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title: "Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates"
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provisions: 15
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# Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
1 Im Oberrheinrat schließen sich nach näherer Massgabe der folgenden Bestimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebiets vertreten,
zusammen, um als Beratungs- und Koordinierungsorgan
a. den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
b. Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler und
kommunaler Art zu entwickeln,
c. eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen Gebiete zu fördern und zu unterstützen und
d. die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und Maßnahmen zu begleiten.

## Art. 2 {#art_2}

Gebiet
1 Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig:
a. die Region Elsass;
b. vom Land Baden-Württemberg die Regionen Mittlerer Oberrhein und
Südlicher Oberrhein sowie von der Region Hochrhein-Bodensee die
Landkreise Lörrach und Waldshut;
c. vom Land Rheinland-Pfalz aus der Region Rheinpfalz der Raum Südpfalz
mit den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der
Kreisfreien Stadt Landau und die Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein aus der Region Westpfalz,
d. die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn.
1) GS 32.907, SGS 148.11
2 148.12

## Art. 3 {#art_3}

Mitglieder
1 Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württembergischen,
elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Delegation. Die Delegationen umfassen
a. 26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,
b. 26 Mitglieder für die Region Elsass,
c. 8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,
d. 11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.
2 Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen:
a. Baden-Württemberg
1. 16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,
2. 3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,
3. 7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut;
b. Elsass
1. der Präsident des Conseil Régional d'Alsace;
2. der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig
für internationale Angelegenheiten;
3. 8 Regionalräte;
4. 4 Generalräte des Bas-Rhin;
5. 4 Generalräte des Haut-Rhin;
6. 4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bürgermeister der Stadt Strasbourg;
7. 4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse;
c. Rheinland-Pfalz
1. 5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,
2. 3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim, der Kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemeinden
Dahn und Hauenstein;
d. Nordwestschweiz
1. 3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,
2. 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,
3. 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau,
4. 1 Mitglied des Parlaments des Kantons Jura,
5. 1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.
3 Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich
nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.
3 148.12

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden Gebieten:
a. Raumordnung
b. Umwelt
c. regionale Wirtschaftspolitik
d. Landwirtschaft
e. Energie
f. Verkehr, Nachrichtenwesen
g. Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger
h. Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe
i. Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik
j. Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung
k. Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr
l. Gesundheitswesen
m. Katastrophenhilfe
n. sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

## Art. 5 {#art_5}

Mittel
1 Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an die
zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und deren Stellen
sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen richten.
2 Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.
3 Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.
2 Arbeitsweise

## Art. 6 {#art_6}

Sitzungen des Oberrheinrates
1 Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.
2 Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo der jeweilige Präsident seinen Sitz hat.
4 148.12

## Art. 7 {#art_7}

Präsident
1 Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr gewählt. jedes Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in der Regel
nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident sorgt dafür, dass
die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an die zuständigen politischen und administrativen Stellen weitergeleitet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei
weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und
Schweizer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vizepräsidenten, sofern sie
nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können außerdem mit beratender
Stimme je ein Vertreter der grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften (Art. 12) angehören.
2 Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates und
den Entwurf seines Haushaltsplans auf. Er unterstützt den Präsidenten in der
Führung der Geschäfte.

## Art. 9 {#art_9}

Beschlussfassung des Oberrheinrates
1 Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im
Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.
2 Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, dass die vom Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsendenden Gremien beraten werden.

## Art. 10 {#art_10}

Kommissionen
1 Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Insbesondere richtet
der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein.

## Art. 11 {#art_11}

Einberufung der Kommissionen
1 Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung einberufen.
5 148.12

## Art. 12 {#art_12}

Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen
Arbeitsgemeinschaften
1 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen stützt sich der Oberrheinrat, sofern nötig, auf die Aktivitäten der bestehenden oder zu gründenden
grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften. Der Oberrheinrat
pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen Arbeitsgemeinschaften und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem Zweck können Vertreter
der regionalen Arbeitsgemeinschaften zu den Sitzungen des Oberrheinrates
oder seiner Kommissionen als sachverständige Auskunftspersonen eingeladen
werden.
2 Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften umfassen folgende Teilgebiete:
a. Arbeitsgemeinschaft PAMINA:
1. im Elsass die Arrondissements von Wissembourg, Haguenau und
Saverne;
2. in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz
sowie der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz;
3. in Baden-Württemberg die Region Mittlerer Oberrhein;
b. Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau:
1. im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg-
Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein;
2. in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmendingen;
c. Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck:
1. im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller,
Mulhouse, Thann und Altkirch;
2. in Baden-Württemberg der Stadtkreis Freiburg, die Landkreise
Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut;
3. in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau,
Jura und Solothurn.
Sollte durch eine Änderung des Zuschnitts dieser Teilgebiete ein viertes grenzüberschreitendes Teilgebiet gebildet werden, wird auch der hiernach zu gründenden, weiteren Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit der Zusammenarbeit
eingeräumt.
3 Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften, die nach den
Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind, befassen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten, und können dem
Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.
4 Mitglieder des Oberrheinrates aus dem jeweiligen Teilgebiet können auch
Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.
6 148.12
5 Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften können einen
Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Maßgabe des Art.s 8 Abs. 1 Satz 3 entsenden.
3 Sekretariat, Finanzierung, Inkrafttreten

## Art. 13 {#art_13}

Sekretariat
1 Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von der Delegation, die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im Oberrheinrat vertretenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat zusammen.

## Art. 14 {#art_14}

Finanzierung
1 Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden Kosten
des Oberrheinrates. Jede Delegation regelt in eigener Verantwortung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf die vertretenen
Körperschaften.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Benennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat2) wird den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
2) Vom Landrat beschlossen am 27. November 1997.
7 148.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.1997 16.12.1997 Erlass Erstfassung GS 32.1063
8 148.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.1997 16.12.1997 Erstfassung GS 32.1063
