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title: "Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht"
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# Reglement für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement beinhaltet besondere und ergänzende Bestimmungen zur
Gesetzgebung über das Staatspersonal, zur Gesetzgebung über die obligatorische Schule sowie zur Gesetzgebung über den Mittelschulunterricht für das
Lehrpersonal.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für das Lehrpersonal, das der Direktion
für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) und der Gesetzgebung über das Staatspersonal untersteht.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Freiburg sind diesem Reglement nicht unterstellt.

## Art. 3 {#art_3}

Lehrpersonal
1 Das Lehrpersonal im Sinne dieses Reglements umfasst:
a) die Lehrpersonen der Primarschulen, der Sonderklassen und der Orientierungsschule;
b) die Lehrpersonen der Mittelschulen.

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Ressourcen
1 Das Amt für Ressourcen ist die Verwaltungseinheit, die das Personal der
Direktion verwaltet.
2 Die Direktion als Anstellungsbehörde des Lehrpersonals kann einen Teil ihrer Befugnisse in der Personalverwaltung an das Amt für Ressourcen delegieren.

## Art. 5 {#art_5}

Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs und Kompetenzübertragung
1 Die Befugnisse, die nach den Artikeln 67 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Bst. a, 70
Abs. 1 Bst. a für Urlaube bis zu einem Tag, 79 Abs. 2 und 123 Abs. 2 StPR 1)
den Dienstchefinnen und Dienstchefs zustehen, werden von der Schulleitung
ausgeübt.
2 Die übrigen Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs nach dem Reglement über das Staatspersonal werden je nach Unterrichtsstufe von den zuständigen Dienstchefinnen und Dienstchefs der Direktion ausgeübt.
2 Anstellungsverfahren

## Art. 6 {#art_6}

Stellenausschreibung
1 Für die Stellenausschreibung ist die Direktion zuständig.
2 Anstellungen von einer Dauer von weniger als einem Jahr oder mit einem
Beschäftigungsgrad von 20 % und weniger werden in der Regel nicht ausgeschrieben.
3 Die Direktion kann auf eine externe Ausschreibung verzichten, wenn die
Stelle voraussichtlich intern besetzt werden kann.
4 Die Stellenausschreibung erfolgt, sobald die Vakanz bekannt ist, jedoch frühestens sechs Monate, bevor die Stelle frei wird.
5 Sie erfolgt in Form einer Anzeige, in der die freie Stelle, die Anforderungen, der Arbeitsort, der Beschäftigungsgrad und die Bewerbungsfrist angegeben werden.

## Art. 7 {#art_7}

Ausschreibung
1 Die Stellen werden auf dem Internetportal der Direktion ausgeschrieben.
2 Sie können in weiteren Websites, Zeitungen oder Fachzeitschriften ausgeschrieben werden.
1) SGF 122.70.11

## Art. 8 {#art_8}

Adressaten der Bewerbungen
1 Die Bewerbungen müssen bei der Schulleitung eingereicht werden.
2 Die Schulleitung erstellt zuhanden der Direktion eine Liste der eingegangenen Bewerbungen.

## Art. 9 {#art_9}

Sonderfälle
1 Wird innerhalb von drei Monaten nach der Ausschreibung einer bestimmten
Stelle eine ähnliche Stelle frei, so kann die Direktion auf eine erneute Ausschreibung verzichten und aus den Bewerberinnen und Bewerbern der ersten
Ausschreibung auswählen.
2 Wird eine Stelle während des Schuljahres frei, so wird sie durch eine stellvertretende Lehrperson besetzt, die für eine befristete Dauer, höchstens jedoch bis zum letzten Unterrichtstag des Schuljahres, angestellt wird. Die
Stelle wird für das folgende Schuljahr ausgeschrieben.

