle weiter.
2 Die zentrale kantonale Stelle sorgt dafür, dass die erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Zustimmungen gesammelt, koordiniert und gesamthaft der zuständigen kommunalen Leitbehörde weiter geleitet werden. Sie
sorgt zudem für die Abstimmung des Vorgehens zwischen der kommunalen
Leitbehörde und den einzubeziehenden Bundesbehörden.
3 Die kommunale Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellung nahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbstständig treffen kann. Zeigen
sich Widersprüche, nimmt sie mit der zentralen kantonalen Stelle Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.
4 Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt unberührt.

## Art. 84 {#art_84}

Zentrale kantonale Stelle
1 Die zentrale kantonale Stelle sorgt für die formelle und materielle Koordination auf Stufe Kanton und mit dem Bund.
2 Stellt sie Widersprüche fest, versucht sie, diese im direkten Kontakt mit
den betroffenen Stellen zu bereinigen. Sofern sich dies als notwendig erweist, lädt sie die entsprechenden Stellen zu einem Einigungsgespräch ein
und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung, die allen Vorschriften entspricht.
3 Lassen sich die Widersprüche nicht bereinigen, entscheidet das zuständige Departement.

## Art. 85 {#art_85}

Eröffnung koordinierte Einzelentscheide
1 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese dem Gesuchsteller gleichzeitig und mit
einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Leitbehörde setzt die beteiligten Behörden und Fachstellen gleichzeitig
in Kenntnis.

## Art. 86 {#art_86}

Gebühren
1 Die beteiligten Stellen und Behörden stellen die Gebührenrechnung der
Leitbehörde zu.
2 Diese eröffnet alle Gebührenforderungen gemeinsam und gleichzeitig.
4. Schlussbestimmungen

## Art. 87 {#art_87}

Regierungsrätliche Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen, die sich in den Bereichen Bausicherheit und Baugesundheit als notwendig erweisen. Er kann
Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären.

## Art. 88 {#art_88}

Übergangsbestimmungen
1 Regelungen der Gemeinde, die den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen, sind mit ihrem Inkrafttreten aufgehoben.
2 Als unmittelbar anwendbar gelten:
a. die Bestimmungen über die Behandlungsfristen (Art. 1–4),
b. die Bestimmungen zum materiellen Baurecht (Art. 64–72),
c. die Bestimmungen zum formellen Baurecht (Art. 73–81),
d. die Durchführung der Koordination (Art. 82–86).

## Art. 89 {#art_89}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bauverordnung vom 6. Juni 1989 und die Verordnung vom 26. April
1989 über Bauten ausserhalb der Bauzone werden aufgehoben.

