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title: "Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte"
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provisions: 18
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# Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

## Art. 1 I. Zweck und Umfang (1.) {#art_1}

Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das
Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für
Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zu
Handen der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
1 Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR 743.11; Art. 1 ff. der eidgV über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972, SR 743.21. Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
3 GS 20, 904; bGS 3, 257. Von der «Gründungsversammlung» beschlossen am 15. Oktober
1951; vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955, AS 1955, 587; Beitritt des Kantons
St.Gallen am 30. Oktober 1953, GS 20, 903; in Vollzug ab 9. Januar 1954. Das Konkordat ist
ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh., Appenzell
I.Rh., Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura (Stand 31. Juli
1985).Das Konkordat wurde geändert mit Beschluss vom 27. November 1972; vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1973, AS 1973, 992. Der Kanton St.Gallen hat dieser Änderung
nicht zugestimmt.Fassung des Titels gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973,
992 (SR 743.22): «Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und
Skilifte».
nGS GS 20, 904
712.1

## Art. 2 {#art_2}

Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Luftseilbahnen für Personen- oder Warentransporte. Hievon ausgenommen sind:4
a) Luftseilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;5
b) Luftseilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn der zuständigen kantonalen
Behörde6 zu melden.78
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben
werden.

## Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen (2.) {#art_3}

Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und
Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die
Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.9
4 Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22):
«Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a)
Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den
ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.»
5 Siehe Art. 1 ff. des eidg Postverkehrsgesetzes, SR 783.0 (aufgehoben), nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997; Art. 1 der eidg Luftseilbahnkonzessionsverordnung, SR 743.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung) vom 8. November 1978, SR 743.11; Art. 1 ff. der eidgV über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
22. März 1972, SR 743.21. Zur Ausdehnung der eidg Konzessionspflicht siehe ferner die Ausführungen in der Botschaft des Regierungsrates vom 31. März 1953, ABl 1953, 277.
6 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
7 Fassung von Abs. 2 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22):
«In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.»
8 Vgl. Art. 69 ff. der eidgV über die Luftfahrt vom 14. November 1973, SR 748.01; Art. 4 der
VV zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt, sGS 715.1.
9 Vgl. Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
712.1

## Art. 4 {#art_4}

Enteignungsrecht
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach
kantonalem Recht10 verleihen.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage
erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes11 entspricht und wenn insbesondere die vorgeschriebenen Versicherungen
abgeschlossen sind.12
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes13
begutachtet.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung
in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen.
Über diese Kontrollen sind zu Handen des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und
der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen14. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stillegen.
10 Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1.
11 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und
Skilifte, sGS 712.11.
12 Fassung von Abs. 1 gemäss Änderung vom 27. November 1972, AS 1973, 992 (SR 743.22):
«Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann,
wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn a) die Anlage nicht öffentliche
Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei,
der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des
Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.»
13 Für den Kanton St.Gallen siehe EntG, sGS 735.1.
14 Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
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## Art. 7 {#art_7}

Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig
erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht
oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen15, obliegt den Kantonen.16
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.

## Art. 8 III. Organisation (3.) {#art_8}

Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die
Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen
werden.

## Art. 9 {#art_9}

Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen
Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter
und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden
mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident
hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;17
15 Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
16 Im Kanton St.Gallen richtet sich das Strafverfahren nach Art. 4 ff. StP (ordentliches Verfahren); siehe Art. 2StP, sGS 962.1.
17 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und
Skilifte, sGS 712.11.
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2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit
den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines
Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine
Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und
die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident
ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu
verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekanntzugeben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen
Kantone damit einverstanden sind.

## Art. 10 {#art_10}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen
Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem
andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und
Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
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## Art. 11 {#art_11}

Rechnungsrevisoren
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

## Art. 12 {#art_12}

Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des
Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische
Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der
Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung
neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den
Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig
mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid
dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige
Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle18 zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen.
Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch
Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den
Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung
der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.
18 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. f GeschR, sGS 141.3.
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## Art. 14 {#art_14}

Sitz
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.19

## Art. 15 {#art_15}

Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der
unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem
Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.

## Art. 16 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_16}

Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach dem Beitritt des Kantons
zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes20 anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden
Anlagen.

## Art. 17 {#art_17}

Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie
gegebenenfalls der SUVA21 für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes
kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
19 Das Sekretariat befindet sich in Bern (Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft
des Kantons Bern).
20 Siehe R über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und
Skilifte, sGS 712.11.
21 Vgl. Art. 81 ff. des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 20, 904 15.10.1951 09.01.1954
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.10.1951 09.01.1954 Erlass Grunderlass GS 20, 904
