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title: "Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
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# Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz
und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation
der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und weiteren fakultären Gremien.

## § 2 Organe {#par_2}

Die Organe der Fakultät sind:
die Fakultätsversammlung,
der Fakultätsausschuss,
der Fakultätsvorstand,
die Dekanin oder der Dekan.
Stellung der

## § 3 Seminare {#par_3}

Die Seminare der Fakultät sind Instituten gleichgestellt. Die
Bestimmungen des übergeordneten Rechts über die Institute sind auf
die Seminare vollumfänglich anwendbar.
2. Abschnitt: Fakultätsversammlung, Fakultätsausschuss, Fakultätsvorstand
A. Fakultätsversammlung

## § 4 Zusammensetzung {#par_4}

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Professorenschaft.
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2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierten.
3 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht
angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.

## § 5 Zuständigkeit {#par_5}

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Schaffung, Wiederbesetzung, Umwandlung und Aufhebung von
Lehrstühlen, Instituten und Seminaren sowie anderen Organisationseinheiten,
2. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
3. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, Verlängerung der Titularprofessur sowie Entzug des Titels der Titularprofessorin oder des Titularprofessors,
4. Genehmigung von Erlassen, soweit das übergeordnete Recht die
Antragstellung durch die Fakultätsversammlung vorsieht.
3 Sie ist abschliessend zuständig für:
1. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder
des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,
2. die Verleihung und den Entzug des Doktorgrads und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für
das Studium oder der Promotionsverordnungen,
3. die Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt
universitärer Regelungen,
4. die Einsetzung und Auflösung ständiger und nichtständiger fakultärer Kommissionen,
5. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen fakultären Kommissionen,
6. die Wahl oder Nominierung der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen,
7. die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,
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8. den Erlass des Organisationsreglements der Fakultät, der Verordnung über die Titularprofessur, der Habilitationsordnung, der Studienordnungen und der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge, jeweils unter Vorbehalt der Genehmigung durch
die Erweiterte Universitätsleitung,
9. den Erlass der Doktoratsordnung,
10.6 den Erlass von weiteren Richtlinien und Reglementen, die von
Ziff. 8 und 9 nicht erfasst werden.

## § 6 Delegation {#par_6}

1 Die Fakultätsversammlung kann ihre Zuständigkeiten delegieren.
2 Nicht delegiert werden können die in übergeordneten Erlassen
enthaltenen Zuständigkeiten der Fakultätsversammlung.
3 Eine delegierte Zuständigkeit kann von der Fakultätsversammlung jederzeit entzogen werden.
B. Fakultätsausschuss

## § 7 Zusammensetzung {#par_7}

1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. den Vorsteherinnen und Vorstehern der Institute und Seminare,
3. je zwei Delegierten der Stände.
2 Die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Studiendekanin oder
der Studiendekan nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil.

## § 8 Zuständigkeit {#par_8}

1 Der Fakultätsausschuss unterstützt und berät die Dekanin
oder den Dekan bei strategisch wichtigen Geschäften wie:
1. Entwicklungs- und Finanzplanung,
2. langfristige strategische Planung und Massnahmen in Forschung
und Lehre.
2 Er nimmt zuhanden der Universitätsleitung Stellung zu:
1. Anträgen der Berufungs- und Beförderungskommissionen,
2. Anträgen von Professorinnen und Professoren auf privatrechtliche
Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze.
3 Er bewilligt Gastprofessuren.
415.451 OrgR PhF
C. Fakultätsvorstand

## § 9 Zusammensetzung {#par_9}

1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
3. den Prodekaninnen und Prodekanen.
2 Der Fakultätsvorstand sowie seine Mitarbeitenden bilden das Dekanat.