## Art. 10 {#art_10}

Prüfung der Bewerbungen und Anstellung
1 Die Schulleitung prüft unverzüglich die eingegangenen Bewerbungen. Umfasst der Schulkreis mehrere Schulen, so koordinieren die Schulleitungen ihre
Auswahl.
2 An der Primarschule können, sofern die Gemeinden dies wünschen, maximal zwei Personen, welche die Gemeindebehörden vertreten, an der Prüfung
der Bewerbungen und an der Auswahl teilnehmen.
3 Stellvertretende der Schulleitung und Lehrpersonen können zur Teilnahme
an den Bewerbungsgesprächen eingeladen werden.
4 Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt den Anforderungen der Stelle entsprechend aufgrund ihrer wissenschaftlichen und
pädagogischen Ausbildung, ihrer beruflichen Qualifikationen, ihrer Fähigkeiten, ihrer Erfahrung und ihrer menschlichen Qualitäten.
5 Die Schulleitungen der obligatorischen Schulen überweisen die ausgewählte
Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem Schulinspektorat zur Stellungnahme.
6 Die Schulleitungen der Mittelschulen überweisen die ausgewählte Bewerbung mit der Liste der Bewerberinnen und Bewerber dem zuständigen Amt
für Unterricht zur Stellungnahme.
7 Die ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden von der Direktion
informiert und angestellt. Sie sind den Schulleitungen unterstellt.
8 Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens informieren die Schulleitungen
im Namen der Direktion die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber und senden ihnen die Bewerbungsunterlagen zurück.
9 Für die Anstellung von Lehrpersonen für eine Dauer von weniger als einem
Jahr sind die Schulleitungen zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Sonderfälle
1 Nach Anhörung der Schulleitung kann die Direktion eine Lehrperson, deren
Stelle in einer bestimmten Schule aufgehoben wurde, erneut anstellen.

## Art. 12 {#art_12}

Anstellungsvertrag
1 Die Anstellung erfolgt mit einem befristeten oder unbefristeten Vertrag.
2 Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Ein mündlicher Vertrag ist ausreichend, wenn die Vertragsdauer weniger als drei Monate beträgt oder besondere Umstände es rechtfertigen.

## Art. 13 {#art_13}

Vertragsabschluss
1 Die Direktion erstellt und unterzeichnet den schriftlichen Vertrag und
schickt ihn in zwei Exemplaren an die betroffene Person. Diese sendet ein
Exemplar unterschrieben an die Direktion zurück.
2 Die Schulleitung, das Amt für Personal und Organisation und die Pensionskasse des Staatspersonals erhalten von der Direktion je ein Vertragsexemplar.
3 Im Fall des mündlichen Vertrags gilt der Vertragsabschluss nach der gegenseitigen Zustimmung.
4 Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Stelle nicht antreten wollen,
müssen dies der Direktion innerhalb von fünf Tagen nach der Anstellungsbestätigung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass sie mit
der Anstellung einverstanden sind.

## Art. 14 {#art_14}

Probezeit
1 Die Probezeit beträgt:
a) einen Monat bei einer Anstellung von weniger als vier Monaten;
b) zwei Monate bei einer Anstellung von weniger als sechs Monaten;
c) vier Monate bei einer Anstellung von weniger als zwölf Monaten;
d) …
e) sechs Monate bei einer Anstellung von einem Jahr oder mehr und bei
unbefristeter Anstellung.
2 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten per
Einschreiben frei aufgelöst werden.
3 In den ersten zwei Monaten der Probezeit kann das Dienstverhältnis von
beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer
Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat kann das Dienstverhältnis
einen Monat im Voraus auf Ende Monat aufgelöst werden.
4 Die Direktion kann bei der Anstellung oder während der Probezeit auf einen
Teil oder die gesamte Probezeit verzichten, sofern die Person die betreffende
Funktion bereits früher ausgeübt hat. Ebenso kann die Direktion einer Lehrperson eine Probezeit vorschreiben, wenn sich der Beschäftigungsgrad während der Anstellung wesentlich erhöht.

## Art. 15 {#art_15}

Stellengarantie
1 Die Stellengarantie wird im Vertrag in Form von Unterrichtseinheiten im
Verhältnis zu einem Vollpensum einer entsprechenden Lehrpersonenkategorie ausgedrückt. Nach Artikel 22 gibt es jeweils fünf Möglichkeiten:
Vollpensumskategorien
Garantierte
Einheiten
Garantierte
Einheiten
Garantierte
Einheiten
Garantierte
Einheiten
Garantierte
Einheiten
22 Einheiten 7/22 11/22 14/22 18/22 22/22
24 Einheiten 8/24 12/24 16/24 20/24 24/24
26 Einheiten 8/26 13/26 17/26 21/26 26/26
28 Einheiten 9/28 14/28 18/28 24/28 28/28
2 Entsteht der Anspruch auf eine Altersentlastung, so wird die Stellengarantie
im Verhältnis zum neuen Nenner angepasst.
3 Wird der Beschäftigungsgrad auf Verlangen der Lehrperson für eine Dauer
von maximal zwei Jahren reduziert, so kann ein entsprechender unbezahlter
Teilurlaub unter Beibehaltung der Stellengarantie gewährt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Kündigung
1 Die für eine unbestimmte Dauer angestellten Lehrpersonen können unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen. Der Rücktritt wird auf Ende
eines administrativen Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen anderen
Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die
Parteien ihn vereinbaren.

