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title: "Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette"
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place: "Zürich"
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number: "935.513"
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status: consolidated
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provisions: 7
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# Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Wer im Kanton Zürich Limousinendienste ausführt und seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Kanton Zürich hat, muss an seinem
Fahrzeug eine Plakette gemäss den Vorgaben dieses Reglements anbringen.
Format und

## § 2 Gestaltung {#par_2}

Die Plakette ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 mm
(vgl. Figur im Anhang).

## § 3 Platzierung {#par_3}

Die Plakette ist am Fahrzeug gut sicht- und lesbar direkt an
der Innenseite der Frontscheibe aufzukleben.

## § 4 Übertragung {#par_4}

1 Die Plakette ist nur für ein Fahrzeug gültig und darf nicht
auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden.
2 Bei einem Halterwechsel darf sie zusammen mit dem Fahrzeug
übertragen werden, wenn dieses auch von der neuen Halterin oder dem
neuen Halter als Limousinenfahrzeug im Kanton Zürich gemeldet wird.

## § 5 Entwertung {#par_5}

Die Plakette gilt als entwertet, wenn sie
a. nach der Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird,
b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird,
c. nicht nach den Vorgaben gemäss § 3 angebracht wurde,
d. oder der Originalklebstoff manipuliert wurde,
e. nicht mit dem Originalklebstoff an das Fahrzeug geklebt wurde.

## § 6 Ersatz {#par_6}

Muss die Frontscheibe eines Fahrzeugs wegen Beschädigung
ersetzt werden, kann gegen Vorlage der alten Plakette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe kostenlos eine neue Plakette bezogen werden.
935.513 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen
vom 24. Mai 20234 in Kraft.
1 OS 78, 535; ABl 2023-09-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 935.51.
4 LS 935.511.
Reglement – Vorgaben zur kantonalen Limousinenplakette 935.513
Anhang
Format und Gestaltung (§ 2)
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Limousine
Kanton Zürich
