---
title: "Vertrag über die Fusion der Gemeinden Littau und Luzern"
id: e292eb59-918b-45d3-8fcc-88e3a6c54063
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "0.1.1.1.2"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/676826
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e292eb59-918b-45d3-8fcc-88e3a6c54063
language: de
in_force_from: 2007-06-17
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/4016122
read_on: 2026-11-08
sha256: 2dcd619f86ef5db1241629b55e87297c866eab38825d98ffb5749a085dc0eb8e
provisions: 49
---

# Vertrag über die Fusion der Gemeinden Littau und Luzern

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
Die Gemeinden Littau und Luzern vereinigen sich auf den 1. Januar 2010
zu einer Gemeinde. Dabei wird die Gemeinde Littau mit der Gemeinde
Luzern zusammengeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Eigenständigkeit
Die Gemeinden Littau und Luzern behalten bis 31. Dezember 2009 ihre
Eigenständigkeit, vorbehalten sind andere in diesem Vertrag getroffene
Regelungen.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der vereinigten Gemeinde
Die vereinigte Gemeinde Luzern übernimmt auf den 1. Januar 2010 die
Aufgaben, die bis anhin durch die vertragsschliessenden Gemeinden
wahrgenommen worden sind.

## Art. 4 Seite 3/50 {#art_4}

Treuepflicht
1 Die Gemeinden Littau und Luzern verpflichten sich, nach dem zustimmenden Beschluss durch das Stimmvolk keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vorzunehmen.
Die Gemeinden verpflichten sich insbesondere, Veränderungen wichtiger
arbeitsrechtlicher Verhältnisse, die im Zusammenhang mit der Fusion von
Bedeutung sind, bis zur Vereinigung nur im gegenseitigen Einverständnis
vorzunehmen.
2 Der jährliche Finanz- und Aufgabenplan der Gemeinde Littau (inkl.
Investitionsplan) sowie die jährliche Gesamtplanung der Gemeinde Luzern
(inkl. Finanz- und Investitionsplan) werden vor der Verabschiedung der
jeweils anderen Gemeinde zur Vernehmlassung zugestellt.
Vorschläge für Vorhaben, welche in Abweichung zum Finanz- und Aufgabenplan Littau bzw. der Gesamtplanung Luzern eingebracht werden,
müssen vor dem Entscheid der jeweils anderen Gemeinde zur Vernehmlassung zugestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Projekte,
Investitionen bzw. Desinvestitionen, den Erlass oder die Änderung von
Reglementen und Verordnungen, neue Zusammenarbeitsverhältnisse oder
die Übernahme neuer Aufgaben handelt.
3 Motionsantworten müssen vor der Traktandierung in der Legislative der
jeweils anderen Gemeinde zur Stellungnahme zugestellt werden.

## Art. 5 Namen, Symbole und Bürgerrecht {#art_5}

Name
Die vereinigte Gemeinde trägt den Namen „Luzern“.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeindewappen
Das bisherige Gemeindewappen der Gemeinde Luzern bleibt für die
vereinigte Gemeinde unverändert.

## Art. 7 {#art_7}

Ortsnamen
Die bisherigen Ortsteil-, Quartier- und Weilerbezeichnungen bleiben in der
vereinigten Gemeinde grundsätzlich erhalten.

## Art. 8 Seite 4/50 {#art_8}

Bürgerrecht
Das bisherige Bürgerrecht der Gemeinde Littau wird durch das Bürgerrecht
der Gemeinde Luzern ersetzt.

## Art. 9 Grosser Stadtrat, Stadtrat und weitere Organe {#art_9}

Grosser Stadtrat (Legislative)
1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den
1. Januar 2010, wählen die Stimmberechtigten im Verhältniswahlverfahren
die 48 Mitglieder des Parlaments der vereinigten Gemeinde Luzern
(Grosser Stadtrat) für den Rest der Amtsdauer 2008 bis 2012.
2 Die Neuwahlen finden im Jahr 2009 statt. Die Wahlanordnung erfolgt
durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
3 Die Neuwahlen des Grossen Stadtrates werden vom Gemeinderat von
Littau und dem Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt.
4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Einwohnerrates von Littau und des
Grossen Stadtrates von Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

## Art. 10 {#art_10}

Stadtrat (Exekutive)
1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den
1. Januar 2010, wählen die Stimmberechtigten im Mehrheitswahlverfahren
die 5 Mitglieder des Stadtrates der vereinigten Gemeinde Luzern für den
Rest der Amtsdauer 2008 bis 2012.
2 Die Neuwahlen finden im Jahr 2009 statt. Die Wahlanordnung erfolgt
durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
3 Die Neuwahlen des Stadtrates werden vom Gemeinderat von Littau und
dem Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt.
4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates von Littau und des
Stadtrates von Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

## Art. 11 Seite 5/50 {#art_11}

Urnenbüro
1 Die Neuwahl des Urnenbüros wird durch den Grossen Stadtrat der
vereinigten Gemeinde Luzern an seiner konstituierenden Sitzung im
Januar 2010 vorgenommen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Urnenbüros der Gemeinden Littau und
Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

## Art. 12 {#art_12}

Betreibungsamt
1 Die Betreibungskreise der beiden Gemeinden Littau und Luzern werden
per 1. Januar 2010 zusammengelegt.
2 Die Neuwahl der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und
der Stellvertretung erfolgt durch den Stadtrat der vereinigten Gemeinde
Luzern an dessen konstituierender Sitzung im Januar 2010 für den Rest
der Amtsperiode 2008 bis 2012.
3 Die Amtsdauer der Betreibungsbeamten der Gemeinde Littau und der
Gemeinde Luzern sowie deren Stellvertretungen wird durch die zuständige
Exekutive bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

## Art. 13 {#art_13}

Friedensrichter
1 Dem Grossen Rat wird beantragt, mit der Genehmigung der Vereinigung
die bisherigen Friedensrichterkreise Littau und Luzern-Stadt zu einem
Friedensrichterkreis Luzern-Stadt zu vereinigen.
2 Auf das Datum der Vereinigung, d. h. auf den 1. Januar 2010, findet die
Neuwahl der Friedensrichterin oder des Friedensrichters für den Rest der
Amtsperiode 2008 bis 2012 statt.
3 Die Neuwahl findet im Jahr 2009 statt. Die Wahlanordnung erfolgt durch
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
4 Die Neuwahl wird vom Gemeinderat von Littau und vom Stadtrat von
Luzern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt.
5 Die Amtsdauer des Friedensrichters der Gemeinde Littau und der
Friedensrichterin der Gemeinde Luzern wird bis zum 31. Dezember 2009
verlängert.