## § 10 Zuständigkeit {#par_10}

Der Fakultätsvorstand
1. beantragt bei der Universitätsleitung die Einsetzung und die weitere Zusammensetzung von Berufungs- und Beförderungskommissionen,
2. setzt auf Vorschlag der zuständigen Prodekanin oder des Prodekans
Habilitationskommissionen ein,
3. leitet in begründeten Fällen mit Bewilligung der Universitätsleitung
Direktberufungsverfahren ein,
4. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei ihren oder
seinen Geschäften, insbesondere bei der Erstellung des Entwicklungs- und Finanzplans und der Verteilung der Ressourcen.
3. Abschnitt: Amt der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin
oder des Studiendekans, der Prodekaninnen
und Prodekane
A. Allgemeine Bestimmungen
Wahl, Amtsdauer und

## § 11 Amtsantritt {#par_11}

1 Die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der
Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane werden von der
Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren in ihr Amt
gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Der Amtsantritt erfolgt jeweils am 1. August.

## § 12 Freistellung {#par_12}

1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der
Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen
in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
2 Die Universitätsleitung entscheidet über den Umfang der Freistellung.
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Gemeinsame
Ausübung
eines Amtes

## § 13 in Ko-Leitung {#par_13}

1 Mit Ausnahme des Amtes der Dekanin oder des Dekans
kann jedes Amt von höchstens zwei Personen gemeinsam in Ko-Leitung
ausgeübt werden.
2 Voraussetzung für eine Ko-Leitung ist, dass beide Personen die
für die Führung des Amtes erforderlichen formellen Voraussetzungen
erfüllen.
3 Die Ko-Leitungspersonen sind je einzeln zur Ausübung der Befugnisse berechtigt, die mit dem jeweiligen Amt verbunden sind. Die
interne Aufgabenzuteilung innerhalb einer Ko-Leitung erfolgt durch
die Dekanin oder den Dekan.
4 Alle im Zusammenhang mit der Wahl und Ausübung eines Amtes
stehenden Regelungen sind auf Ko-Leitungen sinngemäss anwendbar,
sofern
1. dieses Reglement keine eigene Regelung für Ko-Leitungen enthält
und
2. sich der Regelungsgehalt nicht auf das Amt der Dekanin oder des
Dekans bezieht.

## § 14 Stellvertretung {#par_14}

1 Die Stellvertretung einer Ko-Leitungsperson erfolgt durch
die jeweils andere Ko-Leitungsperson.
2 Ist eine Stellvertretung durch die Ko-Leitungsperson nicht möglich oder ist keine Ko-Leitungsperson vorhanden, bestimmt der Fakultätsvorstand eine Stellvertretung aus seinen Reihen.
B. Dekanin oder Dekan

## § 15 Funktion {#par_15}

1 Die Dekanin oder der Dekan
1. leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen,
2. übt die Aufsicht über die Organisationseinheiten der Fakultät aus,
3. leitet das Dekanat.
2 Sie oder er wird unterstützt durch
1. die Studiendekanin oder den Studiendekan,
2. die Prodekaninnen und Prodekane
und kann sich von diesen vertreten lassen, wenn sie oder er in der
Amtsausübung verhindert ist.
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## § 16 Zuständigkeit {#par_16}

1 Die Dekanin oder der Dekan erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten insbesondere gemäss
Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Finanzhandbuch der Universität Zürich* und Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 20145.
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1. die Strategische Ausrichtung der Fakultät,
2. die Finanzen der Fakultät und Zuteilung des Raumguts,
3. die Gesamtleitung der Berufungs- und Professurengeschäfte auf
Ebene der Fakultät,
4. die Führung der Professorinnen und Professoren im Rahmen der
universitären Vorgaben,
5. die Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekaninnen und Prodekane,
6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands.
3 Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der
Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
4 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeordnete Recht zulässt.

## § 17 Findungskommission {#par_17}

1 Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans setzt die Fakultät eine Findungskommission gemäss den Vorgaben der Universitätsordnung ein.
2 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät ist zuhanden der Findungskommission vorschlagsberechtigt.

