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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt"
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provisions: 19
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den Fliessgewässern des Kantons Graubünden.

## Art. 2 {#art_2}

Fliessgewässer
1 Als Fliessgewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Flüsse, gestauten Fliessgewässer, Bäche und Kanäle, die nicht nachweislich im Privateigentum stehen.
2 In Streitfällen entscheidet die Regierung, ob es sich bei einem öffentlichen Gewässer um ein Fliessgewässer oder um einen See handelt.

## Art. 3 {#art_3}

Schifffahrt auf Seen;
Zuständigkeit
1 Für die Regelung der Schifffahrt auf den natürlichen und künstlichen Seen, die
nicht nachweislich im Privateigentum stehen, sind unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung die Ufergemeinden zuständig.
2 Vor dem Erlass von Regelungen für Stauseen und weitere genutzte Seen sind die
Konzessionärinnen und Konzessionäre anzuhören.
1) B vom 1. Februar 2000, 145; GRP 2000/2001, 154
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
877.100
2. Schifffahrt allgemein

## Art. 4 {#art_4}

Flussinseln, Anlege- und Betretverbot
1 Für Flussinseln gilt in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ein allgemeines Anlege- und Betretverbot.
3. Gewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungspflicht
1 Das gewerbsmässig organisierte Befahren von Fliessgewässern mit Rafts im Sinne
der Bundesgesetzgebung ist bewilligungspflichtig.
2 Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Bewilligung alle drei Jahre bei
der Schifffahrtsbehörde einzuholen. Dem Gesuch ist insbesondere der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung gemäss eidgenössischer Binnenschifffahrtsgesetzgebung beizulegen.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildung der Bootsführer; Instruktion der Fahrgäste
1 Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, die Bootsführerinnen
und Bootsführer theoretisch und praktisch für das Führen von Rafts auszubilden.
Dem Sicherheits- und Rettungsdienst ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2 Die Regierung kann Vorschriften über die Ausbildung von Bootsführerinnen und
Bootsführern erlassen.
3 Die Bootsführerinnen und Bootsführer haben die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt
über das Verhalten bei Notfällen zu instruieren.

## Art. 7 {#art_7}

Gesperrte Fliessgewässer
1 Die nachfolgenden Fliessgewässer und Streckenabschnitte dürfen aus Gründen des
Natur- und Umweltschutzes während des ganzen Jahres nicht befahren werden:
a) Inn:
1. Lej Giazöl, zwischen Silser- und Silvaplanersee;
2. Innbogen, von ARA Staz (Celerina) bis zur Mündung Flaz (Samedan);
3. Ab Wehr S-chanf bis zur Mündung Spöl;
b) Berninabach/Flaz:
1. Ab Einmündung Ova da Morteratsch bis Punt Muragl (vorbehältlich
Art. 8 Abs. 2 lit. a);
c) Vereinigter Vorderrhein/Rhein:
1. Ab Disentis bis zur Einmündung des Russeinerbaches;
2. Ab Wehr Tavanasa bis zur Brücke Mutteins;
3. Ab Wehr Kraftwerke Reichenau AG bis zur Zentrale;
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d) Landwasser:
1. Ab Davos Schmelzboden bis zum Zusammenfluss mit der Albula;
e) Landquart:
1. Ab Wehr Klosters bis zur Zentrale Küblis.

## Art. 8 {#art_8}

Übrige Fliessgewässer; Fahrzeiten
1 Das Befahren der übrigen Fliessgewässer ist bei genügendem Wasserstand vom
15. Mai bis zum 30. September gestattet.
2 Die nachfolgend aufgeführten Streckenabschnitte dürfen vom 1. Mai bis zum letzten Wochenende im Oktober befahren werden:
a) Flaz/Inn: Von Punt Muragl bis La Punt, vom 15. Juli an auch ab Pontresina;
b) Albula/Hinterrhein: Von Sils i.D. bis Reichenau;
c) Vorderrhein: Von Ilanz bis Reichenau;
d) Vereinigter Rhein: Ab Zentrale Kraftwerke Reichenau AG bis zur Kantonsgrenze;
e) Landquart: Von der Zentrale Küblis bis zur Klus.
3 Es darf nicht vor 9.00 Uhr eingebootet werden. Das letzte Ausbooten muss um
19.00 Uhr beendet sein.