## Art. 14 Seite 6/50 {#art_14}

Schulpflege
1 Das Parlament der vereinigten Gemeinde Luzern wählt im Januar 2010
nach bisher geltendem Recht der Gemeinde Luzern die neue Schulpflege
mit 7 Mitgliedern für eine Amtsdauer vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember
2010.
2 Die Neuwahl der Schulpflege wird vom Gemeinderat von Littau und dem
Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet.
3 Die Regelung der Schulpflege ab dem 1. Januar 2011 erfolgt nach Vorgabe der neuen Gemeindeordnung.
4 Die Amtsdauer der Schulpflegen von Littau und Luzern wird bis zum
31. Dezember 2009 verlängert.

## Art. 15 {#art_15}

Ständige Kommissionen
1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den
1. Januar 2010, finden die Neuwahlen der Kommissionen für den Rest der
Amtsperiode 2008 bis 2012 statt.
2 Die Neuwahlen werden vom neuen Grossen Stadtrat an seiner konstituierenden Sitzung im Januar 2010 bzw. vom neuen Stadtrat im Januar 2010
für den Rest der Amtsperiode vorgenommen.
3 Bei der Besetzung der Kommissionen wird auf eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Gruppierungen der Einwohnerschaft geachtet.

## Art. 16 {#art_16}

Nicht ständige Kommissionen
Die nicht ständigen Kommissionen werden von der vereinigten Gemeinde
Luzern in ihrer Form und ihrem Bestand übernommen und bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben.

## Art. 17 {#art_17}

Delegierte in Verbänden
1 Auf das Datum der Vereinigung der beiden Gemeinden, d. h. auf den
1. Januar 2010, finden die Neuwahlen der Delegierten für den Rest der
Amtsperiode 2008 bis 2012 statt.
2 Der Grosse Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern wählt an seiner
konstituierenden Sitzung im Januar 2010 die Delegierten für die Gemeindeverbände für den Rest der Amtsperiode 2008 bis 2012.

## Art. 18 Seite 7/50 {#art_18}

Amtsübergabe
Die Amtsübergabe findet in Anwesenheit des Regierungsstatthalters des
Amtes Luzern statt.

## Art. 19 {#art_19}

Verantwortung
Die Verantwortung für die bis 31. Dezember 2009 getätigten Geschäfte
und Ausgaben liegt bei den Behörden der beiden bisherigen Gemeinden.

## Art. 20 Verwaltung {#art_20}

Aufbauorganisation, Standorte
Die Aufbauorganisation sowie auch die Standorte der Verwaltung werden
durch den Stadtrat der vereinigten Gemeinde nach organisatorischen und
wirtschaftlichen Kriterien festgelegt.

## Art. 21 {#art_21}

Archive
1 Das Archiv der Gemeinde Littau wird am 31. Dezember 2009 abgeschlossen und als getrennter Archivfonds in das Archiv der vereinigten Gemeinde
übergeführt.
2 Die archivwürdigen Verwaltungsunterlagen der vereinigten Gemeinde
werden in den bestehenden Archivfonds der bisherigen Gemeinde Luzern
integriert.
3 Die Pflege und Verwaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Archivfonds richten sich nach der massgebenden kantonalen Gesetzgebung.

## Art. 22 {#art_22}

Informatik
1 Informatikorganisation und -infrastruktur der beiden Gemeinden werden
zusammengelegt.
2 Die Dienstleistungen des von der bisherigen Gemeinde Littau für andere
Gemeinden geführten Rechenzentrums bleiben auch nach der Fusion
gewährleistet.
3 Die Schulinformatik wird auf dem ganzen Gebiet der vereinigten
Gemeinde Luzern nach dem Konzept der bisherigen Gemeinde Luzern
aufgebaut.

## Art. 23 Seite 8/50 {#art_23}

Personal
1 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden der Gemeinde Littau werden
von der vereinigten Gemeinde per 1. Januar 2010 übernommen, diejenigen
der Mitarbeitenden der Gemeinde Luzern weitergeführt.
Kann das Arbeitsverhältnis einer oder eines Mitarbeitenden ausnahmsweise
nicht in der bisherigen Form übernommen werden, hat die zuständige Gemeinde das bisherige Arbeitsverhältnis rechtzeitig per 31. Dezember 2009
zu beenden und der bzw. dem betroffenen Mitarbeitenden ein adäquates
Angebot für ein neues Arbeitsverhältnis zu unterbreiten.
2 Die Mitarbeitenden der Gemeinde Littau werden per 1. Januar 2010 dem
Personalversicherungswesen der Gemeinde Luzern unterstellt.
Die Rentner der Gemeinde Littau verbleiben bei der Bâloise-Sammelstiftung.
3 Für alle Mitarbeitenden der vereinigten Gemeinde Luzern gelten ab dem
1. Januar 2010 die Personalreglemente und -verordnungen der Gemeinde
Luzern.

## Art. 24 {#art_24}

Öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit (Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz) wird auch in der
vereinigten Gemeinde im gleichen Rahmen garantiert wie vor der
Vereinigung.