## Art. 17 {#art_17}

Ordentliche Kündigung
1 Bevor die Direktion das Dienstverhältnis einer Lehrperson auflöst, holt sie
die gleichen Stellungnahmen ein, die für die Anstellung vorgesehen sind.
3 Berufsauftrag

## Art. 18 {#art_18}

Begriff
1 Der Berufsauftrag umfasst einen qualitativen und einen quantitativen Beschrieb der beruflichen Tätigkeiten für das gesamte Lehrpersonal. Er besteht
aus der Beschreibung der Arbeitsbereiche und der dafür notwendigen
Arbeitszeit.

## Art. 19 {#art_19}

Beschreibung der Arbeitsbereiche
1 Die Aufgaben einer Lehrperson werden in vier Arbeitsbereiche aufgeteilt:
a) Unterricht, insbesondere Vorbereitung und Planung des Unterrichts,
eigentlicher Unterricht, Schülerbeurteilung, Korrekturarbeit und andere
Unterrichtsformen, wie sie in der Gesetzgebung über die obligatorische
Schule und über die Mittelschulen beschrieben werden;
b) Pädagogische und erzieherische Begleitung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere Aufsicht, Betreuung und Beratung der Schülerinnen
und Schüler, Zusammenarbeit Schule-Familie, Zusammenarbeit mit
dem logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienst
und mit den Fachpersonen, die in ihrer Arbeit mit der Schülerin oder
dem Schüler zu tun haben;
c) Schulleben, insbesondere Teamarbeit, Teilnahme an Sitzungen,
Arbeitsgruppen und Konferenzen sowie an schulischen Veranstaltungen
und an den verschiedenen Schulprojekten, Zusammenarbeit mit den
Schulbehörden, Erledigung von Organisations- und Verwaltungsaufgaben;
d) Weiterbildung, insbesondere Aktualisierung des Fachwissens, Entwicklung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, Evaluation der eigenen Arbeit, Besuch von Weiterbildungskursen, Studium von Fachliteratur, Super- und Intervision.

## Art. 20 {#art_20}

Festlegung der Arbeitszeit
1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson ist derjenigen des Verwaltungspersonals gleichgestellt und beträgt bei einer Vollzeitanstellung in der Regel
1900 Stunden. Sie verteilt sich je nach Schulstufe und Rahmenbedingungen
wie folgt auf die vier Arbeitsbereiche:
a) Unterricht: 80–85 %
b) Begleitung der Schülerinnen und Schüler: 5–10 %
c) Schulleben: 5–10 %
d) Weiterbildung: 3–5 %.

## Art. 21 {#art_21}

Pflichtenheft
1 Ein Pflichtenheft für jede Schulstufe legt die Aufgaben der Lehrpersonen in
den vier Arbeitsbereichen konkret und genau fest.

## Art. 22 {#art_22}

Wöchentliche Unterrichtseinheiten der Lehrpersonen
1 Die Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten beträgt bei einem Vollpensum:
a) an der Primarschule und in den Sonderklassen:
1. 28 Lektionen;
b) an der Orientierungsschule:
1. 26 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer, der
Fächer Technisches Gestalten Textil, Hauswirtschaft sowie für die
Lehrpersonen des Religionsunterrichts;
2. 28 Unterrichtseinheiten für die Lehrpersonen der anderen Sonderfächer (Bewegung und Sport, Technisches und Bildnerisches Gestalten, Musik);
c) an den Mittelschulen:
1. 24 Lektionen für die Lehrpersonen der allgemeinen Fächer;
2. 26 Lektionen für die Lehrpersonen der Sonderfächer (Bewegung
und Sport, Bildnerisches Gestalten, Musik).

## Art. 23 {#art_23}

Altersentlastung
1 Lehrpersonen, die für ein Jahr oder länger angestellt sind, wird vom Schuljahr an, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung
gewährt.
2 Vollzeitlich angestellte Lehrerpersonen haben Anspruch auf eine Reduktion
ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche.
3 Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion
im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in ihrer Gehaltsabrechnung
berücksichtigt wird.

## Art. 24 {#art_24}

Entlastung der Klassenlehrperson
1 Klassenlehrpersonen der Orientierungsschule und der Mittelschule werden
um eine wöchentliche Unterrichtseinheit entlastet.

