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title: "Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich"
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# Übereinkommen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Verlegung der Kantonsgrenze beim Margarethenstich

## Art. 1 Vom 31. Januar 1967 (Stand 31. Oktober 1968) {#art_1}

1 Die bestehende Kantonsgrenze zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird gemäss der Einzeichnung im Grenzregulierungsplan vom 26. August 1965, der von den beiden Kantonsgeometern
unterzeichnet worden ist, verlegt.
2 Auf diese Weise werden von jedem der beiden Kantonsgebiete je 429 m² dem andern zugeteilt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt wird die im Grenzregulierungsplan mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche von 429 m², bisher Teil der Allmend des Margarethenstichs, Eigentümerin: Einwohnergemeinde der Stadt Basel, abgetreten und zum Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geschlagen. Die
Fläche wird der Allmend enthoben und dem Privatrechtsverkehr unterstellt. Sie soll mit der Parzelle
1785 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen vereinigt werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Vom Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird die im Grenzregulierungsplan mit roter Farbe dargestellte Fläche von 429 m², wovon 401 m² bisher Teil der Parzelle 1785 des Grundbuchs der Gemeinde
Binningen und 28 m² bisher Teil der Parzelle 1815 des Grundbuchs der Gemeinde Binningen (Allmend der Friedhofstrasse), abgetrennt und zum Gebiet des Kantons Basel-Stadt geschlagen.
2 Beide Abschnitte werden zu Allmend erklärt (Allmend des Margarethenstichs).
3 Die Abtrennung des Allmendstücks von 28 m² durch die Einwohnergemeinde Binningen an die Allmend der Einwohnergemeinde der Stadt Basel erfolgt unentgeltlich.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Verlauf der neuen Kantonsgrenze wird durch die auf dem Plan vermerkten Bestimmungsmasse
und durch die hieraus berechneten Koordinaten festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzpunkte werden vom Vermessungsamt Basel-Stadt
durchgeführt. Die Mutations- und Vermarkungskosten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte
übernommen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Einwohnergemeinde Binningen ist um ihre Zustimmung zu diesem Übereinkommen, insbesondere zu der vorgesehenen Verlegung der Gemeindegrenze, zu ersuchen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Grundbuchamt Binningen wird zu den entsprechenden Eintragungen ermächtigt.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 2. 1968.
2) Die Einwohnergemeinde Binningen hat das Übereinkommen am 23. 5. 1966, der Bundesrat am 5. 5. 1969 genehmigt.
3) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 7. 6. 1966/31. 1. 1967. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.

## Art. 8 Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480 {#art_8}

1 Vereinbarung und dazu gehörender Grenzregulierungsplan werden in je zehn Exemplaren ausgefertigt.
2 Eine Ausfertigung ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
3 Das Übereinkommen tritt sofort in Wirksamkeit.
Liestal, den 7. Juni 1966
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Der Präsident: Kaufmann
Der Landschreiber: Schmied
Basel, den 31. Januar 1967
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: F. Hauser
Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 31. Oktober 1968.
Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.01.1967 31.10.1968 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kantonsgrenze beim Margarethenstich 117.480
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.01.1967 31.10.1968 Erstfassung 00.00.0000