## Art. 25 {#art_25}

Bildung
1 Am heutigen Qualitätsanspruch der Volksschulen ändert sich im Hinblick
auf die Vereinigung der beiden Gemeinden nichts.
2 Die freiwilligen Angebote der Volksschule Luzern werden im gesamten
Gebiet der vereinigten Gemeinde angeboten.
3 Die Planung von Schulhausstandorten und Schulräumen wird koordiniert
und richtet sich nach der Entwicklung des Bedarfs.
Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für die Musikschule.

## Art. 26 {#art_26}

Kultur, Sport und Freizeit
Alle Vereine und Organisationen auf dem Gebiet der vereinigten Gemeinde
werden bei der Zuteilung von Nutzungsrechten und Fördermitteln innerhalb
ihrer Kategorie gleich behandelt.

## Art. 27 Seite 9/50 {#art_27}

Alterswesen
1 Das Alterszentrum Staffelnhof der Gemeinde Littau wird von der vereinigten Gemeinde Luzern weitergeführt.
2 Die Spitex-Dienstleistungen werden für alle Einwohner/innen auf dem
Gebiet der vereinigten Gemeinde Luzern nach einheitlichen Standards
sichergestellt.

## Art. 28 {#art_28}

Sozialwesen
1 Freiwillige, die gesetzlichen Sozialleistungen ergänzende Zusatzleistungen stehen allen berechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der vereinigten Gemeinde zu.
2 Die Beratungs- und Betreuungsdienste in den Bereichen Kinder, Jugend
und Familie stehen allen Einwohnerinnen und Einwohnern der vereinigten
Gemeinde gleichermassen zur Verfügung. Bei deren Ausgestaltung wird
den unterschiedlichen Anforderungen in den Quartieren der vereinigten
Gemeinde Rechnung getragen.

## Art. 29 {#art_29}

Vormundschaft
Die bestehenden vormundschaftlichen Massnahmen der Gemeinde Littau
werden von der vereinigten Gemeinde Luzern per 1. Januar 2010 übernommen.

## Art. 30 {#art_30}

Verkehr
Das Angebot im ÖV wird ab dem 1. Januar 2010 in allen Ortsteilen der
vereinigten Gemeinde Luzern nach den gleichen Kriterien bestimmt.

## Art. 31 {#art_31}

Umwelt und Raumordnung
1 Die Strategie zur räumlichen Entwicklung der Gemeinde Littau "Chance
Littau" wird im Raumentwicklungskonzept der vereinigten Gemeinde
Luzern sinngemäss weiterverfolgt und in der neu zu erarbeitenden Bau-
und Zonenordnung (BZO) der vereinigten Gemeinde entsprechend
umgesetzt.
Seite 10/50
2 Die Wasserversorgung der Gemeinde Littau wird durch die ewl Wasser
AG, eine Tochter der ewl Holding AG, welche sich zu 100% im Besitz der
vereinigten Gemeinde Luzern befindet, übernommen. Nach der Übernahme ist die ewl Wasser AG für die Wasserversorgung auf dem gesamten
Gemeindegebiet der vereinigten Gemeinde Luzern verantwortlich.
3 Die Leistungen und Massnahmen zur Förderung des Umweltschutzes
werden auf dem Gebiet der vereinigten Gemeinde Luzern nach einheitlichen Kriterien und Standards erbracht.

## Art. 32 {#art_32}

Volkswirtschaft
Die vereinigte Gemeinde Luzern nutzt ihr Potenzial und ihr internationales
Image aktiv für die Entwicklung von Wirtschaft, Tourismus, Kultur und
Sport. Sie setzt sich zum Ziel, zum starken Motor für die Entwicklung der
Agglomeration zu werden.

## Art. 33 Finanzen {#art_33}

Finanzpolitische Vorgaben
1 Die vereinigte Gemeinde Luzern wird die ab 2010 jährlich wiederkehrenden Steuerertragsausfälle in der Höhe von ca. 7 Mio. Franken sowie die
zusätzlich anfallenden Abschreibungen von ca. 2 Mio. Franken durch
Synergiegewinne bis spätestens 2016 kompensieren.
2 Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mehrkosten für fusionsbedingte
Leistungsangleichungen auf 3 Mio. Franken pro Jahr limitiert und verbindliche Zielvorgaben für Synergiegewinne in der Höhe von jährlich wiederkehrenden 12 Mio. Franken vorgegeben. Letztere beinhalten auch die
Vorgabe der Reduktion des Stellenplanes (Basis: Pläne Littau und Luzern
per 31. Dezember 2006) um 50 Stellen.
3 Der vom Regierungsrat des Kantons Luzern dem Grossen Rat beantragte
Beitrag an die Vereinigung von 20 Mio. Franken wird, sofern der Grosse
Rat dem Beitrag zustimmt, für die Kompensation der fusionsbedingten
Mehrkosten eingesetzt, welche in einer Übergangszeit ab 2010 anfallen,
bis die Synergiegewinne vollständig wirksam werden.

## Art. 34 Seite 11/50 {#art_34}

Übernahme von Aktiven und Passiven
Die Aktiven und Passiven der bisherigen Gemeinde Littau gehen per
1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die vereinigte
Gemeinde Luzern über.

## Art. 35 {#art_35}

Grundstücke
Die Grundstücke, welche im Eigentum der bisherigen Gemeinde Littau
sind, gehen per 1. Januar 2010 ins Eigentum der vereinigten Gemeinde
Luzern über.
Die Grundstücke sind im Anhang 6 aufgelistet.

## Art. 36 {#art_36}

Buchhaltung
Die Buchhaltungen der beiden bisherigen Gemeinden Littau und Luzern
werden per 1. Januar 2010 zusammengeführt.

## Art. 37 {#art_37}

Rechnungsprüfung
1 Die Rechnungsprüfung gemäss Gemeindegesetz für die vereinigte
Gemeinde Luzern erfolgt durch das Finanzinspektorat der bisherigen
Gemeinde Luzern als selbstständiges und unabhängiges Fachorgan der
Verwaltung.
2 Das Finanzinspektorat prüft die Rechnungen der Gemeinde Littau und der
Gemeinde Luzern für das Rechnungsjahr 2009 zuhanden des Parlaments
der vereinigten Gemeinde Luzern.

