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title: "Erbschaftssteuer von Verlassenschaften der Schweizer in Oesterreich-Ungarn und der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in den Kantonen der Schweiz"
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# Erbschaftssteuer von Verlassenschaften der Schweizer in Oesterreich-Ungarn und der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in den Kantonen der Schweiz

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614.352.23
Erbschaftssteuer von Verlassenschaften
der Schweizer in Oesterreich-Ungarn
und der österreichischen und
ungarischen Staatsangehörigen in den
Kantonen der Schweiz
RRB vom 19. Juni 1903
Das Eidgenössische Politische Departement teilt den sämtlichen Kantonsregierungen durch Kreisschreiben vom 28. Mai 1903 auf Grund eines Berichtes der Schweizerischen Gesandtschaft in Wien mit, dass die Oesterreichisch-Ungarische Regierung verfügt hat, es seien künftighin die beweglichen Verlassenschaften der in Oesterreich-Ungarn sterbenden Angehörigen der einzelnen Kantone der Schweiz hinsichtlich der Heranziehung
derselben zur Erbschaftssteuer in gleicher Weise zu behandeln, wie die
Verlassenschaften von in diesen Kantonen verstorbenen österreichischen
und ungarischen Staatsangehörigen behandelt werden.
Diese Behandlungsweise wird aber nur so lange Platz greifen, als die betreffenden Kantone Oesterreich-Ungarn Gegenrecht halten.
Das Politische Departement fügt bei, dass diese gegenseitige Behandlung
in der Regel nur auf die staatliche Gebühr beschränkt ist, sich also auf
Abgaben nicht erstreckt, welche nach den verschiedenen Landesgesetzen
aus Anlass von Vermögensübertragungen von Todes wegen zu Kranken-,
Schul- und dergleichen Zwecken erhoben werden.
Hievon wird Kenntnis genommen.
