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title: "Berufsbildungsverordnung"
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# Berufsbildungsverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 20073.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Berufsbildung
1 Das Amt für Berufsbildung erfüllt die Aufgaben des Kantons im Bereich der
Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen
Organ übertragen sind.
2 Es umfasst die zentralen Verwaltungseinheiten, die Berufsfachschulen sowie die
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen.
II. Berufliche Grundbildung (2.)
1. Brückenangebote (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Standorte
1 Das Bildungsdepartement legt je Brückenangebot die Standorte fest.
1 sGS 231.1.
2 In Vollzug ab 1. Juni 2020, Art. 49 bis 31. Dezember 2022.
3 sGS 231.1; abgekürzt EG-BB.

## Art. 4 nGS 2020-027 {#art_4}

Inhalt und Organisation
1 Das Amt für Berufsbildung regelt Inhalt und Organisation der Brückenangebote,
insbesondere Unterrichtsfächer, Klassengrössen und Lektionenzahlen.
2 Es koordiniert die Brückenangebote mit vergleichbaren Angeboten.
2. Bildung in der beruflichen Praxis (2.2.)

## Art. 5 {#art_5}

Beratung und Aufsicht
1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist
insbesondere zuständig für:
a) die Beratung der Lehrvertragsparteien;
b) die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten
Personen und Organisationen;
c) Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen;
d) Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen;
e) die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb;
f) die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen davon.
2 Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung im Lehrvertrag
1 Der Lehrbetrieb meldet dem Amt für Berufsbildung Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrags nach sich ziehen.
2 Der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung bedürfen:
a) die Verlängerung der Probezeit;
b) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;
c) der Wechsel der Ausbildnerin oder des Ausbildners in beruflicher Praxis;
d) der Wechsel des Lehrberufs innerhalb des Betriebs.

## Art. 7 {#art_7}

Zwischenprüfung
1 Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn:
a) ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet;
b) die Ausbildnerin oder der Ausbildner in beruflicher Praxis es verlangt;
c) der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt;
d) es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.

## Art. 8 {#art_8}

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
1 Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben.4 Es kann Aus- und Weiterbildungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend erklären.
2 Es kann Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen.
3. Schulische Bildung (2.3.)

## Art. 9 a) Berufsfachschulen (a) {#art_9}

Standorte
1 Der Kanton führt drei Berufsfachschulen in St.Gallen (Standorte in St.Gallen und
Rheineck) sowie je eine Berufsfachschule in Rorschach (Standorte in Rorschach
und Altstätten), Buchs-Sargans (Standorte in Buchs, Salez und Sargans),
Rapperswil-Jona, Wattwil (Standorte in Wattwil und Lichtensteig) und Wil-Uzwil

## Art. 10 (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil).* {#art_10}

Auftritt
1 Das Amt für Berufsbildung legt je Berufsfachschule Namen und grafisches Erscheinungsbild gemäss den Vorgaben der Regierung fest.

## Art. 11 b) Organisation (b) {#art_11}

Führung durch das Amt für Berufsbildung
1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt:
a) die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen;
b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen, soweit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der
Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB leisten und nicht die ihnen
nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen.
2 Sie oder er trifft die zur Umsetzung von schulübergreifenden strategischen,
pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen.*
4 Vgl. Art. 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10;
abgekürzt BBG).

## Art. 12 {#art_12}

Berufsfachschulkommission
a) Wahl
1 Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der
Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 18 Abs.
2 Bst. d EG-BB fest.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkommission befinden sich bei der Behandlung des Antrags ihrer eigenen Wahl im
Ausstand.

## Art. 13 {#art_13}

b) Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der
Berufsfachschulkommissionen beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem
Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 20045.
2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

## Art. 14 {#art_14}

c) Entschädigung
1 Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je
Jahr:
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.–;
b) für Mitglieder Fr. 3'000.–.
2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Aufwand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sitzungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten.
3 Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschädigung festlegen.

