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title: "Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn- und Sportplätzen"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn- und Sportplätzen

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Betätigung in Turnen und Sport im Interesse
der harmonischen Entwicklung der Jugend, der Gesundheit und des Wohlergehen unserer Bevölkerung zu fördern:
a) insbesondere durch Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau
von neuen und die Erweiterung von bestehenden Turn- und Sportanlagen im Freien und in Hallen;
b) durch eine besondere Planung, die Errichtung der in den verschiedenen Gegenden des Kantons notwendigen Turn- und Sportplätzen zu
erleichtern.
2 Grundsätze der Beitragsgewährung

## Art. 2 {#art_2}

1 Die vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen betreffend Turnen
und Sport finden sinngemässe Anwendungen auf die im Kanton ausgeführten Einrichtungen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Gesuchsteller im Sinne des Artikels 8 der Verordnung des Bundesrates
über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung vom 20. Dezember 1972
haben ihre Gesuche an das kantonale Amt für "Jugend und Sport" zu richten.
2 Die Arbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor der Beitragsentscheid
gefällt worden ist und bevor das zuständige Amt die Bewilligung zum Baubeginn gegeben hat.
3 Die nach dem Beitragsentscheid vorgenommenen Projektänderungen
müssen vom Departement genehmigt werden und bilden gegebenenfalls
Gegenstand eines zusätzlichen Beitragsentscheids.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Beitragszusicherungen werden auf Antrag des zuständigen Departements durch den Staatsrat ausgesprochen.
415.2
2 Wenn die Ausführung des Werkes nicht binnen zwei Jahren erfolgt, fallen
sie dahin.
3 Ihre Gültigkeit kann durch den Staatsrat auf begründetes Gesuch hin
höchstens um ein Jahr verlängert werden. Das Gesuch muss aber vor Ablauf der Zweijahresfrist eingereicht werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach der Hinterlegung der endgültigen Bauabrechnung und nach durchgeführter Prüfung der beitragsberechtigten Anlage durch das kantonale Amt für Jugend und Sport.
2 Grundsätzlich wird keine Vorauszahlung auf die gewährten Subventionen
gestattet. Im Notfalle und auf Gesuch hin können jedoch nach Massgabe der
ausgewiesenen Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Kredite jährliche
Teilzahlungen bis zu 60 Prozent des zugesicherten Kantonsbeitrages geleistet werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Bei der Festsetzung des Kantonsbeitrages wird vor allem der Berechtigung
des Projektes, der Grösse der Ausgaben, sowie der Finanzkraft der gesuchstellenden oder zu Beiträgen aufgerufenen Gemeinden Rechnung getragen.
2 Wenn das Gesuch von Interessengemeinschaften oder privaten Institutionen kommt, leistet der Kanton nur eine Unterstützung, sofern die betreffenden Gemeinden ebenfalls einen in einem angepassten Verhältnis zu den
vom Kanton geleisteten und zu ihren Möglichkeiten stehenden Beitrag
gewähren.
3 Die Höhe des Kantonsbeitrages darf jene des Bundesbeitrages nicht übersteigen.
4 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Bedingungen und Höhe der
Beiträge. Dieses Reglement muss vom Grossen Rat genehmigt werden.
Art. 6a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995
sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und
vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
415.2
3 Planung

## Art. 7 {#art_7}

1 Das kantonale Amt für Jugend und Sport führt ein Inventar über die im
Kanton bestehenden Sportanlagen.
2 Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen interessierten Departementen gleichzeitig einen Plan über die wünschenswerten Anlagen mit den notwendigen Angaben über deren Art, Grösse und Benützungsmöglichkeiten.

## Art. 8 {#art_8}

1 Gestützt auf das Inventar und den im Artikel 7 vorgesehnen Plan wird eine
Dringlichkeitsordnung aufgestellt, worin dem Nachholbedarf gewisser
Gemeinden und Gegenden auf dem Gebiete von Turnen und Sport Rechnung zu tragen ist.
2 Durch diese Planung soll eine zu grosse Aufsplitterung und eine zu starke
Zentralisierung verhindert werden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
5 Übergangsbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

1 Dieses Gesetz hat rückwirkende Kraft zugunsten aller Projekte soweit und
in dem Masse als die Eidgenossenschaft diesen Beiträgen zusichert.
415.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.05.1974 15.05.1974 Erlass Erstfassung RO/AGS 1974 f 44 | d 45
13.11.1995 01.05.1996 Art. 6a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
415.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.05.1974 15.05.1974 Erstfassung RO/AGS 1974 f 44 | d 45
Art. 6a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d 55