## § 18 Wiederwahl {#par_18}

1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtsdauer gibt
die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt.
2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit
der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission
verzichten.
3 Wird auf eine Findungskommission verzichtet, ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung
vorschlagsberechtigt.
* Finanzhandbuch der Universität Zürich vom 13. April 2021
OrgR PhF 415.451

## § 19 Ersatzwahl {#par_19}

1 Bei vorzeitigem Rücktritt vor Ablauf der Amtsdauer oder
dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des
Dekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine
vom Fakultätsvorstand bestimmte Stellvertretung die Geschäfte der
Dekanin oder des Dekans weiter.
C. Studiendekanin oder Studiendekan
Studiendekanin

## § 20 oder Studiendekan {#par_20}

1 Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist zuständig
für Lehre und Studium auf Bachelor- und Masterstufe.
2 Sie oder er ist in diesem Bereich insbesondere zuständig für:
1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der Fakultät,
2. das Erarbeiten von Erlassen zuhanden der Fakultätsversammlung,
3. die Erfüllung der ihr oder ihm in den Rahmenverordnungen für das
Studium oder in den Studienordnungen zugewiesenen Aufgaben,
4. die Gewährleistung der Information der Studierenden,
5. die Gewährleistung der Studienberatung,
6. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Studienprogrammdirektionen.
Antrag

## § 21 zur Wahl {#par_21}

Die Studiendekanin oder der Studiendekan wird auf Antrag
der designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt.
D. Prodekaninnen und Prodekane
Prodekaninnen

## § 22 und Prodekane {#par_22}

1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch mindestens zwei
Prodekaninnen oder Prodekane in der Erfüllung der fakultären Aufgaben unterstützt. Diese sollen gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern die fachliche Breite der Fakultät repräsentieren.
2 Die Zuteilung der Aufgabenbereiche erfolgt durch die Dekanin
oder den Dekan.
3 Eine Prodekanin oder ein Prodekan leitet die Graduiertenschule.
Antrag

## § 23 zur Wahl {#par_23}

Die Prodekaninnen und Prodekane werden auf Antrag der
designierten Dekanin oder des designierten Dekans gewählt.
415.451 OrgR PhF
4. Abschnitt: Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sowie
Modulverantwortliche
Studienprogrammdirektorinnen

## § 24 und -direktoren {#par_24}

1 Die Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren sind
zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Lehre innerhalb der
einzelnen Studienprogramme. Sie üben die Aufsicht über die Qualität
und die Entwicklung der Studienprogramme aus.
2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor gehört der Professorenschaft an.
3 Sie oder er wird von der Instituts- oder Seminarversammlung für
eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Ist ein Studienprogramm mehreren Instituten oder Seminaren zugeordnet, erfolgt die Wahl durch ein Kuratorium. Das Kuratorium repräsentiert die Instituts- oder Seminarversammlung und übernimmt deren
Funktion.

## § 25 Modulverantwortliche {#par_25}

Die Zuständigkeit der Modulverantwortlichen wird in den
Rahmenverordnungen für das Studium und den Studienordnungen
geregelt.
5. Abschnitt: Kommissionen
Ständige und
nichtständige

## § 26 Kommissionen {#par_26}

1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können ständige Kommissionen eingesetzt werden. Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben werden in Geschäftsordnungen geregelt, die der Genehmigung
durch die Fakultätsversammlung unterliegen.
2 Zur Begutachtung von Habilitationsleistungen und zur Erfüllung
befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige Kommissionen
eingesetzt werden.
3 Jeder Stand entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen
Delegierten in die ständigen und nichtständigen Kommissionen. In begründeten Fällen kann die Entsendung von mehreren Delegierten eines
Standes vorgesehen werden.
4 Von der grundsätzlichen Regelung gemäss Abs. 3 ausgenommen
sind Kommissionen zur Begutachtung von Habilitationsleistungen.