## Art. 25 {#art_25}

Stellenteilung an der Primarschule – Grundsätze
1 Die Klasse kann von höchstens zwei Lehrkräften geführt werden.
2 Es obliegt der Schulleitung, entsprechend den Bedürfnissen der Schule den
jeweiligen Beschäftigungsgrad der beiden Lehrpersonen, die sich eine Stelle
teilen, festzulegen.
3 Die Arbeitstage und die im Lehrplan festgelegten Fächer werden mit Genehmigung der Schulleitung auf die beiden Lehrpersonen aufgeteilt. Dabei
werden vorrangig die Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie die ausgewogene Verteilung der Unterrichtslektionen auf die Woche berücksichtigt.
4 Das einheitliche pädagogische Vorgehen muss gewährleistet sein. Die beiden Lehrpersonen müssen sich gegenüber der Schulleitung in einer Vereinbarung verpflichten, sich an übereinstimmende pädagogische und methodische
Vorstellungen zu halten. Diese Verpflichtung bezieht sich namentlich auf die
Arbeitsorganisation, die Aufteilung der Arbeitszeit und der Fächer, die Teilnahme an den schulischen Aktivitäten, die Beurteilung der Schülerinnen und
Schüler, die Disziplin und die Beziehungen zu den Eltern.
5 Die Direktion legt den Rahmen der Vereinbarung fest. Die Schulleitung legt
die Vereinbarungen der Direktion zur Genehmigung vor.

## Art. 26 {#art_26}

Stellenteilung an der Primarschule – Schwierigkeiten
1 Treten bei der Stellenteilung Schwierigkeiten auf, so versucht die Schulleitung diese zu beheben.
2 Bestehen die Schwierigkeiten weiter, so kann die Direktion nach Rücksprache mit der Schulleitung entscheiden, den Unterricht durch zwei Lehrpersonen in dieser Klasse abzubrechen.
3 Beide Lehrpersonen oder eine der beiden können nach der Gesetzgebung
über das Staatspersonal entlassen werden.

## Art. 27 {#art_27}

Stellenteilung an der Primarschule – Auflösung des Dienstverhältnisses
1 Beendet eine der beiden Lehrpersonen das Dienstverhältnis, so wird nur die
freigewordene Stelle ausgeschrieben. Wird die Stelle erneut aufgeteilt, so
müssen die beiden Lehrpersonen die Bedingungen nach Artikel 25 erfüllen.

## Art. 28 {#art_28}

Präsenzzeit am Arbeitsort
1 Es obliegt der Schulleitung, die Präsenzzeit der Lehrpersonen am Arbeitsort
festzulegen.
2 Zusätzlich zur eigentlichen Unterrichtszeit sind die Lehrpersonen einige Minuten vor und nach dem Unterricht zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und
Schüler anwesend.
3 Um eine gute Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 19 Bst. c sicherzustellen, müssen die Lehrpersonen zudem an ihrem Arbeitsort entsprechend der
besonderen Planung jeder Schule, und zwar in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit, präsent sein, ausser auf ausdrückliche Genehmigung der Direktion.
4 Lehrpersonen mit einem Teilpensum sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter nehmen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad an diesen Aufgaben teil.
5 Arbeitet eine Lehrperson an mehreren Schulen, so sprechen sich die betreffenden Schulleitungen untereinander ab, um die Prioritäten für ihre Teilnahme an den Sitzungen festzulegen.
6 Die restliche Arbeitszeit kann von der Lehrperson frei gestaltet werden.

## Art. 29 {#art_29}

Besondere Aufgaben
1 Die Schulleitung kann einer Lehrperson eine besondere Aufgabe übertragen, die im Zusammenhang mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen steht, soweit der Betrieb der Schule dies rechtfertigt.
2 Die Direktion bestimmt, in welchen Fällen eine besondere Aufgabe Anlass
für eine Entlastung oder eine Entschädigung gibt.

## Art. 30 {#art_30}

Schwierigkeiten bei der Berufsausübung
1 Haben Lehrpersonen der obligatorischen Schule Schwierigkeiten bei der
Berufsausübung, so können sie für befristete Zeit eine Begleitung in Anspruch nehmen. Die Schulleitung kann diese Begleitung auch verlangen.

