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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch"
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

## Art. 1 I. Abschnitt: Allgemeines {#art_1}

Zweck
Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten
und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige
Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps
sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame
Polizeischule.

## Art. 2 {#art_2}

Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und
autonomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht
gewinnorientiert.

## Art. 3 {#art_3}

Führung der Schule
1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und
Wirkungsorientierung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den
Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde
erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
4 Publikation durch Verweisung, OGS 2004, 26

## Art. 4 {#art_4}

Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der
Konkordatsmitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der
Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich,
ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH
auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste
an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder
dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre
deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren
Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.

## Art. 5 {#art_5}

Forschung
In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele
dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben.
II. Abschnitt: Organisation

## Art. 6 A. Organe {#art_6}

Organe des Konkordats sind:
a. Konkordatsbehörde,
b. Schulrat,
c. Schuldirektion,
d. externe Buchprüfungsstelle,
e. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
f. unabhängige Rekurskommission.

## Art. 7 B. Konkordatsbehörde {#art_7}

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie
bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven
der Konkordatsmitglieder.

## Art. 8 {#art_8}

Organisation
1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die
Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum
Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der
Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im
Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeit
Die Konkordatsbehörde
a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung
übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats
Notwendige;
b. regelt die Organisation der Schule;
c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget
und entscheidet
– abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang
der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes
der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der
Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen;
– abschliessend über weitergehende Ausweitungen des
Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig
mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem
Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des
Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe
der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle
Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche
gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel
tragen, zugestimmt haben;
g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die
Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmenden;
h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.

## Art. 10 C. Schulrat {#art_10}

Stellung und Zusammensetzung
1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro
Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die
Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder
Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht
wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den
Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre
beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für
die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15
weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes
Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit
Der Schulrat
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des
Diploms;
b. ernennt das höhere Kader der Schule;
c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die
Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung
vor.

## Art. 13 D. Schuldirektion {#art_13}

Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor
geleitet.
2 Die Schuldirektion
a. führt die Schule;
b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur
Verfügung gestellten Mittel;
c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung
und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit
nicht ein anderes Organ zuständig ist.

## Art. 14 E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission {#art_14}

Stellung und Zusammensetzung
1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer
Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der
interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.

## Art. 15 {#art_15}

Organisation
1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert
sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte
Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden
Konkordatsmitglieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

## Art. 16 {#art_16}

Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und
deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und
Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie
besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende
und Auszubildende der IPH anhören.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt
zuhanden der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht
über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen
abgeben.

## Art. 17 F. Unabhängige Rekurskommission {#art_17}

Zusammensetzung
1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie
einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der
Rekurskommission ist nebenamtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission
vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die
Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion
oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die
Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei
Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines
Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt
werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission.

## Art. 18 {#art_18}

Zuständigkeit
Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden
gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des
Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat
volle Kognition.

## Art. 19 {#art_19}

Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere
Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern
analog.

## Art. 20 {#art_20}

Weiterziehung
1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons
Luzern Anwendung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von
Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen
Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds
anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen
Konkordatsmitglieds Anwendung.

## Art. 21 III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons {#art_21}

Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH
folgende Sonderleistungen:
a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb
erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und
dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht
ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH
zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung
und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH
entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen
Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im
Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach
Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren.
Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im
Baurechtsvertrag.
b. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der
notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften
Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu
erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare
Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei
Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und
Verantwortung eines Bauherrn.
d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die
notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats
ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das
spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des
Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und
Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten
zugunsten Dritter.

## Art. 22 IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen {#art_22}

Allgemeine Finanzierung
Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die
von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt.
Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung
und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und
Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am
Leistungsauftrag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem
laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene
Abschreibungen Rechnung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und
erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

## Art. 24 {#art_24}

Betriebskosten und ihre Deckung
1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere
polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten
verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen
angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf
die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht
beeinträchtigen.
3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung
und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung
gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde
zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget
festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern
nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den
Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der
Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird
den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage
des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und
für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahr nach Aufnahme des
Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die
Zahl der Schulabgängerinnen und -abgänger der letzten fünf Jahre
zugezogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar
und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen
zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.

## Art. 25 V. Abschnitt: Personal {#art_25}

An der IPH angestelltes Personal
1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige
Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons
Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen
enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch
werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

## Art. 26 {#art_26}

Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer
Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann
die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine
Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals
verwendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die
Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der
Schule durch die IPH zu vergüten.