## Art. 38 {#art_38}

Rechnungsabnahme
Für die Abnahme der Rechnungen 2009 der bisherigen Gemeinden Littau
und Luzern ist der Grosse Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern
zuständig.

## Art. 39 {#art_39}

Voranschlag
1 Der Voranschlag für das Jahr 2010 wird durch den Gemeinderat von
Littau und den Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet.
Seite 12/50
2 Die Beschlussfassung über den Voranschlag 2010 für die vereinigte
Gemeinde Luzern erfolgt Anfang 2010 durch den Grossen Stadtrat der
vereinigten Gemeinde Luzern.

## Art. 40 {#art_40}

Finanz- und Aufgabenplan
1 Der Finanz- und Aufgabenplan für die Jahre 2010 bis 2014 wird durch den
Gemeinderat von Littau und den Stadtrat von Luzern gemeinsam vorbereitet.
2 Die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan 2010–2014 für
die vereinigte Gemeinde Luzern erfolgt Anfang 2010 durch den Grossen
Stadtrat der vereinigten Gemeinde Luzern.

## Art. 41 Kommunale Erlasse, Verbände und Verträge {#art_41}

Kommunale Erlasse
1 Für die vereinigte Gemeinde Luzern gelten die Erlasse der bisherigen
Gemeinde Luzern, insbesondere die Gemeindeordnung der Stadt Luzern
vom 7. Februar 1999.
2 Die Erlasse der Gemeinde Littau werden unter Vorbehalt des folgenden
Absatzes auf das Datum der Vereinigung aufgehoben.
3 Für das Gemeindegebiet Littau bleiben folgende Erlasse in Kraft, bis eine
Regelung für die vereinigte Gemeinde Luzern geschaffen ist:
– Bau- und Zonenreglement
– Strassenreglement
– Erlasse, die Anlagen, Einrichtungen und Gebäude auf Gemeindegebiet
Littau betreffen (z. B. Quartierheizung Staffelnhof, Solidaritätsfonds des
Alterszentrums Staffelnhof, Hausordnungen für die Schulhäuser und
andere öffentliche Gebäude)
4 Für die Gebühren gelten ab dem Zeitpunkt der Vereinigung, d. h. ab dem
1. Januar 2010, die Regelungen und Ansätze der Gemeinde Luzern.

## Art. 42 Seite 13/50 {#art_42}

Gemeindeverbände und Gemeindeverträge
Die vereinigte Gemeinde Luzern tritt bei sämtlichen Gemeindeverbänden
und Gemeindeverträgen die Rechtsnachfolge der bisherigen Gemeinde
Littau an.

## Art. 43 {#art_43}

Verträge
Die vereinigte Gemeinde Luzern tritt bei sämtlichen Verträgen die Rechtsnachfolge der bisherigen Gemeinde Littau an.

## Art. 44 Schlussbestimmungen {#art_44}

1 Zustandekommen
Der Fusionsvertrag kommt mit der Zustimmung der Stimmberechtigten in
gesonderten Abstimmungen in den Gemeinden Littau und Luzern zustande.
Vorbehalten bleibt der Beschluss des Grossen Rates des Kantons Luzern
über das Gesetz zur Vereinigung der Gemeinden Littau und Luzern.

## Art. 45 {#art_45}

Hängige Geschäfte
1 Die vereinigte Gemeinde Luzern führt die hängigen Geschäfte der bisherigen Gemeinden weiter.
2 Bei der Amtsübergabe wird ein Pendenzenverzeichnis mit allen hängigen
Geschäften übergeben.

## Art. 46 {#art_46}

Vollzug Umsetzung
1 Der Gemeinderat von Littau und der Stadtrat von Luzern der bisherigen
Gemeinden werden mit dem Vollzug des vorliegenden Vertrages beauftragt.
2 Sie sind insbesondere für das Einhalten der Vereinigungsfrist verantwortlich. Ausserdem sorgen sie für die hinreichende und sachgerechte Information der Öffentlichkeit über den Verlauf des Vereinigungsverfahrens.
1 Die Stimmberechtigten der Gemeinden Littau und Luzern haben der Fusion am 17. Juni 2007
zugestimmt. Der Kantonsrat hat die Vereinigung der beiden Gemeinden per 1. Januar 2010
am 16. Juni 2008 genehmigt.

## Art. 47 Seite 14/50 {#art_47}

Weitere Vertragsbestandteile
Die dem Fusionsvertrag beigelegten Inventare über die von der Vereinigung betroffenen Grundstücke, die Listen der Reglemente der beiden
Gemeinden, die Listen der ständigen und nicht ständigen Kommissionen,
die Listen der Gemeindeverträge und die Listen der Mitgliedschaften in
Gemeindeverbänden bilden einen Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

## Art. 48 {#art_48}

Kostenverteiler
Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages bis
zum 31. Dezember 2009 anfallen, werden von den beiden Gemeinden
anteilig getragen. Der Schlüssel entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahlen (ständige Wohnbevölkerung; Littau 16'020 / Luzern 57'491) der
beiden Gemeinden per 31. Dezember 2005 (Quelle: Statistisches Amt des
Kantons Luzern). Sonderregelungen bleiben vorbehalten.