## Art. 31 {#art_31}

Weiterbildung
1 Weiterbildung umfasst die folgenden Formen:
a) einen verbindlichen Teil, der in der Regel in Kursform von der Direktion, von einer von ihr beauftragten Institution oder von der Schulleitung
organisiert wird; er ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad für alle
Lehrpersonen verpflichtend;
b) einen freiwilligen Teil, der individuell aus dem Kursangebot der Weiterbildungsstelle der Universität Freiburg oder einer anderen von der
Direktion anerkannten Weiterbildungsinstitution gewählt wird;
c) einen von der Lehrperson selbst gestalteten Teil.
2 Den Lehrpersonen kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit erlaubt werden. Entsprechende Gesuche sind zwei Monate im
Voraus an das zuständige Unterrichtsamt zu richten.
3 Die Direktion bestimmt die Modalitäten des Kursbesuchs. Verbindliche
Kurse haben keine Kosten für die Lehrpersonen zur Folge. Die Übernahme
der Kosten wird im Reglement für das Staatspersonal geregelt. Die Direktion
entscheidet über die Beteiligung des Staates an den Kosten der freiwilligen
Kurse (Kurs- und Stellvertretungskosten). Die allfällige Kostenbeteiligung
des Staates richtet sich nach dem Nutzen des Kurses für die Ausführung der
gegenwärtigen und künftigen Aufgaben der Lehrperson im Dienste der Freiburger Schule.

## Art. 32 {#art_32}

Öffentliches Amt
1 Die Lehrpersonen der obligatorischen Schule dürfen im Schulkreis, in dem
sie ihre Funktion ausüben, als Gemeinderätin oder als Gemeinderat nicht das
Ressort Schulen übernehmen und als Generalrätin oder Generalrat nicht in
der Schulkommission Einsitz nehmen.
4 Über- und Zusatzstunden

## Art. 33 {#art_33}

Definitionen
1 Überstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Vollpensum
geleistet werden.
2 Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die zusätzlich zu einem Teilpensum geleistet werden.

## Art. 34 {#art_34}

Grundsatz
1 Die Lehrperson hat keinen Anspruch auf Über- oder Zusatzstunden.
2 Über- und Zusatzstunden sind Unterrichtslektionen, die von der Schulleitung im Einverständnis mit der Direktion und der betroffenen Lehrperson
verlangt werden.
3 Die Überstunden dürfen nicht mehr als zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten umfassen und nicht länger als während zwei Jahren geleistet werden.
4 Die Überstunden dürfen nicht zulasten einer festen Teilanstellung zugeteilt
werden.

## Art. 35 {#art_35}

Kompensation und Vergütung der Überstunde
1 Die jährliche Überstunde wird in der Regel nach Vereinbarung im nachfolgenden Jahr kompensiert.
2 Die Überstunde kann vergütet werden.
a) Falls es sich um eine gelegentliche Überstunde handelt, wird die Vergütung wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des
Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
b) Falls es sich um eine jährliche Überstunde handelt, wird die Vergütung
wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der
Lehrperson x 45 Wochen) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten
des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
3 Die Überstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals nicht versichert.

## Art. 36 {#art_36}

Vergütung der Zusatzstunde
1 Die Zusatzstunde wird vergütet. Sie entspricht dem Grundgehalt, das um
den Anteil des 13. Monatsgehalts, den Ferienanteil und den Feiertageanteil
erhöht wird. Die Vergütung wird wie folgt berechnet: (Jährliche Grundbesoldung für ein Vollpensum der Lehrperson) / (Anzahl wöchentlicher Unterrichtseinheiten des Vollzeitunterrichts x 52 Wochen).
2 Das 13. Monatsgehalt beträgt 8,33 % des Grundgehalts.
3 Der Ferienanteil beträgt 15,55 % und der Feiertageanteil 2 % des Grundgehalts.
4 Die Zusatzstunden sind bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.
5 Ferien und Urlaub

## Art. 37 {#art_37}

Dauer der Ferien
1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien.
2 Während der ersten und/oder der letzten Woche der unterrichtsfreien Zeit
im Sommer können Lehrpersonen zu Weiterbildungskursen und zu Veranstaltungen, die von der Direktion oder von der Schulleitung organisiert werden, aufgeboten werden.
3 Artikel 62 StPR 2) ist nicht anwendbar.
2) SGF 122.70.11

## Art. 38 {#art_38}

Ferienanspruch bei Abwesenheit
1 Bei Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Militär-, Zivildienst oder Zivilschutzkurs kann der betreffende Ferienanspruch während
der unterrichtsfreien Wochen ausgeübt werden.
Art. 39 ...

## Art. 39a {#art_39a}

Keine Kürzung des Ferienanspruchs
1 Die Ferien der Lehrperson werden infolge Abwesenheit wegen Krankheit
oder Unfall nicht gekürzt.

