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title: "Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich"
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# Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizinischen
Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikationstätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung
der Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten
verliehen werden.
2 Dieses Reglement definiert die Voraussetzungen zur Vergabe des
Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten an der
Medizinischen Fakultät.
Führung

## § 2 des Titels {#par_2}

Die Titelträgerin oder der Titelträger ist berechtigt, den Titel
während ihrer oder seiner Lehrtätigkeit an der Medizinischen Fakultät
zu tragen. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder
durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.
B. Kriterien für die Beurteilung der Gesuche
Allgemeine

## § 3 Voraussetzungen {#par_3}

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt kumulativ
über:
a. ein eidgenössisches Arztdiplom, ein eidgenössisches Zahnarztdiplom oder ein eidgenössisches Chiropraktorendiplom oder eine
Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms, Zahnarztdiploms
oder Chiropraktorendiploms durch die Medizinalberufekommission
(MEBEKO),
415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
b. einen erfolgreichen Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit
der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels sowie
c. einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (SIWF) oder eine äquivalente klinische Spezialisierung in der Zahnmedizin oder Chiropraktik oder eine Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels oder einer äquivalenten klinischen Spezialisierung in der Zahnmedizin oder Chiropraktik durch die MEBEKO.

## § 4 Publikationstätigkeit {#par_4}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine wissenschaftliche Leistung nachweisen, die sich im Publikationsverzeichnis
widerspiegelt.
2 Mindestens zwei Publikationen müssen in international anerkannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation
angenommen worden sein; es muss sich bei diesen Publikationen um
Originalarbeiten handeln. Publikationen im Bereich Medizindidaktik
werden begrüsst.
3 Bei mindestens zwei Originalpublikationen muss die Erst- oder
Letztautorschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen.
Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann
akzeptiert, wenn diese in der Publikation ausdrücklich deklariert sind.
Zudem muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine detaillierte
Information über den eigenen Beitrag zur Publikation vorlegen.
Evaluierte

## § 5 Lehrtätigkeit {#par_5}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einer regelmässigen Lehrtätigkeit im Bachelor- und/oder Masterstudium an der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge in Humanmedizin an der Universität
St.Gallen oder der Universität Luzern über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Umfang von jährlich mindestens 14 Unterrichtsstunden nachgegangen sein. Die Lehre in den gemeinsamen Masterstudiengängen kann angerechnet werden, wenn pro anzurechnendes
Jahr mindestens acht Unterrichtsstunden im Auftrag der Medizinischen
Fakultät erbracht wurden. Auf Antrag können längstens zwei Jahre
nachgewiesene Lehre an auswärtigen medizinischen Fakultäten oder
medizinischen Hochschulen angerechnet werden.
Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436
2 Als Lehrtätigkeit gelten Lehrveranstaltungen im Kern- und/oder
Mantelstudium der Studiengänge Human-, Zahn- oder Chiropraktische
Medizin im Rahmen der klinischen medizinischen Ausbildung sowie
das Vorbereitungstraining für die eidgenössische Prüfung. Die Anrechenbarkeit von anderen Lehrtätigkeiten muss vom Studiendekanat der Medizinischen Fakultät genehmigt werden.
3 Zu mindestens drei Einzelveranstaltungen müssen aussagekräftige
Lehrevaluationen vorliegen, die überdurchschnittliche Ergebnisse zeigen und die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller individuell
zugeordnet werden können. An den Evaluationen müssen mindestens
je fünf Studierende teilgenommen haben. Die Durchführung der Evaluation muss beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät beantragt
werden. Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Evaluationsbogen zur Verfügung.
Didaktische
Aus- bzw.

## § 6 Weiterbildung {#par_6}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einen dokumentierten Besuch von medizindidaktischer Aus- und Weiterbildung
von insgesamt 40 Unterrichtsstunden vorweisen. Es muss sich um strukturierte Schulungen mit aktiver Teilnahme handeln.
2 Anrechenbar sind Veranstaltungen von universitären Hochschulen oder anderen vergleichbaren Institutionen (z.B. IML) oder Fachgesellschaften (z.B. GMA, AMEE, SIWF, Royal College of Physicians),
sofern der Inhalt relevante Themen der medizinischen Hochschullehre
abdeckt. Workshops (z.B. im Rahmen von Kongressen) können ebenfalls angerechnet werden, ebenso Module aus einem Studiengang zum
Master of Medical Education. Nicht anrechenbar sind reine Besuche
von Tagungen oder Kongressen.
Medizindidaktisches

## § 7 Projekt {#par_7}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss ein schriftlich ausgearbeitetes, selbstständig geleitetes innovatives Lehrprojekt mit
curricularem Charakter vorlegen. Das Projekt kann sowohl in der Ausals auch in der Weiterbildung angesiedelt sein.
2 Die Ausarbeitung soll die lerntheoretische (wissenschaftliche) Fundierung, eine nachvollziehbare Methodik, eine Projektbeschreibung sowie
Evaluationsergebnisse enthalten. Stärken und Limitationen sowie die
Lernziele des Projekts müssen diskutiert werden. Der Umfang der Ausarbeitung soll drei bis fünf Seiten betragen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das durchgeführte
Projekt vor der Kommission Lehre vorstellen.
415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
C. Verfahren zur Vergabe des Titels «Klinische Dozentin»
oder «Klinischer Dozent»
Anforderungen
an das Gesuch
zur Führung
des Titels
«Klinische
Dozentin» oder
«Klinischer