## Art. 49 {#art_49}

Anzahl Exemplare
Der Vertrag ist dreifach auszufertigen, je ein Exemplar für die fusionierenden Gemeinden und ein Exemplar zuhanden des Kantons Luzern.
Luzern, 20. Juni 2007
Namens des Stadtrates von Luzern
Urs W. Studer Toni Göpfert
Stadtpräsident Stadtschreiber
Namens des Gemeinderates von Littau
Dr. Josef Wicki Hans Büchli
Gemeindepräsident Gemeindeschreiber
Anhang 2: Gemeindewappen der fusionierten Gemeinde Luzern
Das heraldische Wappen der Gemeinde Littau mit seinen drei blauen
Spitzen geht in der fusionierten Gemeinde Luzern nicht unter. Es gilt
weiterhin als Gebietswappen und kann als solches von Vereinen usw.
weiterverwendet werden.
Seite 17/50
Anhang 3: Listen der ständigen Kommissionen
Littau
Kommissionen des Einwohnerrates
Bau- und Verkehrskommission
Bürgerrechtskommission
Finanzkommission
Geschäftsprüfungskommission
Kommissionen des Gemeinderates
Alters- und Sozialkommission
Baukommission
Integrationskommission
Jugendkommission
Kommission Öffentlicher Verkehr
Kulturkommission
Landwirtschaftskommission
Musikschulkommission
Paritätische Kommission für Beratungsdienste
Personalversicherungskommission
Wirtschaftskommission
Luzern
Kommissionen des Grossen Stadtrates
Baukommission
Bürgerrechtskommission
Geschäftsprüfungskommission
Sozialkommission
Seite 18/50
Kommissionen des Stadtrates
Aufsichtskommission Mittelschulen (Diplommittelschule,
Wirtschaftsmittelschule)
Fachkommission Umweltpädagogik
Feuerwehrkommission
Friedhofkommission
Interkulturelles Forum
Kommission für Bildende Kunst
Kommission für die Bewilligung von Fahrten in die autofreie
Altstadt
Kommission für Wirtschaftsfragen
Kulturgüterschutz-Kommission
Kunst- und Kulturpreiskommission
Musikschulkommission
Nutzungsrechtekommission (Kultur- und Kongresszentrum Luzern)
Ortsgesundheitskommission
Pensionskommission
Seniorenrat
Sportkommission
Stadtbaukommission
Taxikommission
Verkehrskommission
Wettbewerbskommission, Werkbeiträge von Stadt und Kanton
Seite 19/50
Anhang 4: Listen der bestehenden nicht ständigen Kommissionen
Littau
Kommissionen des Einwohnerrates
Keine
Kommissionen des Gemeinderates
Arbeitsgruppe Finanzstrategie
Fondsverwaltung Fonds für soziale Zwecke
Kommission Schulraumplanung
Ortsplanungskommission
Stellenbewertungskommission
Luzern
Kommissionen des Grossen Stadtrates
Spezialkommission Fusion Littau-Luzern
Kommissionen des Stadtrates
Keine
Seite 20/50
Anhang 5: Listen der bestehenden Reglemente und Verordnungen
Littau
1 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde vom 17. September 1997
2 Personalreglement vom 26. Januar 2000
3 Personalverordnung vom 29. Mai 2000
4 Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung vom Juni 2004
5 Reglement über Dienstverhältnis und Besoldung des Gemeinderates
vom 21. Mai 2003
6 Sitzungsreglement des Gemeinderates vom 11. Januar 2006
7 Pensionsreglement für die Mitglieder des Gemeinderates vom 2. Juli 2003
8 Geschäftsreglement für den Einwohnerrat Littau vom 4. Juli 2001
9 Gebührenverordnung vom 14. Januar 2004
10 Datenschutzreglement vom 31. August 1981
11 Verordnung über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte vom
1. März 1989
12 Feuerwehrreglement vom 5. November 2003
13 Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen vom 20. November
14 Vollzugsverordnung zum Reglement über das Friedhof- und
Bestattungswesen vom 20. November 2002
15 Reglement für Beitragsleistungen aus dem Solidaritätsfonds des
Alterszentrums Staffelnhof vom 22. Dezember 2004
16 Reglement der Musikschule Littau vom 24. November 2005
17 Abfallreglement vom 2. Juli 2003
18 Vollzugsverordnung zum Abfallreglement vom 2. Juli 2003
19 Wasser-Reglement vom 17. Oktober 1966
20 Kanalisationsreglement vom 17. Oktober 1966
21 Bau- und Zonenreglement
22 Strassenreglement vom 10. Oktober 1973
23 Parkkartenreglement vom 29. Juni 1994
24 Reglement Quartierheizung Staffelnhof vom 20. November 2002
25 Verordnung über die mietweise Überlassung von Turnhallen, Aussenanlagen, Räumlichkeiten und diversen Geräten der Gemeinde Littau
26 Organisationsverordnung vom 7. Dezember 1998
Seite 21/50
Luzern
0.1.1.1.1 Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999
0.2.1.1.1 Verordnung über die Urnenbüroorganisation und die Entschädigung der Urnenbürofunktionäre vom 18. Dezember 1996
0.3.1.1.1 Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates von Luzern vom
11. Mai 2000
0.3.1.1.2 Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen der
Mitglieder des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000
0.4.1.1.1 Geschäftsordnung des Stadtrates von Luzern vom 21. August
0.4.1.1.2 Reglement über die Besoldung der Mitglieder des Stadtrates von
Luzern vom 26. Oktober 1989
0.4.1.1.3 Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom
18. Dezember 2003
0.4.1.1.4 Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates vom
5. Dezember 1995
0.5.1.1.1 Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern
(Organisationsreglement) vom 13. Juni 2002
0.5.1.1.2 Verordnung zum Reglement über die Organisation der Stadtverwaltung Luzern (Organisationsverordnung) vom 28. August 2002