## § 27 Studienkommission {#par_27}

1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Studienkommission
als ständige Kommission ein.
2 Die Studienkommission gewährleistet insbesondere den regelmässigen Austausch zwischen dem Dekanat und den Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren.
OrgR PhF 415.451
Berufungs- und

## § 28 Beförderungskommissionen {#par_28}

Berufungs- und Beförderungskommissionen werden nach
den Vorgaben der Universitätsordnung eingesetzt.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen

## § 29 Durchführung {#par_29}

1 Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss treten mindestens dreimal im Semester zusammen.
2 Die oder der Vorsitzende kann anordnen, dass die Sitzung in elektronischer Form durchgeführt wird. Die Art der Durchführung der
Sitzung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
3 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den
Bedingungen von Abs. 2 sinngemäss.
4 Der Fakultätsvorstand legt seine Verfahren selbst fest.

## § 30 Einberufung {#par_30}

Die Traktandenlisten und Sitzungsunterlagen für die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss werden in der Regel sieben
Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektronischem Weg bekannt gegeben.

## § 31 Traktanden {#par_31}

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakultätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder
dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte oder zu spät eingereichte Geschäfte können
bei Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werden,
wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

## § 32 Protokoll {#par_32}

1 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des
Fakultätsausschusses wird ein Protokoll geführt.
2 Die Protokolle werden in der Regel sieben Tage vor der nächsten
Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht.
3 Allfällige Anträge auf Änderung eines Protokolls können bis zu
Beginn der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
415.451 OrgR PhF
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

## § 33 Abstimmungen {#par_33}

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen beschliessen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie
oder er den Stichentscheid.
3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
4 Abstimmungen betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi
sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur
erfolgen geheim.

## § 34 Wahlen {#par_34}

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt
im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden
Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekanin oder
des Studiendekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt
geheim.
Wahlen für

## § 35 Ko-Leitungen {#par_35}

Für die Besetzung eines Amtes in Ko-Leitung stellen sich die
beiden Personen, die sich für die Ko-Leitung zur Verfügung stellen, in
Abhängigkeit voneinander zur Wahl und werden gemeinsam gewählt.
Im Übrigen gilt § 34.

## § 36 Zirkularverfahren {#par_36}

1 Die Vorsitzenden der Organe und Kommissionen der Fakultät können Geschäfte einem Zirkularverfahren unterstellen, soweit dies
im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
2 Wird ein Zirkularverfahren angeordnet, kann jedes Mitglied innert
dreier Arbeitstage nach Ankündigung des Zirkularverfahrens der oder
dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an
einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkularverfahren abgebrochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.
3 Im Übrigen gelten §§ 33–35 sinngemäss.

## § 37 Anwesenheitspflicht {#par_37}

Die Anwesenheit an den Sitzungen der Organe und Kommissionen ist für die Mitglieder Amtspflicht.
OrgR PhF 415.451
3. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsrecht
und Archivierung

## § 38 Geheimhaltungspflicht {#par_38}

1 Die Mitglieder der Organe und weiteren fakultären Gremien unterstehen der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf:
1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Erteilung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
3. individuelle Leistungen im Studium auf Bachelor- und Masterstufe,
im Doktorat sowie bei Weiterbildungsstudiengängen,
4. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der
Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht
unterstellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang
mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das
Ansehen der oder des Betroffenen herabzusetzen.
3 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.

## § 39 Informationsrecht {#par_39}

1 Die Dekanin oder der Dekan darf die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 38 unterliegen, soweit die Information als
geboten erscheint.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Personen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.
3 Vorbehältlich einer Geheimhaltungspflicht, dürfen die Delegierten
der Stände die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder
schriftlich über die in den Organen oder weiteren fakultären Gremien zu
beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten
Beschlüsse informieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die
wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
415.451 OrgR PhF

## § 40 Archivierung {#par_40}

Das Dekanat bewahrt Akten für einen Zeitraum von zehn
Jahren auf. Danach werden die Akten dem Universitätsarchiv übergeben.
1 OS 79, 260; Begründung siehe ABl 2024-05-31. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 21. Mai 2024.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.21.
6 Eingefügt durch B vom 21. Februar 2025 (OS 80, 176; ABl 2025-05-16). In
Kraft seit 1. August 2025.
