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title: "Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsobligatorium
1 Folgende Angestellte der regionalen Betreibungs- und Konkursämter sowie
deren Dienststellen müssen einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit Vertiefungsrichtung Betreibungswesen oder Konkurswesen besitzen (Art. 5 Abs. 2
EGSchKG): *
a die Vorsteherinnen und Vorsteher der vier regionalen Betreibungs- und
Konkursämter,
b die dezentralen Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten als
Leiterinnen und Leiter der Dienststellen.
2 Bewerberinnen und Bewerber für den Fähigkeitsausweis besuchen die Ausbildung, die der Kanton Bern organisiert. Die Ausbildung kann mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden.
1) BSG 281.1
2) BSG 281.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-22
282.222 2
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen.
Dieser fällt dahin, wenn der eidgenössische Fähigkeitsausweis nicht binnen der
von der kantonalen Aufsichtsbehörde angesetzten Frist erworben wird.
4 Keinen Fähigkeitsausweis benötigen die Inhaberinnen und Inhaber eines Anwalts- oder eines Notariatspatents, einer entsprechenden universitären Ausbildung, eines gleichwertigen eidgenössischen oder kantonalen Fähigkeitsausweises sowie die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden
Vorsteherinnen und Vorsteher der Betreibungs- und Konkursämter und die
Leiterinnen und Leiter der Dienststellen. Über weitere Ausnahmen entscheidet
die kantonale Aufsichtsbehörde.
Art. 3 * Ausbildungskommissionen
1. Ernennung
1 Die französisch- und die deutschsprachige Ausbildungskommissionen konstituieren sich selbst. Unter Einhaltung von Artikel 4 wählen sie neue Mitglieder
sowie ihre Präsidentinnen und Präsidenten. *
2 Können die Wahlen durch die Ausbildungskommissionen nicht vorgenommen
werden, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde nach Rücksprache mit der
Direktion für Inneres und Justiz sowie der Geschäftsleitung der Betreibungs-
und Konkursämter ersatzweise die Mitglieder. *
Art. 4 2. Zusammensetzung
1 Die beiden Ausbildungskommissionen bestehen je aus mindestens einer
Oberrichterin oder einem Oberrichter, allen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie einer Vertretung der Direktion für Inneres und Justiz. Mitglieder der einen
Kommission können auch in die andere gewählt werden. *
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie endet automatisch mit der Niederlegung der jeweiligen Funktion. Ersatzwahlen werden für den Rest der laufenden
Amtsperiode getroffen.

## Art. 5 {#art_5}

Kurse
1 Die Ausbildungskommissionen beschliessen nach Rücksprache mit der Direktion für Inneres und Justiz, ob und in welchem Rhythmus die Ausbildung stattfindet. Verzichten sie auf eine eigene Durchführung, stellen sie sicher, dass Interessentinnen und Interessenten zweckmässige Ausbildungen bei anderen
Anbieterinnen und Anbietern besuchen können. *
3 282.222
2 Die Ausbildungskommissionen können die Anzahl der Kursteilnehmerinnen
und -teilnehmer beschränken. Bei der Zulassung werden in der Regel zuerst
die Anmeldungen der Angestellten der bernischen Betreibungs- und Konkursämter berücksichtigt. Liegen aus deren Kreis für ein Modul nicht genügend
Anmeldungen vor, können die Ausbildungskommissionen Angestellte aus den
bernischen Justizbehörden, der übrigen Kantonsverwaltung sowie weitere Interessierte zulassen. *

## Art. 6 {#art_6}

Anmeldung
1 Anmeldungen zu den Modulen, welche die Ausbildungskommissionen durchführen, sind bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen. Bei internen
Anmeldungen ist der Dienstweg einzuhalten.
2 Die Kursgebühr ist nach Zulassung zum Kurs und vor dessen Beginn zu bezahlen. Nichtbezahlung hat den Ausschluss vom Kurs zur Folge.