0.5.1.1.3 Reglement über das Beteiligungs- und Beitragscontrolling vom
5. Februar 2004
0.5.1.1.4 Verordnung über die delegierten Aufgaben von höchster Bedeutung im Rahmen des Beteiligungs- und Beitragscontrollings vom
5. Februar 2004
0.5.1.1.5 Verordnung zum Reglement über das Beteiligungs- und Beitragscontrolling vom 29. März 2006
0.5.1.1.6 Verordnung über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
in der Stadt Luzern vom 29. März 2006
0.5.2.1.1 Reglement über das Einwohnermeldewesen der Stadt Luzern
vom 27. November 1997
0.5.2.1.2 Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom
26. Februar 1997
0.5.2.2.1 Gemeindevertrag über die Bildung des Zivilstandskreises Luzern
vom 18. Februar 2003
0.5.3.1.1 Gebührentarif für die Stiftungsaufsicht vom 1. Mai 2002
Seite 22/50
0.5.4.1.1 Verordnung über das Stadtarchiv vom 7. September 1994
0.5.4.1.2 Haus- und Benutzungsordnung für das Stadtarchiv vom
15. Februar 1995
0.5.5.1.1 Reglement über die systematische Rechtssammlung der Stadt
Luzern vom 13. Juni 2002
0.5.5.1.2 Gebührentarif für die Abgabe von Erlassen der systematischen
Rechtssammlung der Stadt Luzern vom 16. März 1994
0.5.6.1.1 Tarif über die Gebühren im Einbürgerungswesen vom
21. Dezember 2005
0.6.1.1.1 Reglement über den Schutz von Personendaten in der
Stadtverwaltung (Datenschutzreglement) vom 21. März 1991
0.6.1.1.2 Verordnung zur Organisation der Informatik
(Informatikverordnung vom 22. März 2006
0.7.1.1.1 Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit vom 27. Februar
0.8.1.1.1 Personalreglement der Stadt Luzern (PR) vom 25. Juni 1998
0.8.1.1.2 Personalverordnung der Stadt Luzern (PVo) vom 25. November
0.8.3.1.1 Personal- und Besoldungsordnung über das Dienstverhältnis der
Lehrer (PBOL) vom 10. Januar 1956
0.8.3.1.2 Verordnung über die Stundenentlastung und Entschädigung von
Personen mit besonderen Aufgaben im städtischen Schuldienst
vom 20. Dezember 1995
0.8.3.1.3 Verordnung über die Besoldungsansätze für Stellvertretungen an
den Mittelschulen, der Musikschule und der Gewerblichen
Berufsschule der Stadt Luzern vom 20. Dezember 1995
0.8.3.1.4 Verordnung zur PBOL vom 25. November 1998
0.8.5.1.1 Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern vom
27. November 1997
0.9.1.1.1 Verordnung über die Entschädigung der Schulpflege und über
die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen
vom 12. Dezember 2001
0.10.1.1.1 Verordnung über das Kinder- und das Jugendparlament vom
28. November 2001
1.1.1.1.1 Vertrag über die Stadtpolizei Luzern vom 24. März 2000
1.1.2.1.1 Marktreglement vom 12. März 1998
1.1.2.1.2 Marktverordnung vom 27. Mai 1998
1.1.2.2.1 Verordnung über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte
in der Stadt Luzern vom 17. September 1997
Seite 23/50
1.1.2.2.2 Beschluss über die Einführung eines kommunalen öffentlichen
Ruhetags am 2. Oktober (St. Leodegar) vom 28. Januar 1999
1.1.3.1.1 Reglement über die vorübergehende und die dauernde
Benützung des öffentlichen Grundes vom 25. November 1993
1.1.3.2.1 Gebührenordnung für das Fundbüro vom 23. Februar 1994
1.1.4.1.1 Verordnung über die Gebühren für Alarmnet vom 5. November
1.2.1.1.1 Reglement über die Organisation der Feuerwehr Stadt Luzern
vom 16. November 1995
1.2.1.1.2 Vollzugsverordnung zum Reglement über die Organisation der
Feuerwehr Stadt Luzern vom 31. Januar 1996
1.2.2.1.1 Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern vom 29. Januar 1997
1.2.3.1.1 Tarif der Feuerwehr Stadt Luzern vom 5. Juni 1996
1.2.4.1.1 Verordnung über den Feuerwehrfonds der Stadt Luzern vom
5. Juni 1996
1.3.1.1.1 Gemeindevertrag über die Benützung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens (RSK) vom 3. Dezember 2003
1.3.1.1.2 Gemeindevertrag betreffend Mitbenutzung der Schiessanlagen
Hüslenmoos (Gemeinde Emmen) durch Schützenvereine aus
der Stadt Luzern vom 10. Dezember 2003
1.3.2.1.1 Gemeindevertrag über die Organisation des Zivilschutzes in den
Gemeinden Horw, Kriens und Luzern vom 10./11. Januar 2001
1.3.2.1.2 Tarif für die Miete von Material und Fahrzeugen des Zivilschutzes sowie für zivile Einquartierungen in städtischen Zivilschutzunterkünften vom 28. Februar 1996
2.2.1.1.1 Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule
vom 28. Juni 2001
2.2.1.1.2 Verordnung zum Reglement über die Organisation der
städtischen Volksschule vom 5. September 2001
2.2.1.1.3 Geschäftsordnung der Schulpflege der Stadt Luzern vom
13. November 2001
2.3.1.1.1 Verordnung über die Städtischen Mittelschulen vom 23. Juni
2.3.1.1.2 Schulordnung für die Städtischen Mittelschulen vom 14. Juli
2.3.2.1.1 Verordnung über die Aufnahme, Promotion und Diplomierung an
der städtischen Wirtschaftsmittelschule vom 23. Februar 2000
Seite 24/50
2.4.1.1.1 Reglement für die gewerbliche Berufsschule der Stadt Luzern
vom 2. Juni 1986
2.4.1.1.2 Verordnung über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten
in den Berufsschulzentren Bahnhof, Heimbach und Weggismatt
vom 26. März 1997
2.4.1.1.3 Reglement für eine Übergangsregelung der beruflichen Vorsorge
für die mitarbeitenden Personen der gewerblichen Berufsschule
