---
title: "Neuregelung der Anspruchsberechtigung für den Kostenbeitrag an den Zuger Pass und das Halbtaxabonnement"
id: e24378af-ecfb-4e7e-ba15-5c00e811a7ad
authority: bfs1711
place: "Zug"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "1.7.2-1.1.3"
publisher_url: https://zug.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.7.2-1.1.3
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e24378af-ecfb-4e7e-ba15-5c00e811a7ad
language: de
in_force_from: 2005-01-25
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://zug.tlex.ch/app/de/texts_of_law/1.7.2-1.1.3
read_on: 2026-11-01
sha256: 59f8d4833db1a3693219b5a9a00c73b3eaecd4ee137ac28b0f25ad391ec3e3eb
provisions: 1
---

# Neuregelung der Anspruchsberechtigung für den Kostenbeitrag an den Zuger Pass und das Halbtaxabonnement

## text {#text}

StRB betreffend
Personalwesen: Neuregelung der Anspruchsberechtigung für den Kostenbeitrag an
den Zuger Pass und das Halbtaxabonnement
vom 25. Januar 2005
Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Präsidialdepartements Kenntnis und
b e s c h l i e s s t :
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde Zug mit mindestens einem 20%-Pensum erhalten wahlweise einen Kostenbeitrag an den persönlichen Zuger Pass oder das Halbtaxabonnement. Der Beitrag beträgt 65% an die
Kosten für den Zuger Pass oder 50% an die Kosten des Halbtaxabonnements. Bei
einem Teilzeitpensum von 20% oder höher besteht der Anspruch anteilmässig
nach Massgabe des Pensums im Auszahlungsmonat.
2. Aus administrativen Gründen kann beim Zuger Pass der Beitrag nur für das Jahresabonnement gewährt werden. Wer bereits über ein Generalabonnement oder
ein Interabo der SBB verfügt, kann den Beitrag auf der Basis des Zuger Passes für
das Gebiet des Kantons Zug (max. Zone 30) beanspruchen.
3. Von den Mitarbeitenden, die den Beitrag beziehen, wird erwartet, dass sie
grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg benützen.
4. Die Bezüger einer Anfahrtspauschale sowie Mitarbeitende im Stundenlohn erhalten keinen Beitrag. Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie
Praktikantinnen und Praktikanten erhalten den Beitrag anteilmässig, sofern ihr
Vertrag mehr als 10 Monate dauert.
5. Lehrlinge, die aufgrund ihres Wohnortes auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sind, werden die Kosten für den Zuger Pass wie bisher
ganz vergütet.
6. Die Geltendmachung des Anspruchs hat direkt beim Personaldienst/Salärbüro mit
dem entsprechenden Formular (abrufbar im Intranet unter dem Link „Personal“ >
„Downloads“) unter Beilage einer Fotokopie der Kaufquittung und einer Kopie
des Abonnements zu erfolgen.
7. Die Budgetierung und Kostenbelastung des Beitrags erfolgt unter dem Konto
„Personalbetreuung“ des Personaldienstes, KST 1500.
8. Die vorliegende Regelung tritt sofort in Kraft und ersetzt die Stadtratsbeschlüsse
vom 19. Dezember 1989, 13. August 1991 und 5. Dezember 1995, welche aufgehoben werden.
9. Mitteilung an:
– Arbeitsgemeinschaft des Personals der Stadt Zug, Thomas Kaufmann,
c/o intern Baudepartement der Stadt Zug
– Departemente
– Personaldienst
– Kommunikationsbeauftragter zur Publikation im Intranet
– Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse
– Kanzlei