## Art. 40 {#art_40}

Unbezahlter Urlaub oder unbezahlter Teilurlaub
1 Der Lehrperson kann von der Direktion ein unbezahlter Urlaub von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
2 Es besteht kein Anrecht auf unbezahlten Urlaub. Dieser kann aufgrund der
Bedürfnisse des Unterrichts verweigert werden.

## Art. 41 {#art_41}

Besoldungskürzung bei unbezahltem Urlaub
1 Bezieht eine Lehrperson einen unbezahlten Urlaub, so wird die Kürzung der
Besoldung wie folgt berechnet:
a) Urlaub von 1 bis zu 20 Tagen: die Unterrichtseinheiten für den nicht erteilten Unterricht werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 abgezogen;
b) Urlaub von 21 bis zu 364 Tagen: die Gehaltszahlung wird für eine Zeit
unterbrochen, die der Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage entspricht,
zuzüglich einer Anzahl Tage, die dem Anspruch auf Ferien, Feiertage
und unterrichtsfreie Zeiten entspricht; die Anzahl der Tage, während
der die Gehaltszahlung unterbrochen wird, wird wie folgt berechnet:
(Anzahl nicht erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl Schultage des
laufenden Schuljahres);
c) Urlaub von einem Jahr und mehr: die Gehaltszahlung wird während der
ganzen Urlaubsdauer unterbrochen.

## Art. 42 {#art_42}

Urlaub bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft
1 Der Heiratsurlaub oder der Urlaub bei Eintragung einer Partnerschaft kann
nur zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und an den vorhergehenden
oder darauffolgenden Tagen bezogen werden.

## Art. 43 {#art_43}

Urlaub nach vollendetem 15. Dienstjahr
1 Den Lehrpersonen der obligatorischen Schule wird nach dem vollendeten
15. Dienstjahr ein bezahlter Urlaub gewährt.
2 Der Urlaub beträgt, je nach dem Beschäftigungsgrad im 15. Dienstjahr,
zwei Wochen (zehn Schultage).
3 Der Urlaub kann in mehreren Tranchen bezogen werden. Der Zeitpunkt des
Bezugs wird auf Antrag der Lehrperson von der Schulleitung nach den Bedürfnissen der Schule festgesetzt.
4 Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der nicht bezogene Urlaub auf der
Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden Verhältnis ausbezahlt.
6 Vergütung von Dienstfahrten

## Art. 44 {#art_44}

Dienstfahrten
1 Als Dienstfahrt gilt die von der Schulleitung angeordnete Fahrt der Lehrperson zu einem anderen Arbeitsort als dem Unterrichtsort. Ausgenommen davon sind die Fahrten innerhalb desselben Primarschulkreises.
2 Die Dienstfahrt gibt Anspruch auf Fahrkostenvergütung gemäss den Artikeln 122–127 StPR 3).

## Art. 45 {#art_45}

Fahrkosten der Lehrpersonen der Primarschule mit mehreren
Arbeitsorten
1 Lehrpersonen mit mehreren Arbeitsorten werden für folgende Fahrten entschädigt:
a) zum Arbeitsort ausserhalb der Wohngemeinde, sofern die Wohngemeinde ebenfalls ein Arbeitsort ist;
b) zu den Arbeitsorten, die ausserhalb eines Radius liegen, welcher der Distanz von der Wohngemeinde zum nächstgelegenen Arbeitsort entspricht, wenn alle Arbeitsorte ausserhalb der Wohngemeinde liegen; die
Schulleitung ist dafür zuständig, dass die Fahrten der Lehrpersonen mit
mehreren Arbeitsorten rationell und wirtschaftlich organisiert werden.
2 Die Entschädigung besteht darin, dass die Fahrzeit als Unterrichtszeit angerechnet wird und die Fahrkosten vergütet werden.

## Art. 46 {#art_46}

Anrechnung der Fahrzeit
1 Die Dauer der Fahrten wird wie folgt in Unterrichtseinheiten umgerechnet: (Anzahl zurückgelegte Kilometer in 1 Woche x 0,5) / (60 km/Std).
3) SGF 122.70.11

## Art. 47 {#art_47}

Höhe der Entschädigung
1 Die Vergütung der Fahrkosten wird nach der Tabelle in Anhang II StPR 4)
berechnet.
7 Anerkennung einer früheren Tätigkeit bei der Besoldungseinstufung