## § 8 Dozent» {#par_8}

1 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen:
a. Curriculum Vitae einschliesslich Angaben zu allfälligen Preisen und
Auszeichnungen,
b. Publikationsverzeichnis mit je einem Sonderdruck der unter § 4 geforderten Publikationen,
c. Kopien der Diplome und Urkunden gemäss § 3,
d. Educational Portfolio mit folgenden Abschnitten:
1. Nachweis der regelmässigen Lehrtätigkeit im Rahmen der klinischen Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Universität
Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge an
der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern sowie Angaben zu betreuten Masterarbeiten,
2. Dokumentation der Lehrevaluationen,
3. Nachweis der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Medizindidaktik,
4. schriftliche Darstellung des selbstständig durchgeführten medizindidaktischen Projekts,
e. Erklärung, ob bereits eine klinische Dozentur an einer anderen
Hochschule verliehen oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet
wurde.
2 Für die Nachweise gemäss §§ 5–7 gilt, dass diese nur anrechenbar
sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht älter als
sechs Jahre sind.
Einleitung

## § 9 des Verfahrens {#par_9}

1 Das vollständige Gesuch wird schriftlich an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan gestellt.
2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss § 8 und leitet es
an den zuständigen Fachbereich mit einer Empfehlung über das Eintreten oder Nichteintreten weiter.
3 Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fachbereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs.
4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglieder
des Fachbereichs positiv aus, wird das Gesuch vom Fachbereich zusammen mit einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Beförderungskommission weitergeleitet.
Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436
5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag
an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan auf
Nichteintreten. Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende
Dekan erlässt eine begründete Verfügung. In diesem Fall kann zu einem
späteren Zeitpunkt einmalig ein neues Gesuch eingereicht werden.
Begutachtung

## § 10 des Gesuchs {#par_10}

1 Die Beförderungskommission beauftragt die Kommission
Lehre, ein Gutachten zum Educational Portfolio der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers zu erstellen.
2 Die Kommission Lehre lädt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur obligatorischen Vorstellung des selbstständig durchgeführten medizindidaktischen Projekts in eine Kommissionssitzung ein.
3 Das Gutachten der Kommission Lehre beurteilt die Eigenständigkeit sowie die akademische Qualifikation der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers sowie die Qualität, Relevanz, Originalität und Sorgfalt
des Educational Portfolios. Es enthält eine Empfehlung zuhanden der
Beförderungskommission.
4 Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf das Gutachten über die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs zuhanden der
Fakultätsversammlung.
5 Bei leichten Mängeln kann das Educational Portfolio zur Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurückgegeben
werden.

## § 11 Fakultätsentscheid {#par_11}

1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförderungskommission über die Erteilung des Titels «Klinische Dozentin»
bzw. «Klinischer Dozent» zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
2 Über die Nichterteilung des Titels entscheidet die Fakultätsversammlung in eigener Kompetenz. Der Entscheid muss mittels begründeter Verfügung ergehen.
D. Entzug des Titels

## § 12 Voraussetzungen {#par_12}

1 Wurde der Titel durch wissenschaftliches Fehlverhalten erlangt, das der Klinischen Dozentin oder dem Klinischen Dozenten zugerechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung den Titel
entziehen.
2 Der Titel kann auch entzogen werden, wenn die Klinische Dozentin
oder der Klinische Dozent die Interessen der Universität Zürich auf
andere Weise ernsthaft verletzt.
415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»

## § 13 Verfahren {#par_13}

1 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, das im Rahmen der
wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität Zürich begangen wurde,
richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über den Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai
20206.
2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.

## § 14 Entscheid {#par_14}

1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der
Universität Zürich, beantragt die Fakultät bei der Erweiterten Universitätsleitung den Entzug des Titels. Der Antrag ist unter Beilage der
Untersuchungsakten zu begründen.
2 Der Entzug des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten wird durch die Erweiterte Universitätsleitung beschlossen.
3 Nach Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berechtigung zur
Führung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen
Dozenten.
E. Verfahren und Rechtsschutz

## § 15 Einsichtsrecht {#par_15}

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann beim zuständigen Fakultätsorgan Einsicht in das Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.
2 Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten.
3 Die Einsichtnahme der Klinischen Dozentin oder des Klinischen
Dozenten, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

## § 16 Anordnungen {#par_16}

1 Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Gesuch,
über die Ablehnung von Teilen des Gesuchs, über die Abweisung oder
den Rückzug eines Gesuchs, über den Entzug des Titels sowie über das
Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfügung.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.
Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436

## § 17 Rechtsschutz {#par_17}

Anordnungen gestützt auf dieses Reglement können gemäss
§ 46 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19984 und §§ 19 ff. VRG mit
Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
F. Schlussbestimmungen

## § 18 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_18}

Die Richtlinien zum Titel «Klinische Dozentin oder Klinischer Dozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich» vom
20. November 2003 werden aufgehoben.

## § 19 Übergangsbestimmungen {#par_19}

1 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
2 Stellt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch innert
eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Reglements, richten sich die Kriterien für die Beurteilung des Gesuchs nach dem bisherigen Recht.
1 OS 78, 265; Begründung siehe ABl 2023-05-26. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 16. Mai 2023.
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
6 LS 415.27.