## Art. 15 {#art_15}

d) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung
1 Die Berufsfachschulkommission:
a) nimmt die ihr nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten nach
pflichtgemässem Ermessen wahr. Sie kann durch Schulreglement Ausschüsse
mit eigenen Befugnissen einsetzen.
b) erfüllt ihre Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der
Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB gemäss den Weisungen und
Aufträgen des Amtes für Berufsbildung.
5 sGS 117.1.
2 Sie erstattet dem Amt für Berufsbildung nach seinen Vorgaben jährlich Bericht
über:
a) die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB;
b) die Erfüllung der Aufträge und Weisungen des Amtes für Berufsbildung in
der Führungsunterstützung nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB;
c) besondere Vorkommnisse.
3 Das Amt für Berufsbildung kann bei besonderen Vorkommnissen unterjährig
eine Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission verlangen.

## Art. 16 {#art_16}

e) Schulreglement
1 Das Schulreglement regelt insbesondere:
a) die Führungsstruktur der Schule;
b) Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der
Vorgaben des Amtes für Berufsbildung;
c) Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung;
d) Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen;
e) Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden;
f) die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen;
g) Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Die Berufsfachschulkommission kann der Schulleitung im Schulreglement die
Kompetenz zur Begründung von Anstellungsverhältnissen nach Art. 18 Abs. 2
Bst. g EG-BB übertragen.

## Art. 17 {#art_17}

Rektorin oder Rektor
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Berufsfachschule.
2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:
a) die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der
Berufsfachschule;
b) die Umsetzung der schulbezogenen Vorgaben von Bund und Kanton;
c) die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen;
d) die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Berufsfachschule
nach den Vorgaben der Berufsfachschulkommission.
3 Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der
Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18
Abs. 2 Bst. e EG-BB fest.

## Art. 18 {#art_18}

Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen
1 Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen tagt wenigstens einmal jährlich unter dem Vorsitz der Leiterin oder des
Leiters des Amtes für Berufsbildung.

## Art. 19 {#art_19}

Leiterin oder Leiter der Verwaltung
1 Das Amt für Berufsbildung legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl
der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben
nach Art. 18 Abs. 2 Bst. f EG-BB fest.
Art. 20 Rektorenkonferenz
a) Zusammensetzung
1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung sowie die Rektorinnen
und Rektoren der kantonalen Berufsfachschulen bilden die Rektorenkonferenz.
Sie steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung bestimmt den Beizug
weiterer Personen.
Art. 21 b) Aufgaben
1 Die Rektorenkonferenz bearbeitet und koordiniert schulübergreifende strategische, pädagogische und konzeptionelle Themen.
Art. 22 Steuerungskonferenzen
1 Das Amt für Berufsbildung setzt zur operativen Steuerung, Abstimmung und
Koordination von Querschnittsthemen zwischen den Berufsfachschulen Steuerungskonferenzen ein.
2 Es regelt Zusammensetzung, Kompetenzen, Aufgaben und Arbeitsweise der
Steuerungskonferenzen.
Art. 23 Fachkommissionen

## Art. 19a {#art_19a}

EG-BB ein.
Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachkommission sind für die Wahl der Mitglieder antragsberechtigt.
2 Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretungen der jeweiligen Organisation
der Arbeitswelt, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen
Ausbildungsberater des Amtes für Berufsbildung und wenigstens einer Vertretung
der Berufsfachschulen, die den Unterricht für den betreffenden Beruf anbieten, zusammen. Sie werden in der Regel von einer Vertretung der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt präsidiert.
3 Sie haben beratende Funktion.

## Art. 24 {#art_24}

Berufsmaturitätskommissionen
1 An Berufsfachschulen mit einer Berufsmaturitätsabteilung besteht eine von der
Schule eingesetzte Berufsmaturitätskommission. Sie steht unter dem Präsidium eines Mitglieds der Berufsfachschulkommission.
2 Die Berufsmaturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Prüfungsleitung für die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;
b) die Aufsicht über die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;
c) die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule;
d) Nicht-Promotion und Ausschluss aus der Berufsmaturitätsschule;
e) die Erwahrung der Resultate der Abschlussprüfungen.