## Art. 48 {#art_48}

Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit im Kanton
1 Die Jahre, in denen eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule des
Kantons unterrichtet hat, bevor sie die Lehrtätigkeit niederlegte, zählen unabhängig vom Beschäftigungsgrad bei der Festlegung des Gehalts pro Unterrichtsjahr je eine Gehaltsstufe. Diese wird unter der Voraussetzung gewährt,
dass die betroffene Person über das entsprechende Diplom der Zielstufe verfügte. Fehlt das erforderliche Diplom, so wird eine Gehaltsstufe pro zwei Unterrichtsjahre gewährt.
2 In jedem Fall darf das Gehalt nicht höher sein als dasjenige der bereits im
Staatsdienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleicher beruflicher Erfahrung.
3 Nach Erwerb eines Diploms einer nachfolgenden Unterrichtsstufe wird das
neue Gehalt der Personen, welche die Unterrichtsstufe wechseln, in der der
Funktion entsprechenden Gehaltsklasse eingereiht, wobei die bisherige Gehaltsstufe beibehalten wird.

## Art. 49 {#art_49}

Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit an einer öffentlichen
Schule eines anderen Kantons oder einem vertraglich verbundenen Sonderheim
1 Die Unterrichtsjahre an einer öffentlichen Schule eines anderen Kantons
oder einer vertraglich verbundenen Sonderschule gelten zu den Bedingungen
nach Artikel 48, sofern sie vom betreffenden Kanton oder von der Direktion
der entsprechenden Schule schriftlich bestätigt werden.

## Art. 50 {#art_50}

Anerkennung einer früheren Lehrtätigkeit in einer Privatschule
1 Die Unterrichtsjahre an einer Privatschule können berücksichtigt werden.
Die Direktion entscheidet aufgrund der Diplome und einer schriftlichen
Arbeitsbestätigung der Privatschule, die über die Art der Unterrichtstätigkeit,
die Unterrichtsstufe, den Anstellungsgrad und die Anstellungsdauer Auskunft
gibt.
4) SGF 122.70.11

## Art. 51 {#art_51}

Anerkennung anderer Tätigkeiten
1 Berufliche Erfahrungen, die ausserhalb des Unterrichtswesens gesammelt
wurden und einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % entsprachen,
können bei der Festsetzung des Gehalts durch die Gewährung einer bis zu
drei Gehaltsstufen ebenfalls berücksichtigt werden.
2 Personen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen (bis zum 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes), oder die im Rahmen von öffentlichen oder als von öffentlichem Interesse anerkannten Einrichtungen eine Tätigkeit im sozialpädagogischen, soziokulturellen oder humanitären Bereich ausgeübt haben, wird eine Gehaltstufe
pro drei vollständige Jahre bis zu maximal drei Gehaltsstufen gewährt.

## Art. 52 {#art_52}

Ergänzende Ausbildung
1 Bei einer Wiederanstellung stellt die Schulleitung sicher, dass die Lehrperson über aktuelle Kenntnisse und Kompetenzen verfügt. Die Schulleitung
kann, wenn nötig, eine ergänzende Ausbildung verlangen. Ausbildungsergänzungen und die finanziellen Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen der Direktion und der Lehrperson festgelegt.
8 Entschädigung von Stellvertretungen

## Art. 53 {#art_53}

Einreihung der Gehälter der Stellvertreterinnen
und Stellvertreter für eine Dauer von drei oder mehr Monaten
1 Die Gehälter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden wie folgt eingereiht:
a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben
Lohnklasse wie bisher eingereiht;
b) für Lehrpersonen, die nicht unter Vertrag stehen, gelten die Artikel 48,
49 und 50.
2 Stellvertretungen werden im Monatslohn bezahlt. Der Lohn wird für eine
Dauer bezahlt, die der Anzahl erteilter Unterrichtstage entspricht, zuzüglich
einer Anzahl Tage, die den Ferienanspruch, die Feiertage und die unterrichtsfreie Zeit berücksichtigt. Die Anzahl Tage, für die der Lohn bezahlt wird,
wird wie folgt berechnet: (Anzahl erteilter Unterrichtstage x 7 x 52) / (Anzahl
Schultage des laufenden Schuljahres).