der Stadt Luzern vom 19. September 2002
2.5.1.1.1 Reglement für die Musikschule der Stadt Luzern vom
21. November 2002
2.5.1.1.2 Tarif der Schulgelder für die Musikschule der Stadt Luzern vom
23. Februar 1994
2.5.1.1.3 Verordnung über die Musikschulkommission der Stadt Luzern
vom 13. Juni 2001
2.5.2.1.1 Tarif der Kursgelder für den Besuch der Fachschule für
Textilverarbeitung vom 20. Dezember 1995
2.6.1.1.1 Reglement für den Betrieb der Horte der Stadt Luzern vom
27. Januar 2000
2.6.1.1.2 Verordnung zum Reglement für den Betrieb der Horte der Stadt
Luzern vom 31. Mai 2006
2.6.1.1.3 Verordnung über das Pilotprojekt Schule+Betreuung vom
30. Juni 2004
2.6.1.1.4 Verordnung über das Pilotprojekt Mittagstisch vom 30. Juni 2004
2.6.1.1.5 Verordnung über das Pilotprojekt Tagesschule vom 16. Februar
2.7.1.1.1 Verordnung über den Stipendienfonds vom 31. Mai 1995
3.1.1.1.1 Verordnung über die Sportkommission der Stadt Luzern vom
4. April 2001
3.2.1.1.1 Verordnung über die Kommission Bildende Kunst vom
8. November 2006
3.3.1.1.1 Reglement für die Schulbibliotheken der Stadt Luzern vom
29. März 1994
3.4.1.1.1 Verordnung über die mietweise Überlassung von Turnhallen und
Aussenanlagen der Stadt Luzern an Vereine und andere
Organisationen vom 5. Juli 1995
3.4.1.1.2 Tarif für die mietweise Überlassung von Räumen in städtischen
Schulhäusern vom 22. März 2006
Seite 25/50
3.4.1.1.3 Tarif für die Benützung des Hallenbades in der Kinder- und
Jugendsiedlung Utenberg vom 18. Oktober 2000
3.4.1.1.4 Tarif für die Benützung des Thermalbades im Betagtenzentrum
Dreilinden vom 17. Oktober 2001
3.4.1.1.5 Gebührentarif für das Strandbad Tribschen vom 5. April 2006
3.4.2.1.1 Verordnung über die Vermietung und Benützung des Richard-
Wagner-Museums vom 7. August 1996
3.4.3.1.1 Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im
Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte vom
17. Januar 1996
3.4.5.1.1 Reglement über die Vergabe von Nutzungsrechten an
ausgewählte Nutzungsberechtigte im Kultur- und
Kongresszentrum Luzern vom 27. November 1997
3.4.6.1.1 Verordnung über die Vermietung des Minnie-Hauk-Saales im
Schlössli Wartegg vom 28. Januar 1998
3.5.1.1.1 Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung
kultureller Aktivitäten vom 27. Juni 1991
3.5.1.1.2 Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung
des Jugendsportes vom 27. Juni 1991
3.5.1.1.3 Reglement über den Fonds zur allgemeinen Förderung von
Kultur und Sport vom 27. Juni 1991
3.5.1.1.4 Verordnung zum Reglement über den Fonds zur allgemeinen
Förderung von Kultur und Sport vom 27. Juni 2000
4.1.1.1.1 Tarif für die Behandlungskosten der Kinder- und
Jugendzahnklinik der Stadt Luzern vom 5. Januar 2005
4.1.1.1.2 Verordnung über die Ortsgesundheitskommission vom
28. Januar 2004
4.3.1.1.1 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom
25. März 1999
4.3.1.1.2 Verordnung zum Reglement über das Bestattungs- und
Friedhofwesen vom 3. November 1999
5.1.1.1.1 Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente (AHIZ-Reglement)
vom 18. September 1986
5.1.1.1.2 Vollzugsverordnung zum Reglement über die Zusatzleistungen
der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente
(AHIZ-Verordnung) vom 28. Februar 1996
5.3.1.1.1 Taxordnung für die städtischen Wohnheime, Pflegeheime und
Pflegewohnungen vom 22. Oktober 2003
Seite 26/50
5.3.1.1.2 Taxordnung für das städtische Tagesheim vom 13. November
5.3.1.1.3 Verordnung über den Seniorenrat vom 12. März 2003
5.4.1.1.1 Gemeindevertrag "Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe" vom
8. November 1994
5.4.1.1.2 Statuten des Gemeindeverbandes Sozial-BeratungsZentrum
(SoBZ) Amt Luzern vom 21. März 2002
5.4.2.1.1 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom
30. November 1995
5.4.2.2.1 Verordnung über den Maria-Benes-Schmid-und-Bernhard-Perret-
Fonds vom 28. April 1999
5.4.2.2.2 Verordnung über den von Sonnenberg-, Schärli- und Brügger-
Fonds vom 17. Januar 1996
5.4.2.3.1 Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern an
Familien und allein Erziehende vom 7. Juni 2001
5.4.2.3.2 Vollzugsverordnung zum Reglement über die Zusatzleistungen
der Stadt Luzern an Familien und Alleinerziehende vom
28. Februar 1996
5.4.2.3.3 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung im
Vorschulalter vom 12. Juni 2003
5.4.2.3.4 Verordnung über die Subventionierung von familienergänzender
Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 24. September
5.4.2.3.5 Verordnung über die Elternbeiträge für die familienergänzende
Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 24. September
6.1.1.2.1 Statuten des Zweckverbandes für den öffentlichen
Agglomerationsverkehr vom 23. November 1997
6.2.1.1.1 Taxireglement vom 12. Juni 2003
6.2.1.1.2 Tarif über die Gebühren für Taxibetriebsbewilligungen und für die
Chauffeurprüfungen vom 10. März 2004
6.2.2.1.1 Tarif für das Taxiwesen vom 22. Januar 2003
6.3.1.1.1 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom
30. Januar 2003
6.3.1.1.2 Verordnung zum Reglement über die Parkraumbewirtschaftung
beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
