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title: "Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes"
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provisions: 6
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# Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

## § 1 {#par_1}

1 Der Text des Amtsgelübdes lautet: Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu
beachten, meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles

## § 2 zu unterlassen, was ihm schadet.* {#par_2}

1 Die nachfolgend aufgeführten Beamten und Beamtinnen haben das
Amtsgelübde wie folgt abzulegen:
a) Vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin
1. Präsident oder Präsidentin des Obergerichtes;
2. Präsident oder Präsidentin des Steuergerichtes;
3. Ratssekretär oder Ratssekretärin.
b) Vor dem Landammann oder der Frau Landammann
1. Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin;
2. Stellvertreter oder Stellvertreterin des Oberstaatsanwaltes
oder der Oberstaatsanwältin;
3. Leitende Staatsanwälte oder leitende Staatsanwältinnen;
4. Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen;
5. Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin;
6. Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen;
7.* …
8.* …
9. Chef oder Chefin der Finanzkontrolle;
10.* Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz.
c) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes
1. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichtes;
2. Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichtes;
3. Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichtes;
4. Präsident oder Präsidentin der Schätzungskommission;
5. Präsidenten oder Präsidentinnen der Amtsgerichte;
1) BGS 111.1.
GS 100, 109
126.321
6. Leitender Haftrichter oder leitende Haftrichterin;
7. Haftrichter-Stellvertreter oder Haftrichter-Stellvertreterin.
d) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Schiedsgerichtes in
der Kranken- und Unfallversicherung
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichtes in der
Kranken- und Unfallversicherung.
e) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Steuergerichtes
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Steuergerichtes.
f) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission.
g) Vor dem amtsältesten Präsidenten oder der amtsältesten Präsidentin
jedes Amtsgerichtes
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Amtsgerichtes.
h) Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Jugendgerichtes
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendgerichtes.

## § 3 i)* … {#par_3}

1 Die Beamten oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde am Anfang einer
Amtsperiode abzulegen.
2 Während der Amtsperiode gewählte Beamte oder Beamtinnen haben das
Amtsgelübde in der Regel vor dem Amtsantritt abzulegen.
3 Für die entsprechenden Einladungen sind besorgt: die Staatskanzlei für
alle Beamten oder Beamtinnen, welche das Amtsgelübde vor dem
Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin sowie vor dem
Landammann oder der Frau Landammann abzulegen haben; die Präsidenten oder Präsidentinnen der kantonalen Gerichte für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder, welche vor ihnen das Amtsgelübde abzulegen haben.

## § 4 {#par_4}

1 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte orientieren die Gerichtsverwaltungskommission über Amtsgelübde, die sie zu Beginn oder

## § 5 während einer Amtsperiode abgenommen haben.* {#par_5}

1 Beamte oder Beamtinnen, die zur Leistung des Amtsgelübdes eingeladen
werden, haben Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen nach Art.
147ff. Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 20041).

## § 6 {#par_6}

1 Diese Weisung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2 Die Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes vom 1. Mai 20012) ist
aufgehoben.
Publiziert im Amtsblatt vom 19. April 2005.
1) BGS 126.3.
2) GS 96, 157 (BGS 126.321).
126.321
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.05.2011 01.08.2011 § 1 Abs. 1 geändert GS 2011,22
13.05.2011 01.08.2011 § 2 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2011,22
31.05.2016 01.07.2016 § 2 Abs. 1, b),
10.
eingefügt GS 2016, 19
31.05.2016 01.07.2016 § 4 Abs. 1 geändert GS 2016, 19
29.10.2024 01.08.2025 § 2 Abs. 1, b),
7.
aufgehoben GS 2024, 37
29.10.2024 01.08.2025 § 2 Abs. 1, b),
8.
aufgehoben GS 2024, 37
126.321
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 13.05.2011 01.08.2011 geändert GS 2011,22
§ 2 Abs. 1, b),
7.
29.10.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 37
§ 2 Abs. 1, b),
8.
29.10.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 37
§ 2 Abs. 1, b),
10.
31.05.2016 01.07.2016 eingefügt GS 2016, 19
§ 2 Abs. 1, i) 13.05.2011 01.08.2011 aufgehoben GS 2011,22
§ 4 Abs. 1 31.05.2016 01.07.2016 geändert GS 2016, 19