## Art. 54 {#art_54}

Stellvertretungen für eine Dauer von unter drei Monaten
1 Für Stellvertretungen von unter drei Monaten gelten folgende Einreihungsregeln:
a) Lehrpersonen, die bereits unter Vertrag stehen, bleiben in derselben
Lohnklasse wie bisher eingereiht;
b) Lehrpersonen, die in den Beruf einsteigen oder weniger als drei Jahre
Unterrichtserfahrung haben, erhalten die der Funktion zugeordnete
Lohnklasse Stufe 0;
c) Lehrpersonen mit drei Jahren und mehr, aber weniger als sechs Jahren
Unterrichtserfahrung erhalten die der Funktion zugeordnete Lohnklasse
Stufe 4;
d) Lehrpersonen mit mehr als sechs Jahren Unterrichtserfahrung erhalten
die der Funktion zugeordnete Lohnklasse Stufe 7.
2 Stellvertretungen werden entsprechend der Formel nach Artikel 36 pro erteilte Unterrichtslektion bezahlt.
9 Anstellungsbedingungen von Personen ohne entsprechendes Diplom

## Art. 55 {#art_55}

Personen in pädagogischer Ausbildung
1 Die Direktion kann Personen in pädagogischer Ausbildung für ein Teilpensum beschäftigen.
2 Die Person muss an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule
eingeschrieben sein, und das Unterrichtspensum darf höchstens 50 % betragen.
3 Der Vertrag wird für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer höchstens dreimaligen Verlängerung um ein Jahr. In diesem Fall wird keine Gehaltsstufenerhöhung gewährt.
4 Die Einstufung erfolgt sechs Lohnklassen unter der der Funktion zugeordneten Lohnklasse. Hat die Person jedoch die gesamte erforderliche wissenschaftliche Ausbildung für die zu unterrichtende Schulstufe abgeschlossen,
so wird das Gehalt drei Lohnklassen unter der Lohnklasse der entsprechenden Funktion festgesetzt.

## Art. 56 {#art_56}

Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für eine andere Unterrichtsstufe
1 Die Direktion kann Lehrpersonen mit einem für eine andere Schulstufe gültigen Lehrdiplom anstellen.
2 Unterrichtet eine Lehrperson auf einer ihrem Diplom nachfolgenden Unterrichtsstufe, so wird das Gehalt in derselben Lohnklasse und Gehaltsstufe festgelegt wie auf der Unterrichtsstufe, für die sie das Diplom besitzt. Die Lektionenzahl richtet sich nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe.
3 Unterrichtet eine Lehrperson mit einem höheren Unterrichtsdiplom in einer
tieferen Schulstufe, so entspricht ihr Gehalt bei gleicher Gehaltsstufe der
Funktionsklasse der neuen Unterrichtsstufe. Die Lektionenzahl richtet sich
nach dem Pensum der neuen Unterrichtsstufe.
4 Nach einer von der Direktion verlangten Zusatzausbildung kann die Lehrperson eine Unterrichtsbewilligung erhalten. Diese Bewilligung kann der
Person denselben Gehaltsanspruch geben wie dem diplomierten Lehrpersonal.
10 Schlussbestimmungen

## Art. 57 {#art_57}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für
Erziehung, Kultur und Sport untersteht (SGF 415.0.11), wird aufgehoben.

## Art. 58 {#art_58}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF
122.70.11) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 59 {#art_59}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt,
mit Ausnahme der Artikel 41 Bst. b und 53 Abs. 2, die am 1. August 2016 in
Kraft treten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2016 Erlass Grunderlass 01.03.2016 2016_036
14.03.2016 Art. 41 geändert 01.08.2016 2016_036
14.03.2016 Art. 53 geändert 01.08.2016 2016_036
17.04.2018 Art. 37 geändert 01.05.2018 2018_023
17.04.2018 Art. 38 geändert 01.05.2018 2018_023
17.04.2018 Art. 39 aufgehoben 01.05.2018 2018_023
17.04.2018 Art. 39a eingefügt 01.05.2018 2018_023
26.05.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 01.08.2021 2021_056
30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2022 2021_158
30.11.2021 Art. 14 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_158
30.11.2021 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_158
04.03.2022 Erlasstitel geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
17.06.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_038
17.06.2025 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 01.08.2025 2025_038
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2016 01.03.2016 2016_036
Erlasstitel geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 2 Abs. 2 geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 26.05.2021 01.08.2021 2021_056
Art. 14 Abs. 1, d) aufgehoben 30.11.2021 01.01.2022 2021_158
Art. 14 Abs. 1, e) geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_158
Art. 14 Abs. 3 geändert 30.11.2021 01.01.2022 2021_158
Art. 31 Abs. 1, b) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038
Art. 37 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_023
Art. 38 geändert 17.04.2018 01.05.2018 2018_023
Art. 39 aufgehoben 17.04.2018 01.05.2018 2018_023
Art. 39a eingefügt 17.04.2018 01.05.2018 2018_023
Art. 41 geändert 14.03.2016 01.08.2016 2016_036
Art. 53 geändert 14.03.2016 01.08.2016 2016_036