## Art. 90 {#art_90}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
In Kraft ab 1. Juli 20113)
3) B RR vom 7. Juni 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
25.06.2014 01.09.2014 Art. 68 Abs. 3 geändert SBE 2014 51
28.02.2018 01.07.2018 Art. 3a eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 3 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 4 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.2. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1, d. eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.4. eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 30a eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5. eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5.1. eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 30b eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 30c eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 30d eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 30e eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Titel 2.5.2. eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 30f eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 40 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 41 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 42 Abs. 2 eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 50 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 58 Abs. 3 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 59 Abs. 3 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, d. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, e. geändert SBE 2018 06
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, h. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, o. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 73 Abs. 1, p. eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 74 Abs. 1, a. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 74 Abs. 1, f. aufgehoben SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 2, b. aufgehoben SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 2, d. geändert SBE 2018 06
28.02.2018 01.07.2018 Art. 75 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 06
03.11.2021 03.11.2021 Art. 30a Abs. 1 geändert SBE 2021 25
06.11.2024 01.05.2025 Art. 73 Abs. 1, p. geändert SBE 2025 8
06.11.2024 01.05.2025 Art. 74 Abs. 1a eingefügt SBE 2025 8
06.11.2024 01.05.2025 Art. 75 Abs. 2, f. geändert SBE 2025 8
06.11.2024 01.05.2025 Art. 75 Abs. 2, g. eingefügt SBE 2025 8
06.11.2024 01.05.2025 Art. 75 Abs. 4 aufgehoben SBE 2025 8
06.11.2024 01.05.2025 Art. 75a eingefügt SBE 2025 8
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 3a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 2 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 3 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 4 Abs. 4 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Titel 2.2. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 16 Abs. 1, a. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 20 Abs. 1, c. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 20 Abs. 1, d. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 23 28.02.2018 01.07.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 06
Art. 23 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Titel 2.4. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30a Abs. 1 03.11.2021 03.11.2021 geändert SBE 2021 25
Titel 2.5. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Titel 2.5.1. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30b 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30c 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30d 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30e 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Titel 2.5.2. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 30f 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 33 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 34 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 35 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 36 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 37 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 40 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 41 Abs. 2 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 42 Abs. 2 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 50 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 51 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 52 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 58 Abs. 3 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 59 Abs. 3 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 68 Abs. 3 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 51
Art. 73 Abs. 1, d. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 73 Abs. 1, e. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 73 Abs. 1, h. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 73 Abs. 1, o. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 73 Abs. 1, p. 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 73 Abs. 1, p. 06.11.2024 01.05.2025 geändert SBE 2025 8
Art. 74 Abs. 1, a. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 74 Abs. 1, f. 28.02.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 06
Art. 74 Abs. 1a 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt SBE 2025 8
Art. 75 Abs. 1 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 75 Abs. 1a 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 75 Abs. 2, b. 28.02.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 06
Art. 75 Abs. 2, d. 28.02.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 06
Art. 75 Abs. 2, f. 06.11.2024 01.05.2025 geändert SBE 2025 8
Art. 75 Abs. 2, g. 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt SBE 2025 8
Art. 75 Abs. 4 28.02.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 06
Art. 75 Abs. 4 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben SBE 2025 8
Art. 75a 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt SBE 2025 8
Anhang: Erläuterungen und Skizzen zu den
Begriffsbestimmungen (Art. 31–63)
Stand: 1. Juli 2011
Zu Art. 32 Gebäude
Die Gebäude weisen eine festgelegte Mindestgrösse auf, die mit Höhenmassen, Längenmassen und Gebäudeflächenmassen umschrieben werden
kann.
Zu Art. 33 Kleinbauten
Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und
Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zulässigen Masse beispielsweise
bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. – Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert.
Zu Art. 34 Anbauten
Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile.
Figur 1: Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
Zu Art. 35 Unterirdische Bauten
Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche
dem Schutz der Zugänge dienen.
Zu Art. 36 Unterniveaubauten
Das höchst zulässige Mass kann für den Fassadenteil, der am meisten über
das Terrain hinausragt, festgelegt werden oder für das Durchschnittsmass.
Mit den unterschiedlichen Definitionen für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten wird ermöglicht, bei Bedarf unterschiedliche Grenzabstandsvorschriften zu erlassen. Das massgebende Terrain wird bei unterirdischen
