---
title: "Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen"
id: e2d7a182-0c91-46fb-8aa2-bd450e998e72
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "413.212"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-413_212-2003_01_29-2003_08_18-091.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e2d7a182-0c91-46fb-8aa2-bd450e998e72
language: de
in_force_from: 2003-08-18
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=D3C4112132D7C23CC1256D570022DB5D&file=413.212_29.1.03_91.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: ab94e1cf66d8334633f6a63098802739f56c92461cd2a23d5924a77b823135cf
provisions: 7
---

# Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen

## § 1 Ausbildungsangebote {#par_1}

Ausbildungsangebote nichtstaatlicher Mittelschulen können
subventioniert werden, wenn
a. sie den staatlichen Bildungsauftrag unterstützen oder das Bildungsangebot der staatlichen Mittelschulen ergänzen,
b. ihr Abschluss schweizerisch anerkannt ist,
c. die Vorgaben, welche die Ausbildungsqualität an staatlichen Mittelschulen sicherstellen, eingehalten werden,
d. sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die
den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen,
e. die Schulgelder die von der Bildungsdirektion festgelegten Beträge
nicht übersteigen.

## § 2 Schulgeld {#par_2}

1 Bei der Festlegung des Schulgeldes für subventionsberechtigte Ausbildungsgänge berücksichtigen die Schulen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Personen, die das Schulgeld bezahlen müssen.
2 Die Bildungsdirektion kann Höchstbeträge festlegen. Sie berücksichtigt die Kostenrechnung, die für die staatlichen Schulen massgebend
ist, und die Tarife vergleichbarer Bildungseinrichtungen.

## § 3 Schülerpauschalen {#par_3}

1 Die Subventionen werden in Form von Schülerpauschalen
ausgerichtet.
2 Schülerpauschalen werden ausgerichtet für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bei Beginn der Ausbildung zivilrechtlichen Wohnsitz
im Kanton Zürich haben.
Bemessung

## § 4 der Schülerpauschale {#par_4}

1 Die Schülerpauschale wird unter Berücksichtigung des Ausbildungsangebotes der Schule festgelegt.
2 Die Bildungsdirektion berechnet die Schülerpauschale gemäss den
für die staatlichen Mittelschulen geltenden Grundsätzen. Sie beträgt
höchstens einen Drittel der Schülerpauschale, die im Vorjahr an staatliche Mittelschulen ausgerichtet worden ist.

## § 5 Verfahren {#par_5}

Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung.
413.212 Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen
Kürzung der

## § 6 Subventionen {#par_6}

Die Bildungsdirektion kann Subventionen kürzen oder verweigern, wenn
a. Beitragsgesuche verspätet oder unvollständig eingereicht werden,
b. die Schule Weisungen und Auflagen der Bildungsdirektion trotz
Mahnung missachtet.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/
2004 in Kraft2.
1 OS 58, 72.
2 18. August 2003.