## Art. 25 {#art_25}

Konvent der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen bilden einen Konvent. Jede teilnehmende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz.
2 Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl der Vertretung der Lehrpersonen in der Berufsfachschulkommission;
b) die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen;
c) die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründeten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der
Schulleitung übertragen.

## Art. 26 c) Schulbetrieb (c) {#art_26}

Schulzuweisung
1 Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen,
zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen
abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art. 10 EG-BB einer anderen Berufsfachschule zuweisen.

## Art. 27 {#art_27}

Unterrichtszeit
1 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
2 Als Schulwoche gilt jede Woche, während der Unterricht erteilt wird.

## Art. 28 {#art_28}

Unterrichtsfreie Zeit
1 Die unterrichtsfreie Zeit beträgt gesamthaft 13 Wochen.
2 Zwölf Wochen richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule nach Art. 18
Abs. 2 Bst. a des Volksschulgesetzes vom 19. Januar 19836. Die Schulleitung bestimmt die übrige Woche.
3 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen nach dem Gesetz über Ruhetag
und Ladenöffnung vom 29. Juni 20047 findet kein Unterricht statt.

## Art. 29 {#art_29}

Klassengrössen
1 Das Amt für Berufsbildung legt die Klassengrössen fest.

## Art. 30 {#art_30}

Zeugnis
1 Im Semesterzeugnis werden eingetragen:
a) die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die
Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf
die Erteilung von Noten in einzelnen Freikursen verzichten, sofern das
Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt;
b) die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die
Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt;
c) eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung zum Betragen,
wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht;
d) die Absenzen.

## Art. 31 d) Schulanlagen (d) {#art_31}

Nutzung durch Dritte
1 Die Schulanlagen werden Dritten zur Verfügung gestellt, soweit der Schulbetrieb
es gestattet.
6 sGS 213.1.
7 sGS 552.1.
2 Die Rektorin oder der Rektor erlässt ein Benützungsreglement und einen Gebührentarif. Benützungsreglement und Gebührentarif unterliegen der Genehmigung
des Amtes für Berufsbildung.

## Art. 32 {#art_32}

Benützungsgebühren
1 Die Benützungsgebühren decken in der Regel die Betriebskosten der Bauten oder
Anlagen. Bei der Gebührenbemessung können Wohnort, Sitz und Person der Benützenden sowie Zweck, Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung besonders berücksichtigt werden.
2 Die Gebühren für die Nutzung der Schulanlagen für Qualifikationsverfahren und
überbetriebliche Kurse decken in der Regel die Vollkosten.

## Art. 33 e) Finanzen (e) {#art_33}

Allgemeines
1 Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite
nach dem Budget.
2 Sie bereitet das Budget vor.

## Art. 34 {#art_34}

Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende
1 Das Amt für Berufsbildung legt jährlich das Schulgeld für ausserkantonale Lernende fest.
2 Die Berufsfachschulen stellen den Kantonen jährlich Rechnung. Die Rechnung
wird für Personen gestellt, die jeweils am 15. November über einen gültigen Lehrvertrag verfügen.

## Art. 35 f) Private Anbieterinnen und Anbieter (f) {#art_35}

Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten
Grundbildung
1 Das Amt für Berufsbildung anerkennt private Anbieterinnen und Anbieter der
schulisch organisierten Grundbildung.
2 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Das Amt für Berufsbildung entzieht die Anerkennung, wenn Vorschriften verletzt oder wenn mit der Anerkennung verbundene Auflagen oder Bedingungen
nicht eingehalten werden.
4. Qualifikationsverfahren (2.4.)

## Art. 36 {#art_36}

Abschlussprüfung
a) Durchführung
1 Das Amt für Berufsbildung führt die Abschlussprüfungen und andere Teile des
Qualifikationsverfahrens durch, soweit die Durchführung nicht einem Dritten
übertragen ist.
2 Es kann für Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen
Gründen verhindert sind, besondere Termine festlegen.