Bauten und Unterniveaubauten nur in den Fassadenfluchten betrachtet.
Figur 2: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Zu Art. 37 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten
Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassadenflucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Attikageschosses.
Zu Art. 38 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse
von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbauungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbesondere aus Geraden, Kreisbogen usw.
Figur 3: Fassadenflucht und Fassadenlinie
Zu Art. 39 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäudebreite.
Figur 4: Projizierte Fassadenlinie
Zu Art. 40 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone. Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass,
dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes
Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B.
Geräteschopf).
Figur 5: Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
Zu Art. 41 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innen liegende Balkone,
Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten
als unbedeutend, wenn sie nur bis zum zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass
(für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Figur 6: Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
Zu Art. 42 Gebäudelänge und Art. 43 Gebäudebreite
Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Gebäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere
auch für Anbauten.
Figur 7: Gebäudelänge und Gebäudebreite
Zu Art. 44 Gesamthöhe
Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des
massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine,
Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion
überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht
überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in
der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.
Figur 8: Gesamthöhe
Zu Art. 45 Fassadenhöhe
Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch
durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen. Das zulässige
Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige und giebelseitige Fassaden
sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden.
Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden
ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark
geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich
der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von
Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe
in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe.
Figur 9: Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion
ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert.
Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das
festgelegte Mass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses
Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden
(bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.
Zu Art. 46 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe dient als Hilfsgrösse zur Definition des Dachgeschosses.
Figur 10: Kniestockhöhe
Zu Art. 47 Lichte Höhe und Art. 48 Geschosshöhe
Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen
und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.
Figur 11: Lichte Höhe
Zu Art. 49 Vollgeschoss
Figur 12: Geschosse und Geschosszahl
Zu Art. 50 Untergeschoss
Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber
hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische
Bauten.
Figur 13: Untergeschosse
Zu Art. 51 Dachgeschoss
Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können für
die Definition des Dachgeschosses kleine und grosse Kniestockhöhen bezeichnet werden. Die Dachfläche darf nur bis zum zulässigen Mass (für die
Breite) durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Wird dieses Mass
überschritten, zählt das Geschoss als Vollgeschoss.
Figur 14: Dachgeschosse
Zu Art. 52 Attikageschoss
Attikageschosse können dank dieser Definition, insbesondere in Hanglagen
auf der Bergseite und auf weiteren Seiten, auch direkt auf die Fassadenfluchten des darunter liegenden Geschosses gebaut werden. Mit dieser Definition kann festgelegt werden, dass das Attikageschoss jeweils auf der
talseitigen, auf der längeren oder bezogen auf mehrere Fassadenfluchten
gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein muss.
Figur 15: Attikageschosse
Zu Art. 53 Grenzabstand
Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge
gelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen.
Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand. Der
Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen.
Zu Art. 55 Baulinien
Die Baulinien treten an die Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Die
Baulinien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien werden in der Regel im öffentlichen Interesse festgelegt. Diese Abgrenzungen
können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder
lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder
auf bestimmte Geschosse beziehen.
Figur 16: Abstände und Abstandsbereiche
Zu Art. 56 Baubereich
Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien.
Figur 17: Bebaubarer Bereich und Baubereich
Zu Art. 57 Anrechenbare Grundstücksfläche
Figur 18: Anrechenbare Grundstücksfläche
Zu Art. 58 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer kann (muss aber nicht) die Ausnützungsziffer
ersetzen. Die Geschossflächenkomponenten sind in Norm SIA 416 definiert.
Figur 19: Geschossflächenziffer
Zu Art. 59 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer BMZ wird als Mass für die Volumendichte verwendet
und dient als Element zur Festlegung der zonencharakteristischen Bauweise. Die BMZ wird primär für Industrie- und Gewerbe- bzw. Arbeitszonen
verwendet, kann aber auch für gemischte und Wohnzonen eingesetzt werden.
Figur 20: Baumassenziffer
Zu Art. 60 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer ÜZ ist eine Flächenanteilsziffer, welche den durch die
Gebäude beanspruchten Teil eines Grundstücks beschreibt. Bei deren Festlegung spielen visuelle und damit gestalterische Zielsetzungen mit hinein.
Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen die Flächen von Gebäuden,
Kleinbauten, Anbauten sowie die Flächen der Teile von Unterniveaubauten,
die das massgebende Terrain überragen.
Figur 21: Anrechenbare Gebäudefläche
Von Vordächern, die über das zulässige Mass hinausragen, wird die gesamte Fläche zur anrechenbaren Gebäudefläche gezählt.
Die anrechenbare Gebäudefläche darf nicht verwechselt werden mit der
Gebäudegrundfläche gemäss Norm SIA 416, welche jene Fläche des Grundstücks umfasst, die «von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchdrungen
wird». Die Definition der Gebäudegrundfläche eignet sich wenig für die bau-
und planungsrechtlichen Regelungen; es ist deshalb notwendig, im Unterschied dazu die Begriffe der anrechenbaren Gebäudefläche, der Fassadenflucht beziehungsweise der projizierten Fassadenlinie einzuführen.
