---
title: "Verordnung über die Wahl des Grossen Rates"
id: e1a2b6ac-ebee-4336-b86c-1fdd9317faf5
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "150.410"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/150.410/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e1a2b6ac-ebee-4336-b86c-1fdd9317faf5
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33608/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b84646a4d0dc5f45305aac7857625fe4a93bcef4d230cf4220fc6bee4dba8bfb
provisions: 20
---

# Verordnung über die Wahl des Grossen Rates

## Art. 1 {#art_1}

Leitung und Aufsicht
1 Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Grossratswahlen obliegen der
Standeskanzlei.
2 Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Weisungen gegenüber den Regionen und Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Hilfskräfte
1 Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei
nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen.

## Art. 3 {#art_3}

Regionen
1 Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang
mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben
aus.

## Art. 4 {#art_4}

Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die ihnen in Zusammenhang mit der Zustellung des Wahlmaterials an die Wahlberechtigten, der Ermittlung und Übermittlung des Gemeindeergebnisses sowie der Rücksendung des Protokolls und der Wahlzettel an die Standeskanzlei übertragenen Aufgaben aus.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
150.410

## Art. 5 {#art_5}

EDV-Einsatz
1 Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Verwendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten
EDV-Programms.
2 Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung
der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einreichung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.
3 Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen für die Regionen,
Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.

## Art. 6 {#art_6}

Kosten
1 Kanton, Regionen und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund des Wahlverfahrens
anfallenden Personal- und Sachkosten.

## Art. 7 {#art_7}

Losentscheid
1 Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter.
2 Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.
2. Vorbereitung der Wahlen
2.1. WAHLVORSCHLÄGE

## Art. 8 {#art_8}

Kurzbezeichnung Wahlvorschlag
1 Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung
(maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publikationen verwendet werden kann.

## Art. 9 {#art_9}

Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende
1 Mit dem Wahlvorschlag ist für jede kandidierende Person ein von deren Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen.
2 Kandidierende, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags Mitglieder des Grossen Rates sind, müssen keinen Wahlfähigkeitsausweis beibringen.

## Art. 10 {#art_10}

Stimmrechtsbescheinigung für Unterzeichnende
1 Mit dem Wahlvorschlag ist für jede unterzeichnende Person eine Stimmrechtsbescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) einzureichen.
150.410

## Art. 11 {#art_11}

Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Gemeinden haben Wahlfähigkeitsausweise und Stimmrechtsbescheinigungen
unentgeltlich auszustellen.

## Art. 12 {#art_12}

Vertretung Wahlvorschlag
1 Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidierenden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.
2 Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.
3 Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der
Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen
rechtsverbindlich abzugeben.

## Art. 13 {#art_13}

Einreichung Wahlvorschlag
1 Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag,
12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.

## Art. 14 {#art_14}

Bereinigung Wahlvorschlag
1 Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf
allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.

## Art. 15 {#art_15}

Übermittlung Listen
1 Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens
am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papierform der Standeskanzlei.
2.2. WAHLZETTEL

## Art. 16 {#art_16}

Ausgestaltung
1 Die Standeskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse
sowie dreisprachig in den kantonalen Amtssprachen drucken.
2 Die Standeskanzlei legt das weitere Layout der Wahlzettel fest. Sie kann insbesondere Vorgaben zum Umfang der Angaben zu den Kandidierenden machen.
3 Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidierenden des
jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung.
150.410
3. Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse

## Art. 17 {#art_17}

Amtliche Streichungen oder Änderungen
1 Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit in den Gemeinden vorgenommenen Streichungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorgelegt werden.
2 Die Streichungen oder Änderungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeichnung ist das Kürzel "WB" (Wahlbüro) beizufügen.

## Art. 18 {#art_18}

Mitteilung
1 Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr
zu melden.

## Art. 19 {#art_19}

Zustellung Wahlmaterial und Protokolle
1 Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und
die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten
diese für den Abholdienst bereit.
4. Stellvertreterinnen und Stellvertreter

## Art. 20 {#art_20}

Verzeichnis
1 Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertreter.
2 Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den
Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.
150.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung 2021-033
150.410
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.09.2021 01.10.2021 Erstfassung 2021-033