(Parkkartenverordnung) vom 4. Juni 2003
Seite 27/50
6.3.1.1.3 Verordnung über die abweichenden Parkgebühren vom
22. Januar 1997
6.3.2.1.1 Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen vom
28. September 2000
6.3.3.1.1 Strassenverzeichnis der Stadt Luzern vom 15. Oktober 2003
6.4.1.1.1 Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern
(VKL) vom 18. Oktober 2000
7.1.1.1.1 Statuten des Regionalplanungsverbandes Luzern vom 27. Mai
7.1.2.1.1 Bau- und Zonenreglement vom 5. Mai 1994
7.1.2.1.2 Vollzugsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz vom
4. April 1990
7.1.2.1.3 Verordnung über die Inventarisation von Kulturobjekten und über
Beiträge an Massnahmen für deren Schutz, Erhaltung und
Pflege (Bauinventarverordnung) vom 30. Juni 2004
7.1.2.2.1 Verordnung über die Stadtbaukommission vom 22. Januar /
20. August 1997
7.1.2.3.1 Verordnung über die Kulturgüterschutz-Kommission vom
4. Januar 2001
7.2.1.1.1 Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die
Nummerierung der Häuser vom 6. April 2005
7.2.2.1.1 Parkplatzreglement für die Stadt Luzern vom 27. April 1986
7.2.2.1.2 Verordnung über die Spezialfinanzierung Parkraum vom
5. Februar 1998
7.2.2.1.3 Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Stadt Luzern
betreffend Kompetenzen sowie Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Stadt Luzern vom 1. Februar 2000
7.2.3.1.1 Reglement für den Fonds zugunsten der Gemeinschaftsstiftung
zur Erhaltung und Schaffung von preisgünstigem Wohnraum
(GSW) vom 5. Juli 1990
7.2.3.1.2 Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in
Kleinwohnungen vom 5. Juli 1990
7.2.4.1.1 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungs- und
baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom
12. September 1991
7.3.1.1.1 Vertrag über das Stadtforstamt vom 19. Dezember 2001
7.4.1.1.1 Abfallreglement (AR) vom 27. Juni 2002
7.4.1.1.2 Verordnung zum Abfallreglement (VAR) vom 29. Januar 2003
7.4.1.1.3 Statuten des Gemeindeverbandes für Kehrichtbeseitigung
Region Luzern vom 26. August 1980
Seite 28/50
7.4.1.1.4 Verordnung über die Leistung von Beiträgen an Privat- und
Siedlungskompostieranlagen vom 20. März 2002
7.5.1.1.1 Siedlungsentwässerungsreglement vom 13. September 1990
7.5.1.1.2 Bauvorschriften für Abwasseranlagen vom 6. März 1991
7.5.1.1.3 Tarif der Gebühren für den Betrieb von Abwasseranlagen vom
2. Februar 1994
7.5.1.1.4 Statuten des Gemeindeverbandes für Abwasserreinigung Region
Luzern vom 26. Oktober 1982
7.6.1.1.1 Reglement über die Führung und Benützung des Städtischen
Leitungskatasters und die Koordination der Leitungsbauten vom
11. Mai 2000
7.6.1.1.2 Gebührentarif für das Leitungswesen vom 23. November 2005
8.1.2.1.1 Reglement über den Energiefonds der Stadt Luzern vom 15. Juni
8.1.2.1.2 Verordnung zum Reglement über den Energiefonds der Stadt
Luzern vom 23. August 2000
8.2.1.1.1 Verordnung über die Kommission für Wirtschaftsfragen vom
20. Oktober 2004
8.2.1.1.2 Reglement über den Fonds zur Attraktivierung der Luzerner
Innenstadt als Marktplatz vom 27. November 1997
9.1.1.1.1 Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom
15. Juni 2000
9.1.1.1.2 Verordnung zum Reglement über den Finanzhaushalt der Stadt
Luzern (Finanzhaushaltverordnung) vom 29. August 2001
9.2.1.1.1 Beschluss über die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer vom 8. Februar 1920
9.2.2.1.1 Reglement über die Erhebung einer Kultur- und Sportförderungsabgabe (Billettsteuer) vom 20. September 1990
9.2.3.1.1 Verordnung über das Hunderegister und den Bezug der
Hundesteuer vom 21. Dezember 1994
9.2.4.1.1 Kurtaxenreglement vom 25. April 1996
9.3.1.1.1 Beitragsverordnung vom 22. März 2006
Seite 29/50
Anhang 6: Listen der gemeindeeigenen Grundstücke
Seite 30/50
Littau
Seite 31/50
Seite 32/50
Seite 33/50
Luzern
Seite 34/50
Seite 35/50
Seite 36/50
Seite 37/50
Seite 38/50
Seite 39/50
Seite 40/50
Seite 41/50
Seite 42/50
Seite 43/50
Seite 44/50
Seite 45/50
Seite 46/50
Seite 47/50
Seite 48/50
Seite 49/50
Anhang 7: Listen der bestehenden Mitgliedschaften in
Gemeindeverbänden
Littau und Luzern gemeinsam
Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr
Gemeindeverband Sozial-BeratungsZentrum (SoBZ) Amt Luzern
Regionalplanungsverband Luzern
Gemeindeverband für Kehrichtbeseitigung Region Luzern (GKLU)
Gemeindeverband für Abwasserreinigung Region Luzern (GALU)
Anhang 8: Listen der Gemeindeverträge
Littau und Luzern gemeinsam
Gemeindevertrag betreffend den Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe
Gemeindevertrag über die Benützung der Regionalen Schiessanlage
Stalden Kriens (RSK)
Gemeindevertrag über die Bildung des Zivilstandskreises Luzern
Gemeindevertrag über die Organisation des Steueramtes Luzern/Littau
für die Gemeinden Luzern und Littau
Littau
Gemeindevertrag über die Organisation des Zivilschutzes
Rechenzentrumsvertrag
Luzern
Gemeindevertrag betreffend Mitbenutzung der Schiessanlagen
Hüslenmoos (Gemeinde Emmen) durch Schützenvereine aus der
Stadt Luzern
Gemeindevertrag über die Organisation des Zivilschutzes in den
Gemeinden Horw, Kriens und Luzern
Vertrag über das Stadtforstamt