## Art. 9 {#art_9}

Ein- und Ausbootstellen; Rastplätze
1 Beginn und Ende der Fahrten sowie Rast und Verpflegung dürfen nur an den hiefür
bewilligten Stellen erfolgen.
2 Die Bezeichnung der Ein- und Ausbootstellen sowie der Rastplätze obliegt den
Gemeinden und den privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern. Sie berücksichtigen dabei die Interessen des Natur- und Umweltschutzes.

## Art. 10 {#art_10}

Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Unternehmerinnen und Unternehmer eidgenössische oder kantonale Bestimmungen über die Schifffahrt missachten oder solche Handlungen der Bootsführerinnen und Bootsführer nicht nach ihren
Möglichkeiten verhindern. Die Dauer und der Umfang des Entzuges richtet sich
nach dem Verschulden.

## Art. 11 {#art_11}

Einsatz von Rafts als Schlauchboote
1 Die Artikel 5 bis 10, ausgenommen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2, gelten auch beim
Einsatz von Rafts, die als Schlauchboote immatrikuliert sind.
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4. Nichtgewerbsmässige Schifffahrt mit Rafts

## Art. 12 {#art_12}

Einschränkungen
1 Für nichtgewerbsmässige Fahrten mit mehr als dreiplätzigen Rafts gelten die Einschränkungen gemäss Artikel 7, 8, 9 Absatz 1 und Artikel 11 sinngemäss.
5. Motorisierte Schifffahrt

## Art. 13 {#art_13}

Einschränkungen; Ausnahmen
1 Die Einschränkungen gemäss Artikel 7 und 8 gelten auch für Fahrten mit Motorschiffen. Ausgenommen sind dienstliche Fahrten insbesondere der Polizei, der
Schifffahrtsbehörde, der Fischereiaufsicht, der Öl- und Feuerwehr sowie des Gewässerschutzes.
2 Dienstlichen Fahrten im Sinne von Absatz 1 gleichgestellt ist auch der Einsatz von
Motorschiffen durch die Kraftwerke zur Hilfeleistung bei Unglücks- oder Katastrophenfällen sowie zum Bau und Betrieb von Kraftwerkanlagen.
6. Anpassung an veränderte Verhältnisse

## Art. 14 {#art_14}

Schifffahrt allgemein und mit Rafts
1 Unter den Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die
Binnenschifffahrt2) kann der Grosse Rat für die allgemeine Schifffahrt und die
Schifffahrt mit Rafts weitere Einschränkungen erlassen.
2 Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen
zur Einschränkung der Schifffahrt nicht mehr oder nicht mehr in dem Ausmass gegeben sind, so ist der Grosse Rat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
3 Für den Erlass besonderer örtlicher Vorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 3
des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt ist die Regierung zuständig.
7. Rechtspflege

## Art. 15 {#art_15}

Polizeiliches Ermittlungsverfahren
1 … *
2) SR 747.201
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2 Die Halterinnen und Halter eines Schiffes sind verpflichtet, Auskunft darüber zu
erteilen, wer das Schiff geführt hat oder wem sie es überlassen haben. Diese Auskunftspflicht entfällt, wenn ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der
Strafprozessordnung zusteht. *
3 Die Kantonspolizei ist berechtigt, die Fahrfähigkeit von Schiffsführerinnen und
Schiffsführern nach Massgabe der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung festzustellen oder feststellen zu lassen. Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und Artikel 138 bis 142 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sind sinngemäss anwendbar. *

## Art. 17 Art. 16 * … {#art_17}

Administrativverfahren
1 Die Schifffahrtsbehörde führt das Administrativverfahren gemäss Artikel 19 bis 21
des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt3) durch.
Art. 18 * …
8. Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bezeichnet auch die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über
die Schifffahrt zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

## Art. 20 {#art_20}

Gebühren
1 Die Regierung setzt die Gebühren für Ausweise, Prüfungen, Sonderbewilligungen
und sonstige Dienstleistungen fest, die gestützt auf die Schifffahrtsgesetzgebung erbracht werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 10 000 Franken und sind von den
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern zu tragen.

## Art. 21 {#art_21}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in
Kraft gesetzt.4)
3) SR 747.201
4) Mit RB vom 7. November 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.09.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 geändert 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 aufgehoben 2010, 2413
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 aufgehoben 2010, 2413
877.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.09.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 15 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 15 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2413
Art. 15 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2413
Art. 16 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2413
