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title: "Reglement über das Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» der Universität Luzern"
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# Reglement über das Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs
(LEAD)» ist ein Weiterbildungsangebot der Universität Luzern. *
2 Der Zertifikatslehrgang richtet sich an Führungskräfte und Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträger, vornehmlich aus Politik, Verwaltung und Bildungswesen sowie Unternehmen. *
3 Der Zertifikatslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, anhand von
philosophischen Methoden und Inhalten die Grundlagen, die Funktionsweise und den
Wert von Diskursen zu analysieren sowie aktuelle Herausforderungen von Diskursen zu
reflektieren. Er zielt darauf ab, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im konstruktiven
Umgang mit diesen Herausforderungen zu schulen und praxisorientiert ihre Argumentations- und Diskurskompetenzen auszubauen und zu vertiefen. *
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-048
2 Nr. 542q

## § 2 {#par_2}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Angebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten sind in einer oder mehreren Wegleitungen geregelt. *
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Weiterbildung an der Universität Luzern2. *
2 Organisation

## § 3 {#par_3}

Aufsicht
1 Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend
Fakultät) übt die Aufsicht über dieses Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den

## § 4 Qualitätsanforderungen der Universität Luzern. * {#par_4}

Studienleitung
1 Der Zertifikatslehrgang «Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs
(LEAD)» wird unter der Verantwortung eines ordentlichen Professors oder einer ordentlichen Professorin der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-
Leiters oder einer Co-Leiterin (operative Studienleitung) durchgeführt. Diese werden

## § 5 von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung. * {#par_5}

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Dozentinnen und Dozenten der Universität
Luzern, vornehmlich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, sowie aus beigezogenen Dozentinnen und Dozenten, die an anderen Universitäten und Hochschulen
tätig sind. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die
nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
2 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit
der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der
Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern3 definiert. *
2 SRL Nr. 539i
3 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
Nr. 542q 3
3 Weiterbildungsangebot

## § 6 {#par_6}

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt.
2 Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut. Die Ziele und Inhalte der Module werden in der Wegleitung des Zertifikatslehrgangs beschrieben.
3 Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.
4 Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche wissenschaftliche Leistung erbracht werden, die benotet wird. Die schriftliche Leistung kann in Form einer
schriftlichen Arbeit (Zertifikatsarbeit) oder von mehreren schriftlichen Texten im Anschluss an jedes Modul erbracht werden; darüber entscheidet die Studienleitung.

## § 7 {#par_7}

Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen, verfügt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können «sur dossier» zugelassen werden. *
2 Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung.
3 Mit der Zulassung wird entschieden, ob gewisse Vorleistungen angerechnet werden.
4 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten. *

## § 8 {#par_8}

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der
fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Fakultät jährlich einen Bericht. *
4 Abschlüsse und Zertifikate

## § 9 {#par_9}

Abschlüsse
1 Der Abschluss wird im Namen der Fakultät ausgestellt und vom Dekan oder von der
Dekanin der Fakultät sowie von der Studienleitung unterschrieben. *
4 Nr. 542q

## § 10 {#par_10}

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Leadership & Excellence in
Argumentation + Diskurs (LEAD)» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrganges im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *
2 Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über
Inhalt und Umfang des Lehrgangs.

## § 11 {#par_11}

Überschüsse und Defizite *
1 Wird ein Ertragsüberschuss erzielt, können davon 20 Prozent abgegrenzt und eingesetzt werden: *
a. * als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,
b. * zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote,
c. * für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
Der restliche Ertragsüberschuss wird in der Rechnung der Fakultät ausgewiesen.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4
des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern4 werden durch
eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren
abgegolten. *
3 Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung
der Fakultät. *
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen *

## § 12 {#par_12}

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
§ 13 * Übergangsgestimmungen
1 Studierende der Jahrgänge 2022 und 2023 des bisherigen Studiengangs «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» können ihr Studium unter dem alten Titel abschliessen.
4 SRL Nr. 539i
5 SRL Nr. 40
Nr. 542q 5
2 Studierende der Jahrgänge 2022 und 2023 des «CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte» können um die erneute Ausstellung ihres Diploms unter dem neuen Titel
«CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» bei der Studienleitung ersuchen. Das mit dem alten Titel ausgestellte Diplom wird eingezogen.
6 Nr. 542q
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2021 01.08.2021 Erstfassung G 2021-048
Erlasstitel 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 1 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 1 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 1 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 2 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 2 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 3 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 4 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 5 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 7 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 7 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 8 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 9 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 10 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 11 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-036
§ 11 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 11 Abs. 1, a. 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
§ 11 Abs. 1, b. 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
§ 11 Abs. 1, c. 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
§ 11 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 11 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
Titel 5 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-036
§ 13 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-036
Nr. 542q 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung G 2021-048
26.06.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 3 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 3 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 3 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 3 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Titel geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, a. eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, b. eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 1, c. eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 2 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 3 eingefügt G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 Titel 5 geändert G 2024-036
26.06.2024 01.08.2024 § 13 eingefügt G 2024-036
