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title: "Bürgerrechtsgesetz"
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provisions: 21
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# Bürgerrechtsgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit nicht das Bundesrecht eine Bestimmung enthält.

## § 2 {#par_2}

Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.

## § 3 II. Erwerb des Bürgerrechts {#par_3}

Ordentliche Einbürgerung
a) Wohnsitzerfordernis
1 Wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, muss im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in
der betreffenden Gemeinde haben.
2 Bei einem Wohnsitzwechsel nach Gesuchseinreichung fällt die Zuständigkeit
nicht dahin, ausser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

## § 4 {#par_4}

b) Eignung
1 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt,
muss:
a) eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet die grundlegenden Werte der
Verfassung zu akzeptieren;
b) aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts
geeignet sein.
2 Geeignet ist, wer:
a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im
Kanton und in der Gemeinde vertraut ist;
1SRSZ 1.1.2015
110.100
c) einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet;
d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;
e) ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt;
f) geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.
3 Der Regierungsrat legt im Einzelnen den Inhalt der Charta und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen fest, wofür die Gemeinden vorgängig anzuhören
sind. Er kann das zuständige Departement ermächtigen, Weisungen zu erlassen
oder bestehende Richtlinien verbindlich zu erklären.

## § 5 {#par_5}

Ehrenbürgerrecht
Die Gemeindeversammlung kann das Ehrenbürgerrecht Personen verleihen, die
sich um den Kanton oder ein öffentliches Gemeinwesen des Kantons Schwyz
verdient gemacht haben.

## § 6 {#par_6}

Findelkind
Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wurde.
III. Einbürgerungsverfahren

## § 7 A. Ordentliche Einbürgerung {#par_7}

Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeinde einzureichen.
2 Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn:
a) die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind;
b) der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Strafverfahren hängig ist; oder
c) der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, bestimmt die einzureichenden Unterlagen und kann Ausnahmen von Abs. 2 festlegen.

## § 8 {#par_8}

Publikation
1 Das Gesuch (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit,
Wohnsitzdauer in der Schweiz) wird durch die Gemeinde im Amtsblatt und in
ortsüblicher Weise publiziert.
2 Innert 20 Tagen kann jedermann zu den Einbürgerungsgesuchen Einwände
oder Bemerkungen anbringen.
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3 Personen, die Einwände oder Bemerkungen anbringen, haben im Einbürgerungsverfahren keine Parteistellung.

## § 9 {#par_9}

Anhörung der Gesuchsteller
1 Die Einbürgerungsbehörde oder eine Delegation hört die Gesuchsteller, insbesondere zu eingegangenen Einwänden und Bemerkungen, persönlich an.
2 Sie berücksichtigt das Ergebnis der Prüfung und Anhörung in ihrem Entscheid
oder Antrag.

## § 10 {#par_10}

Erteilung des Gemeindebürgerrechts
a) Einbürgerungsbehörde
1 Der Gemeinderat bestellt eine Einbürgerungsbehörde, die aus mindestens fünf
Mitgliedern besteht und von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird.
2 Die Einbürgerungsbehörde entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
3 Ist die Gemeindeversammlung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, so stellt sie als Einbürgerungskommission dem Gemeinderat Antrag.

## § 11 {#par_11}

b) Gemeindeversammlung
1 Der Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder in der Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung übertragen werden.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen
wird.
3 Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag
gestellt wird.

## § 12 {#par_12}

Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Der Kantonsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nach
Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Vorliegen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

## § 13 {#par_13}

Rechtsschutz
1 Ein ablehnender Entscheid der Einbürgerungsbehörde oder des Kantonsrates
kann vom Gesuchsteller innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
2 Entscheide der Gemeindeversammlung können nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Organisation der Bezirke und Gemeinden4 innert 10 Tagen
beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3SRSZ 1.1.2015
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## § 14 {#par_14}

Rechtskraft
Die Einbürgerung tritt mit Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Bezahlung
aller Gebühren in Kraft.

## § 15 B. Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung {#par_15}

1 Das zuständige Departement nimmt im Verfahren der Wiedereinbürgerung und
der erleichterten Einbürgerung gegenüber dem Bund Stellung.
2 Es ordnet die Erhebung an und kann damit die örtliche Polizeistelle oder die
Einbürgerungsbehörde der Gemeinde beauftragen.

## § 16 IV. Verlust des Bürgerrechts {#par_16}

Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert
erhalten hat, kann vom zuständigen Departement auf schriftliches Begehren hin
aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

## § 17 V. Datenschutz und Gebühren {#par_17}

Bearbeitung von Personendaten
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen
beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Personendaten. Dazu gehören Informationen über:
a) religiöse und weltanschauliche Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
c) Gesundheit, soweit eine Ausnahme von den Einbürgerungsvoraussetzungen
geltend gemacht wird;
d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
e) Massnahmen der Sozialhilfe;
f) Betreibungs- und Konkursverfahren;
g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
i) schulisches Verhalten;
j) weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der
Aufgabe notwendig und geeignet sind.
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2 Kantonale und kommunale Behörden sowie Amtsstellen sind ermächtigt und
verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
3 Die kantonalen und kommunalen Behörden sowie beauftragte Stellen, die mit
Bürgerrechtsangelegenheiten betraut sind, sind ermächtigt, sich gegenseitig und
den zuständigen eidgenössischen Stellen alle Personendaten bekannt zu geben,
die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig und geeignet sind.

## § 18 {#par_18}

Gebühren
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden erheben für ihre Aufwendungen
und Entscheide kostendeckende Gebühren.
2 Der Gemeinderat legt die Gebühren fest für den Erwerb des Gemeindebürgerrechts sowie weitere amtliche Tätigkeiten im Rahmen des kommunalen Einbürgerungsverfahrens.

## § 19 VI. Schlussbestimmungen {#par_19}

Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem
Recht beurteilt.

## § 20 {#par_20}

Aufhebung eines Erlasses
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Erwerb und Verlust
des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 19. Februar 19705 aufgehoben.

## § 22 § 21 6 {#par_22}

7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens. 8
1 GS 23-12 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80x) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23-97).
2 Angenommen an der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 29 384 Ja gegen 12 818
Nein (Abl 2011 2502).
3 SRSZ 100.100.
4 SRSZ 152.100.
5SRSZ 1.1.2015
110.100
5 GS 15-716.
6 Aufgehoben am 25. September 2013.
7 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 § 11 Abs. 1 am 1. Juli 2012 und Rest am 1. Januar 2013 (Abl 2012 1379); Änderungen vom
25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1.
Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
