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title: "Verordnung über den Ethikbeirat Smartes Luzern"
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provisions: 9
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# Verordnung über den Ethikbeirat Smartes Luzern

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Zur unabhängigen Beratung und Begleitung von städtischen Smart-City-
und Digitalisierungsprojekten in ethischen und gesellschaftlichen Fragen
besteht der «Ethikbeirat Smartes Luzern» (Beirat).

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Der Beirat besteht aus fünf verwaltungsunabhängigen Mitgliedern. Sie
zeichnen sich durch besondere fachliche Expertise und/oder Betroffenheit
hinsichtlich der ethischen und gesellschaftlichen Aspekte im Umsetzungsbereich von städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekten aus.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die oder der Chief
Digital Officer (CDO) der Stadt Luzern nehmen von Amtes wegen mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.

## Art. 3 {#art_3}

Wahl
Der Stadtrat wählt die Mitglieder des Beirates. Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Der Beirat nimmt zu ethischen und gesellschaftlichen Fragen, welche die
Umsetzung der städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekte betreffen, beratend Stellung. Er beleuchtet sensible Aspekte hinsichtlich ihrer
ethische Vertretbarkeit, formuliert ethische Grundsätze hinsichtlich der
Umsetzung der städtischen Smart-City- und Digitalisierungsprojekte und
gibt bei Bedarf Empfehlungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
eines Vorhabens ab.
2 Der Beirat wird in der Regel auf Anfrage der Verwaltung oder des Stadtrates tätig. In begründeten Fällen ist er befugt, selbst Themen zu setzen,
wobei diese einen expliziten Bezug zu Vorhaben im Kontext der Umsetzung
der städtischen Smart City- und Digitalisierungsprojekten aufweisen müssen.
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3 Der Beirat erstattet jährlich zuhanden von Stadtrat und Öffentlichkeit Bericht über seine Tätigkeit. Er kommuniziert bedarfsgerecht über laufende
Arbeiten.

## Art. 5 II. Organisation {#art_5}

Beratungsfunktion
Der Beirat hat eine ausschliesslich beratende Funktion inne. Ihm kommt
keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Umsetzung von städtischen
Smart-City- und Digitalisierungsprojekten zu.

## Art. 6 {#art_6}

Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident lädt den Beirat schriftlich unter Angabe
der zu behandelnden Geschäfte mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung ein.
2 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Sitzungen. Die oder der CDO
führt das Sekretariat für den Beirat.
3 Nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden oder im Rahmen der verfügbaren Mittel Gutachten bei spezialisierten Fachpersonen eingeholt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Protokoll
Über die Verhandlungen des Beirates wird ein Protokoll geführt. Es ist den
Beiratsmitgliedern zur Genehmigung, dem Stadtrat zur Kenntnisnahme
zugänglich zu machen.

## Art. 8 {#art_8}

Entschädigung
1 Die Vergütung der Beiratsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über
die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen.
2 Dem Beirat stehen für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit die nötigen
finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung.
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## Art. 9 III. Schlussbestimmung {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März
2028.
2 Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 29. März 2023
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
