---
title: "Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen"
id: e23bf009-3b8d-4fc9-b379-d188e0fcb9f0
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "10.5127"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.5127/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e23bf009-3b8d-4fc9-b379-d188e0fcb9f0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34257/de
read_on: 2026-10-23
sha256: a405741368e92f041932ff7ac2e9bec8695cee45dd148a99b1045796a3e4bf00
provisions: 10
---

# Reglement über den Schutz der Aue Rüti am Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen

## Artikel 1 {#art_1}

Schutzziel
1 Das Reglement bezweckt:
a) die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung und Förderung der natürlichen Flussdynamik des wertvollen Auengebiets Rüti am Vorderschächen als Lebensraum seltener und geschützter Tier-
und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften
sowie als belebendes Element einer vielfältigen, dynamischen Landschaft
b) den besonderen Schutz der auentypischen Brutvögel

## Artikel 2 c) die Erhaltung der geologischen und geomorphologischen Eigenheiten {#art_2}

Schutzobjekte
1 Das Auengebiet Rüti am Vorderschächen (NS.1219.11) wird unter Schutz
gestellt. Es handelt sich dabei um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung.
2 Die Lage sowie die Abgrenzung des Schutzobjekts ergeben sich aus dem
Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.

## Artikel 3 {#art_3}

Schutzzonen
1 Das Schutzgebiet umfasst lediglich eine Naturschutzzone.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5127 Kanton Uri
2 Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung und die Wiederherstellung der Auendynamik und damit verbunden der Auenbiotope mit
ihren standorttypischen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften.

## Artikel 4 {#art_4}

Schutzbestimmungen
1 Verboten sind in der Schutzzone gemäss Artikel 3 alle Tätigkeiten, Massnahmen, Bauten und Anlagen, die:
a) das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen
b) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen
c) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern
d) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten
2 Insbesondere sind untersagt:
a) jegliche landwirtschaftlichen Nutzungen; ausgenommen ist das extensive Beweiden mit Rindvieh oder Kleinwiederkäuern. Falls notwendig werden weitergehende detaillierte Schutzmassnahmen in einer Naturschutzvereinbarung geregelt (Auszäunen, Verhinderung
von Trittschäden)
b) jegliche forstwirtschaftlichen Nutzungen, die den Zielsetzungen des
Auenschutzes entgegenläuft
c) Hunde frei laufen zu lassen (Leinenpflicht); ausgenommen sind Hunde, die für den Viehtrieb eingesetzt werden
d) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen; die Holzlagerung (Holzbeigen) im bisherigen
Rahmen bleibt erlaubt
e) markante Strukturelemente wie Feldgehölze, Felsblöcke, Lesesteinhaufen usw. zu entfernen
f) gefährdete oder geschützte wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen,
zu fangen oder zu stören; ausgenommen bleiben die bewilligte Jagd
und Fischerei
g) gefährdete oder geschützte wildlebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören
h) die Verwendung von Pflanzenschutzmittel, Düngern und diesen
gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.5 und Anhang 2.6
der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81)
i) Ufer- und Auenvegetation in der natürlichen Entwicklung zu hemmen
oder zu entfernen
j) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln
k) Feuer zu entfachen; mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Rastplätze
Kanton Uri 10.5127
l) zu lagern, zu zelten oder zu campieren
m) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen
n) das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken sowie zur Bewirtschaftung im Sinne dieses Reglements; die Zufahrt über die neue Brücke (Punkt 1111) bleibt erlaubt
3 Erlaubt bleiben:
a) forstliche Eingriffe, die auf die Zielsetzung des Auenschutzes ausgerichtet und durch die Forstorgane bewilligt sind
b) das sogenannte Ausreuten zur Offenhaltung der Viehtriebwege; östlich der Brücke (Punkt 1111) darf das heute offene Weideland aktiv
offengehalten werden; Eingriffe in die Bestockung im Waldperimeter
(Waldweide) erfolgen in Absprache mit den Forstorganen
c) das sogenannte Schönen aufgrund von Lawinenschäden
d) Massnahmen zum Schutz von Mensch und wichtigen Gütern vor Naturgefahren; sie sind auf die Schutzziele dieses Reglements abzustimmen
e) die notfallmässigen Massnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr
während Hochwasserereignissen, die die Sicherheit von Mensch und
wichtigen Gütern gefährden; die Abteilung Natur und Landschaft ist
anschliessend zu benachrichtigen
f) die Nutzung des Kehrplatzes bei der alten Personenbrücke Rüti
4 Bestehende Beeinträchtigungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind
rückgängig zu machen oder zu vermindern.
5 Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter Schonung der Schutzobjekte erlaubt.
6 Natürliche Geschiebeablagerungen auf der Erschliessungsstrasse Äsch,
die aus den Bächen der Talflanken stammen, dürfen der Aue übergeben
werden.
7 Räumungsarbeiten nach Unwettern sind nur mit Genehmigung der Abteilung Natur und Landschaft erlaubt.

## Artikel 5 {#art_5}

Pflege und Unterhalt
1 Das Schutzobjekt ist - falls notwendig - in Absprache mit der Abteilung Natur und Landschaft fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften und
zu pflegen. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den
Schutzzielen zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den
Verboten nach diesem Reglement ausgenommen.
10.5127 Kanton Uri
2 Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen.
3 Stellen betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Schutzobjekte
nicht selbst sicher, sind sie verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den
Kanton oder dessen Beauftragte ohne Kostenfolge zu dulden.
4 Eingriffe im Waldareal erfolgen nach vorgängiger Absprache mit den zuständigen Forstorganen.

## Artikel 6 {#art_6}

Markierungen und Einzäunungen
1 Die Abteilung Natur und Landschaft markiert im Gelände in Absprache mit
den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen des
Schutzgebiets sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege, soweit dies
für den Schutz der Objekte notwendig ist.
2 Notwendige Zaunarbeiten zur Erreichung der Schutzziele werden durch
den Kanton finanziert.

## Artikel 7 {#art_7}

Abgeltung von Ertragseinbussen und Leistungen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen
und Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen
Ertrag erbringen.
2 Die Kosten für die Gestaltungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen
aus naturschutzfachlicher Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der
Bevölkerung gehen zulasten des Kantons.

## Artikel 8 {#art_8}

Vollzug
1 Die Abteilung Natur und Landschaft vollzieht dieses Reglement, soweit
nicht etwas anders geregelt ist. Sie beaufsichtigt das Schutzobjekt und
wacht über die Schutzziele. Sie stellt periodisch den ökologischen Wert des
Schutzobjekts mittels Erfolgskontrollen fest.
2 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und
Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald
kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements.
Kanton Uri 10.5127
3 Die Abteilung Natur und Landschaft kann in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Ausnahmen von einzelnen Schutzbestimmungen gewähren, wenn dies den Schutzzielen nicht widerspricht.

## Artikel 9 {#art_9}

Strafbestimmungen
1 Die Strafbestimmungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richten sich nach dem kantonalen Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101).

## Artikel 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
10.5127 Kanton Uri
A1 Schutzzonenplan Aue Rüti am Vorderschächen
Artikel A1-1
1 Schutzzonenplan Aue Rüti am Vorderschächen:
Kanton Uri 10.5127
10.5127 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.04.2023 01.05.2023 Erlass Erstfassung AB 28.04.2023
Kanton Uri 10.5127
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.04.2023 01.05.2023 Erstfassung AB 28.04.2023
10.5127
Anhang 1: zum Reglement über den Schutz der Aue Rüti am
Vorderschächen in der Gemeinde Unterschächen