## Art. 37 {#art_37}

b) Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung
1 Personen ohne Lehrvertrag, die das Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20038 ablegen wollen,
melden sich beim Amt für Berufsbildung schriftlich an.
2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zulassung.

## Art. 38 {#art_38}

c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis
1 Das Amt für Berufsbildung ordnet Massnahmen gegen Personen an, die an der
Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen haben, sich unredlich verhalten
haben, ohne wichtigen Grund nicht oder verspätet an die Prüfung angetreten sind
oder ohne wichtigen Grund die Prüfung abgebrochen haben.
2 Es kann einen Verweis erteilen, einen Notenabzug verfügen oder die Prüfung im
betreffenden Fach oder die ganze Prüfung ungültig erklären. Eine ungültig erklärte
Prüfung gilt als abgelegt.

## Art. 39 {#art_39}

d) Wiederholung
1 Das Amt für Berufsbildung erlässt Weisungen über die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen.

## Art. 40 {#art_40}

Andere Qualifikationsverfahren
1 Das Amt für Berufsbildung regelt die Durchführung anderer Qualifikationsverfahren nach Bundesrecht9.
8 SR 412.101; abgekürzt eidg. BBV.
9 Art. 33 BBG und Art. 31 eidg. BBV.
5. Daten (2.5.)

## Art. 41 {#art_41}

Bekanntgabe von Personendaten
1 Die Lernorte nach Art. 16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt,
die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags10 nötig sind.
2 Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen:
a) allgemeine persönliche Angaben der Lernenden;
b) allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden;
c) Angaben im Zusammenhang mit der Ausbildungsbewilligung des Lehrbetriebs sowie allgemeine persönliche Angaben der Berufsbildnerin oder des
Berufsbildners;
d) Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich;
e) Absenzen;
f) Disziplinarmassnahmen;
g) Qualifikationsverfahren.
3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 200911 erfolgen.

## Art. 41a {#art_41a}

Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
1 An den Berufsfachschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale
Lehrmittel eingesetzt werden.
2 Die Berufsfachschule oder das Amt für Berufsbildung kann Drittanbietern, die
digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und
Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind:
a) Vorname und Name;
b) Geburtsdatum;
c) Sprache;
d) Rolle;
e) E-Mail-Adresse;
f) Institution;
g) Bildungsstufe;
h) Klasse oder Klassenstufe;
i) Kanton;
j) Funktion;
k) AHV-Versichertennummer;
l) technischer Identifikator;
m) Identitätsanbieter-Identifikation.
10 Art. 20 ff. BBG.
11 sGS 142.1.
3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 200912 erfolgen.

## Art. 42 III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung (3.) {#art_42}

Aufgaben des Amtes für Berufsbildung
1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Einhaltung der Vorgaben des
Bundes zu den höheren Fachschulen.
2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien
der höheren Fachschulen vom 11. September 201713;
b) Überprüfung der Angebotsplanung und des finanziellen Controllings bei den
kantonalen Anbieterinnen und Anbietern;
c) Information und Beratung von privaten und öffentlichen Anbieterinnen und
Anbietern der Weiterbildung und der höheren Berufsbildung.

## Art. 43 IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.) {#art_43}

Beratungsstellen
1 Das Amt für Berufsbildung führt je Beratungskreis eine Beratungsstelle.

## Art. 44 {#art_44}

Regionale Beiräte
a) Zusammensetzung
1 Der regionale Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern aus Wirtschaft,
Schule und Behörden.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle gehört dem Beirat von Amtes wegen an.
3 Der Beirat konstituiert sich selbst.

## Art. 45 {#art_45}

b) Aufgaben
1 Der regionale Beirat ist insbesondere zuständig für die Vernetzung der Beratungsstelle und den Erfahrungsaustausch.
12 sGS 142.1.
13 SR 412.101.61.

## Art. 46 V. Finanzierung (5.) {#art_46}

Beiträge
a) private Berufsfachschulen
1 Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 EG-BB beträgt 5 Prozent der anerkannten Kosten.
2 Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkosten angerechnet.

