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title: "Verordnung über die Kommission für Integration"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Kommission für Integration

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt ergÅnzend zu den allgemeinen Bestimmungen Äber die Kommissionen der Stadt Thun2 die Zusammensetzung
und die Aufgaben der Kommission fÄr Integration.
2 Die Kommission fÄr Integration ist eine stÅndige Kommission ohne
Entscheidbefugnis.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Kommission besteht aus 9 bis 11 Mitgliedern.
2 Sie setzt sich in der Regel aus Vertretern und Vertreterinnen folgender Organisationen zusammen:
- der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen,
- der Arbeitnehmerorganisationen,
- der Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Kirchen
durch eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft Kirchen Thun AKIT,
- der Volksschule,
- der Berufsbildung,
- der Frauenorganisationen,
- der Hilfswerke,
- der Organisationen der Migranten und Migrantinnen.
3 Ihr gehÇren ferner von Amtes wegen der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Bildung und Entwicklung an.
4 Sie konstituiert sich selbst.

## Art. 3 {#art_3}

Der oder die Integrationsbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
1 SSG 101.1
2 Insbesondere das Kommissionenreglement der Stadt Thun; SSG 152.2
Zweck, Rechtsnatur
Zusammensetzung,
Konstituierung
Integrationsbeauftragte
2 122.215

## Art. 4 {#art_4}

Die Kommission fÄr Integration hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie behandelt zuhanden der Organe und der Verwaltung der Stadt
Thun Fragen der Integration und des Integrationsleitbildes.
2. Sie begleitet die TÅtigkeit des oder der Beauftragten fÄr Integration
und unterstÄtzt diese in der ErfÄllung ihrer Aufgabe.
3. Sie erarbeitet Stellungnahmen zu wichtigen integrationspolitischen
Entscheiden und Massnahmen.
4. Die einzelnen Mitglieder sind Kontaktstelle zu den Organisationen,
die sie vertreten und informieren diese laufend Äber die Kommissionsarbeit.

## Art. 5 {#art_5}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. MÅrz 2006 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben:
a das Reglement Äber die Kommission fÄr AuslÅnderfragen vom 18.
Februar 1977;
b das Pflichtenheft des Beauftragten fÄr AuslÅnderfragen vom 4. Dezember 1992.
Thun, 3. MÅrz 2006 Namens des Gemeinderates
Der StadtprÅsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Aufgaben
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