## Art. 7 {#art_7}

Ausbildung im fachlichen Bereich
1 Die Ausbildung wird in folgende Module gegliedert:
a Modul 1: Grundlagen, Einleitungsverfahren
b Modul 2: Pfändungsverfahren
c Modul 3: Verwertung (ohne Liegenschaften)
d Modul 4: Grundstücksverwertung
e Modul 5: Konkurse
2 Über weitere notwendige Module entscheiden die Ausbildungskommissionen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausbildung im Führungsbereich
1 Neben dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder einem Ausweis gemäss
Artikel 2 Absatz 4 stellt der Besuch eines Führungskurses Wahlvoraussetzung
zur Leitung eines Betreibungs- und Konkursamts oder einer Dienststelle dar.
Die Führungskurse, die vom Personalamt angeboten werden, gelten als genügend.
2 Der Besuch ist bei der Bewerbung um eine Anstellung als Vorsteherin, Vorsteher, Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter zu belegen. Wurde der
Kurs noch nicht besucht, kann die Direktion für Inneres und Justiz Frist ansetzen, um dies nachzuholen. *
282.222 4
Art. 9 * Gebühren
1 Für Angestellte der bernischen Kantonsverwaltung betragen die Gebühren für
den Besuch der Module 1 bis 3 je 1400 Taxpunkte sowie je 2200 Taxpunkte für
die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlossene Module.
2 Für andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen die Gebühren für den
Besuch der Module 1 bis 3 je 2600 Taxpunkte sowie je 3600 Taxpunkte für die
Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlossene Module.

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigung
1 Die Kommissionsmitglieder sowie die Referentinnen und Referenten in den
Ausbildungskursen beziehen die folgenden Entschädigungen:
a Ausbildung:
1. ½ Tag: 150.– Franken
2. 1 Tag: 300.– Franken
b Vorbereitung:
1. Pauschalentschädigung für Ausbildende: 500.– bis 1000.– Franken
pro Modul
2. Die Ausbildungskommission legt die jeweilige Höhe unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands fest.
c Auslagen: Die Auslagen werden nach den Bestimmungen der Verordnung
vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen3) ersetzt.
Art. 10a * Finanzkompetenz
1 Die gesamten Kosten für die Module werden durch die Direktion für Inneres
und Justiz über das Budget der Betreibungs- und Konkursämter abgerechnet.
Entsprechend fliessen diesen die gemäss Artikel 9 geschuldeten Gebühren
zu. *
2 Die kantonale Verwaltung und die Justizbehörden können ihren Angestellten
die Kosten für den Besuch der Module oder einer entsprechenden externen
Ausbildung erlassen bzw. zurückerstatten. Dieser Kostenerlass hat keinen Einfluss auf die Kostenpflicht gemäss Absatz 1.
3) BSG 152.256
5 282.222

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 28. März 2001 über die Ausbildung und Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten (VAP) (BSG 282.222) wird
aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
Bern, 20. Dezember 2006 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 15. Januar 2007
282.222 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.12.2006 01.03.2007 Erlass Erstfassung 07-22
20.12.2006 01.03.2007 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 07-22
19.12.2007 01.04.2008 Art. 1 geändert 08-15
19.12.2007 01.04.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert 08-15
14.10.2009 01.01.2010 Art. 3 geändert 09-119
04.05.2011 01.01.2012 Art. 5 Abs. 2 geändert 11-45
04.05.2011 01.01.2012 Art. 9 geändert 11-45
04.05.2011 01.01.2012 Art. 10a eingefügt 11-45
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 10a Abs. 1 geändert 20-088
7 282.222
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.12.2006 01.03.2007 Erstfassung 07-22
Art. 1 19.12.2007 01.04.2008 geändert 08-15
Art. 1 Abs. 2 20.12.2006 01.03.2007 eingefügt 07-22
Art. 2 Abs. 1 19.12.2007 01.04.2008 geändert 08-15
Art. 3 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 2 04.05.2011 01.01.2012 geändert 11-45
Art. 8 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 9 04.05.2011 01.01.2012 geändert 11-45
Art. 10a 04.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-45
Art. 10a Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