## Art. 47 {#art_47}

b) Grundbildung
1 Das Amt für Berufsbildung:
a) bezeichnet die beitragsberechtigten ausserkantonalen Lehrwerkstätten und
legt den Kantonsbeitrag je Lehrwerkstätte fest;
b) legt den Beitrag an überbetriebliche Kurse in Form einer Pauschale je Teilnehmertag und Beruf fest.

## Art. 48 {#art_48}

c) Weiterbildung
1 Das Bildungsdepartement bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote der
Weiterbildung und legt den Beitrag fest.

## Art. 49 {#art_49}

d) Bauten
1 Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet.
2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.

## Art. 50 {#art_50}

Verfahren
a) Grundsatz
1 Wer um einen Beitrag nachsucht, reicht ein schriftliches Gesuch ein.
2 Ein Beitrag wird in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung gewährt. Die
Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die zu erbringende Leistung, den Beitrag, die Abrechnung, die Qualitätssicherung, die Mitwirkung und die Kontrolle
durch den Kanton.
3 Ein Beitrag an Angebote ausserkantonaler Institutionen und an Bauten kann aufgrund einer Kostengutsprache gewährt werden. Die Kostengutsprache regelt die
zu erbringende Leistung und den Beitrag. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

## Art. 51 {#art_51}

b) Zeitpunkt
1 Ein Beitrag wird gewährt, wenn vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses die
Leistungsvereinbarung abgeschlossen oder die Kostengutsprache erteilt worden
ist.
2 Baubeiträge werden gewährt, wenn die Kostengutsprache vor Baubeginn erteilt
worden ist. Eine Projektänderung wird berücksichtigt, wenn sie vor der Ausführung genehmigt worden ist.

## Art. 52 {#art_52}

c) Auszahlung
1 Beiträge werden ausbezahlt, wenn eine Abrechnung vorliegt. Diese ist innerhalb
dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Der Beitrag ist
verwirkt, wenn innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des Rechnungsjahrs keine
Abrechnung eingereicht worden ist.
2 Auf Gesuch hin werden aufgrund der aufgelaufenen Kosten Vorschusszahlungen
geleistet. Diese betragen bis 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags. Je Rechnungsjahr werden höchstens zwei Vorschusszahlungen geleistet.
3 Übersteigen die Vorschusszahlungen den aufgrund der Abrechnung ermittelten
Beitrag, zahlt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Differenz
zurück.

## Art. 53 {#art_53}

d) Verjährung
1 Forderungen aus Beiträgen verjähren nach fünf Jahren.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die
verfügende oder die Leistungsvereinbarung abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach der
Entstehung des Anspruchs.
3 Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung von Baubeiträgen verjährt in jedem Fall 25 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen

## Art. 54 und Experten* (6.) {#art_54}

Grundsatz
1 Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten
in der Berufsbildung richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
2 Ergänzend wird die Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 202014 angewendet.

## Art. 55 {#art_55}

Taggeldansätze
1 Das Taggeld beträgt:
a) Fr. 180.–;
b) Fr. 360.–, wenn die Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Kommissionsmitglied zu einem Verdienstausfall führt.
2 Taggelder werden wie folgt vergütet:
a) ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;
b) ein ganzes Taggeld für einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
3 Für die Tätigkeit als Chefexpertin oder Chefexperte sowie als Präsidentin oder
Präsident einer Kommission werden folgende Zuschläge ausgerichtet:
a) Fr. 30.– bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;
b) Fr. 60.– bei einem Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
14 sGS 145.1.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-027 28.04.2020 01.06.2020
Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079 28.09.2021 01.08.2022
Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
Art. 41a eingefügt 2024-011 02.04.2024 01.05.2024
Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
Art. 54 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
Art. 55 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.04.2020 01.06.2020 Erlass Grunderlass 2020-027
28.09.2021 01.08.2022 Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Art. 54 eingefügt 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Art. 55 eingefügt 2021-079
02.04.2024 01.05.2024 Art. 41a eingefügt 2024-011
