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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee"
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provisions: 24
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# Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

## § 1 {#par_1}

Organe
Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung
und Aufsicht gestellt.
Als Organe walten:
1. Die Fischereikommission
2. Die Geschäftsstelle
3. Die Fischereiaufsicht

## § 2 {#par_2}

Fischereikommission
Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein
Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich
mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der
Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und
Sportfischerei.
2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl
und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des
Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken,
übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und
orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.

## § 4 {#par_4}

Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.SRSZ 1.1.2015
772.111.1

## § 5 II. Fischereiberechtigung {#par_5}

Freiangelfischerei
Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer
aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

## § 6 {#par_6}

Patentpflichtige Fischerei
Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons
erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen
Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

## § 7 {#par_7}

Privatfischenzen
In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers
oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich
über die Bewilligung auszuweisen.
Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der
Vereinbarung zu richten.
Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer
Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie
die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

## § 8 {#par_8}

Berufsfischer
Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene
Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:
Kanton Luzern 10 Patente
Kanton Uri 3 Patente
Kanton Schwyz 5 Patente
Kanton Obwalden 1 Patent
Kanton Nidwalden 12 Patente
Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der
Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

## § 9 {#par_9}

Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
772.111.1

## § 10 III. Hebung des Fischbestandes {#par_10}

Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone
allein oder gemeinsam Brutanstalten.

## § 11 {#par_11}

Gewinnung des Brutmaterials
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial
für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.

## § 12 {#par_12}

Brutmaterial
Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene
Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen.
Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

## § 13 {#par_13}

Besondere Massnahmen
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu
fangen.

## § 14 {#par_14}

See- und Uferschutz
Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und
Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu
treffen.
Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen,
welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der
Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

## § 15 IV. Finanzierung {#par_15}

Entschädigung durch die Kantone
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.SRSZ 1.1.2015
772.111.1

## § 16 {#par_16}

Geschäftsstelle
Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit
dem Kanton Luzern vereinbart.

## § 17 {#par_17}

Kostenverteilung
Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen:
35 % für den Kanton Luzern
30 % für den Kanton Nidwalden
15 % für den Kanton Uri
15 % für den Kanton Schwyz
5 % für den Kanton Obwalden.

## § 18 V. Strafbestimmungen {#par_18}

Übertretungen
Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung
erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht
Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.
Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.

## § 19 {#par_19}

Anzeigen
Die Anzeigen wegen Übertretenes von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare
Handlung verübt wurde.
Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.

## § 20 {#par_20}

Beschlagnahme und Verwertung
Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.

## § 21 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_21}

Berufsfischer
Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
772.111.1

## § 22 {#par_22}

Vollzug
Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 23 {#par_23}

Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem
Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende
des folgenden Jahres gekündigt werden.

## § 24 {#par_24}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der
Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni 1931 3 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der
Kommission aufgehoben.
1 GS 17-329.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri
am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 4. Dezember 1978 und vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt.
3 GS 11-49, GS 13-475, GS 13-802, GS 12-689, GS 14-788.SRSZ 1.1.2015
