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title: "Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen"
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provisions: 20
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# Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundlagen
1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen.
2 Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit
Sitz in St.Gallen.
3 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch
weitere Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Fachhochschule:
a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und
Wirtschaft vor;
b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
und Dienstleistungen für Dritte an;
c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Studienbereiche anbieten.

## Art. 3 {#art_3}

Steuerbefreiung
1 Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit:
a) die Fachhochschule und ihre Einkünfte;
b) Zuwendungen an die Fachhochschule.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.920 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 II. Organisation {#art_4}

Regierungen
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die
Fachhochschule aus.
2 Sie genehmigen:
a) die Leistungsvereinbarung;
b) die Höhe der Studiengelder;
c) die jährlich zu vereinbarenden Kontakte und die finanziellen Mittel;
d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
3 Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. d gehen dieser Vereinbarung vor.

## Art. 5 {#art_5}

Fachhochschulrat
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner.
2 Es wählen:
a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder;
b) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und
Thurgau je zwei Mitglieder.
3 Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
4 Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammensetzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.

## Art. 6 {#art_6}

b) Aufgaben
1 Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
2 Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen
Kontakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengelder vor.
3 Im Übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
a) Namensgebung;
b) Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur;
Kanton Appenzell Innerrhoden 414.920
c) Erlass der Lehrpläne;
d) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die
Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über
Organisation und Zuständigkeit;
e) Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;
f) Erlass der Anstellungsordnung;
g) Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung;
h) Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat;
i) Verleihung des Professortitels;
k) Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag;
l) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der
Fachhochschule;
m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung
notwendig sind;
n) Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.

## Art. 7 {#art_7}

c) Delegation und Beizug Dritter
1 Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
2 Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen und
Berater beiziehen.

## Art. 8 {#art_8}

Rekurskommission
a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinbarungspartner gewählten Vertretung.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die
Fachhochschule tätig.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

## Art. 9 {#art_9}

b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates.
414.920 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 10 {#art_10}

c) Verfahrensrecht
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons.
2 Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.

## Art. 11 III. Finanzhaushalt {#art_11}

Einnahmen
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a) Anteile der Vereinbarungspartner;
b) Gebühren;
c) Studiengelder;
d) Entgelte für Leistungen an Dritte;
e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen;
f) Beiträge Dritter.

## Art. 12 {#art_12}

Standortbeitrag
1 Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von
fünfzehn Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen.

## Art. 13 {#art_13}

Anteilsbemessung
1 Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der
Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspartner.
2 Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden
drei Jahre. Stichtag ist der 1. Juli.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt
werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.
Kanton Appenzell Innerrhoden 414.920

## Art. 15 IV. Haftung und Verantwortlichkeit {#art_15}

Grundsatz
1 Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe
sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

## Art. 16 {#art_16}

Disziplinarrecht
1 Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.

## Art. 17 V. Schlussbestimmungen {#art_17}

Vollstreckbarkeit
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen
Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der
Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

## Art. 18 {#art_18}

Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter
Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom
6. April 1995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere
Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen.

## Art. 20 {#art_20}

Vollzug
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab
1. Januar 2000 angewendet.
414.920 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
16.03.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 414.920
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 16.03.1999 01.01.2000 Erstfassung -