## Art. 27 VI. Abschnitt: Auszubildende {#art_27}

Minimal garantierte Ausbildungsplätze
1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro
Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die
Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen
Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der
Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern
sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur
Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen
Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze
Zahl aufgerundet.
Minimalkontingent des
Konkordatsmitglieds x =
90 % der zur Verfügung stehenden Plätze *
jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x
Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder
gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet
die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen
grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im
Verhältnis des Minimalkontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch
seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige
Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

## Art. 28 {#art_28}

Zulassung
1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen
durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

## Art. 29 {#art_29}

Rechtliche Stellung der Auszubildenden
1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur
Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften
des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat
oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der
Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den
Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann
während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an
Unterkunft und Verpflegung verlangen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH
Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur
Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr
an den Wohnort auf Grund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich
eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt
die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen
eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

## Art. 30 {#art_30}

Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der
Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden
durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, usw.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige
Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen
schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als
Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der
unabhängigen Rekurskommission anfechten.

## Art. 31 {#art_31}

Schulausschluss
1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die
auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden
Person eine sofortige Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder
mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen
Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 32 {#art_32}

Austritt und Übertritt
1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die
entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf
Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen
Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden
Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal
(inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich
pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der
Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden
entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen
geltenden Pauschalbetrag fest.

## Art. 33 {#art_33}

Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.

## Art. 34 VII. Abschnitt: Haftung {#art_34}

1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden,
Ausbildenden und Auszubildenden Dritten widerrechtlich zufügen. Die
Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt
das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.)
entfällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons
Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.

## Art. 35 {#art_35}

Schaden zum Nachteil der IPH
oder der Konkordatsmitglieder
Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die
Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den
Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten
Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.

## Art. 36 VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht {#art_36}

Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die
einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur
Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz
und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

## Art. 37 {#art_37}

Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen
der Konkordatsmitglieder.

## Art. 38 IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten {#art_38}

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Konkordatsmitgliedern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre
Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und
einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die
Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der
innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das
polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden
Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

## Art. 39 {#art_39}

Zusammenarbeit mit dem Bund
Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend
die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

## Art. 40 {#art_40}

Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands
zusammenarbeiten.

## Art. 41 {#art_41}

Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies
erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern
angehörenden Personen ermöglichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

## Art. 42 X. Abschnitt: Schlussbestimmungen {#art_42}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche
zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu
übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.5
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei
des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen
Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere
Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach
Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget
können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der
Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt
werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den
Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets
während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der
Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

## Art. 43 {#art_43}

Beitritt weiterer Kantone
Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die
Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele
der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein
Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende
einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

## Art. 44 {#art_44}

Kündigung
1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens
per 31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds
dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist
eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden
Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist
5 In Kraft seit 1. Januar 2005
berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich
abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige
Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied
beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der
Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist
unzulässig.

## Art. 45 {#art_45}

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der
Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der
Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn
Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
Anhang 1 zum Konkordat IPH
gemäss Art. 42
Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen
Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung
zu leistenden Beiträge:
Fr.
Jahresbudget IPH 13 654 000.00
./. Botschaftsschutz 400 000.00
./. Polizeidienstangestellte 320 000.00
./. Gemeindepolizei 320 000.00
./. Übrige Dienstleistung* 240 000.00
Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12 374 000.00
* Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge
der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die
Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif
festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der
Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern.
Aufteilung auf die Partner
Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24,
Stand 25. Juni 2003
Frankenbeträge gemäss
Plan-Erfolgsrechnung
vom 25. Juni 2003
Aargau 12.7 1 571 498.00
Basel-Land 8.8 1 088 912.00
Basel-Stadt 14.7 1 818 978.00
Bern Kanton 22.1 2 734 654.00
Luzern Kanton 9.4 1 163 156.00
Nidwalden 1.5 185 610.00
Obwalden 1.0 123 740.00
Solothurn 9.0 1 113 660.00
Schwyz 4.0 494 960.00
Uri 1.2 148 488.00
Zug 3.5 433 090.00
Stadt Bern 9.2 1 138 408.00
Stadt Luzern 2.9 358 846.00
Total 100 12 374 000.00
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24
Abs. 4 aktualisiert.
