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title: "Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen"
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provisions: 11
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# Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

## Art. 1 ausgeführt werden {#art_1}

Direkter Geschäftsverkehr
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das
Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die
gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein
zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die
Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben
Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbares Recht
Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

## Art. 3 {#art_3}

Anzeige
Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter
Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme
oder eines Augenscheines.
aGS V/694
1) Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, vom
Bundesrat genehmigt am 15. April 1975.
2) Beitritt am 3. November 1975 durch Kantonsrat beschlossen.
234.2 Rechtshilfe in Zivilsachen

## Art. 4 {#art_4}

Teilnahme der Parteivertreter
Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.

## Art. 5 {#art_5}

Kosten
1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche
Rechtspflege.
II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton

## Art. 6 ausgeführt werden {#art_6}

Postzustellungen
Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch
die Post erfolgen.

## Art. 7 {#art_7}

Vorladungen
1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache
oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.

## Art. 8 {#art_8}

Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
Rechtshilfe in Zivilsachen 234.2
2. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem
Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

## Art. 9 {#art_9}

Ausschliessliche Zuständigkeit
1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen
werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der
Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen
Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.

## Art. 10 III. Kapitel: Schlussbestimmungen {#art_10}

Beitritt und Rücktritt
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie
das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die
später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der
Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das Gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1. a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten;
b) Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a) Zustellung von gerichtlichen Akten und
b) Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung.
234.2 Anhang
