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title: "Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge"
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# Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

## § 1 I. Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:
a. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 teilnehmen (Art. 48 ff.
BVG),
b. Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB5),6
* G 2005 398
1 SR 831.40
2 SRL Nr. 200a
3 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
4 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
2 Nr. 875
c. Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV7),
d. Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 38).
2 Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).

## § 2 {#par_2}

Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach
ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die
Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
(ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).

## § 3 II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde {#par_3}

Aufgaben im Allgemeinen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie
führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufliche Vorsorge.10
2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen
und Richtlinien erlassen.

## § 4 {#par_4}

Prüfung der Berichterstattung
Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und
der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.
7 SR 831.425
8 SR 831.461.3
9 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
10 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
11 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).

## § 5 Nr. 875 3 {#par_5}

Aufsichtsmittel
Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen
Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur
Verfügung:
a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,12
b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
c. die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,13
d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,14
e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
f. die Anordnung von Expertisen,
g. die Ersatzvornahme,
h. die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken,
i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dient15.

## § 6 {#par_6}

Änderung der Stiftungsurkunde
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient,
über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.16
2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister
eingetragen.

## § 7 {#par_7}

Reglementsprüfung
1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 Ziff. 7
ZGB prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die
reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis.
Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.
2 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr
Entscheid hat konstitutive Wirkung.
12 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
13 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
14 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
15 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
16 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
17 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
4 Nr. 875

## § 8 {#par_8}

Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und
Liquidation18
1 Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und
die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im
Handelsregister.19
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

## § 9 {#par_9}

Beschwerden betreffend Informationsrechte
Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das
Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und
Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren ist gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.

## § 10 {#par_10}

Entscheide der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere
a. die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,21
b. die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für
die berufliche Vorsorge,22
c. die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,23
d. die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu
streichenden Vorsorgeeinrichtungen,24
e. die Änderung von Stiftungsurkunden,
f. den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen,25
18 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
19 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
20 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
21 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
22 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
23 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
24 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
25 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
Nr. 875 5
g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),
h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation
(Art. 53b Abs. 2 BVG),
i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.
2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz
a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle),
b. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen,
c. die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und Gesamtliquidationen26.
III. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und
der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck

## § 11 der beruflichen Vorsorge dienen27 {#par_11}

Grundsatz
Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.

## § 12 {#par_12}

Jährliche Berichterstattung
1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.29
2 ...30

## § 13 {#par_13}

Reglemente
1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufge-
26 Eingefügt durch Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
27 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
28 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
29 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
30 Aufgehoben durch Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
6 Nr. 875
fordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll zur Prüfung und
Kenntnisnahme ein.31
2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.

## § 14 IV. Rechtspflege {#par_14}

Entscheide der Aufsichtsbehörde
Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 und
Abs. 7 Ziff. 8 ZGB).

## § 15 {#par_15}

Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach
Art. 73 BVG.

## § 16 V. Gebühren {#par_16}

Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren
für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und
den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.33
31 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
32 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
33 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).

## § 17 Nr. 875 7 {#par_17}

Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von
300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten
vollen Franken, höchstens aber von 6300 Franken erhoben.
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf
maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
§ 17a34 Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe
1 Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG der Oberaufsicht
geschuldete Abgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.35
2 ...36

## § 18 VI. Schlussbestimmungen {#par_18}

Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006
in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
Luzern, 16. September 2005
Für den Konkordatsrat
Der Präsident: Paul Niederberger
Die Vizepräsidentin: Yvonne Schärli
34 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 360).
35 Fassung gemäss Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
36 Aufgehoben durch Änderung vom 3. Juni 2019, in Kraft seit dem 1. September 2019 (G 2019-035).
