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title: "Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen"
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provisions: 20
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# Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Der dreistufige Studiengang für Lehrpersonen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) wird im Rahmen des
Höheren Lehramtes für Berufsschulen innerhalb des Institutes für
Lehrerbildung und Berufspädagogik (ILeB) durchgeführt.

## § 2 {#par_2}

1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen
berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an
Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.
2 Der/die Studierende hat nach der Absolvierung zweier Stufen
gemäss Studienplan das Recht, von der Studienleitung ein Zertifikat
zu verlangen, das eine Anstellung als Lehrperson obA ermöglicht.

## § 3 {#par_3}

Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder
einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didaktischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen
und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt.
Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den
Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannt.

## § 4 II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss {#par_4}

1 Die Diplomkommission wird vom Fachhochschulrat ernannt.
Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern der Diplomkommission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin,
b. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Prüfungsausschusses,
c. dem Vertreter oder der Vertreterin der Bildungsdirektion,
d. dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes für Berufsbildung
und Technologie.
414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
2 Sie wird ergänzt durch:
e. ein Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Abteilung
Informatik),
f. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft,
g. ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen,
h. die Studienleitung.
3 Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst
sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von
Kandidatinnen und Kandidaten gemäss § 9 sowie mit den Anliegen
der Studierenden. Sie amtet als konsultatives Organ der Bildungsdirektion und als Rekursinstanz.

## § 5 {#par_5}

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsausschusses
bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin
oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und
Examinatorinnen und Examinatoren.
2 Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Instanz über die Prüfungsergebnisse.

## § 6 {#par_6}

1 Die Studienleitung wird unterstützt durch ein Fachgremium
aus IKT-Fachleuten und erfahrenen Lehrpersonen (Beirat). Sie treffen
sich nach Bedarf.
2 Die Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation und die
Qualität der Ausbildung.

## § 7 III. Vorbereitung auf die Prüfung {#par_7}

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber auszuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss § 3
abgeschlossen haben. Sie können fehlende Teile dieser Ausbildung während der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben
diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen.
Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan erfolgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.

## § 8 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R 414.57 {#par_8}

Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die notwendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in
Beachtung des Studienplans durch:
a. den Besuch der Blockveranstaltungen, der Ausarbeitung der geforderten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule
und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden
Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung,
welche die Details regelt;
b. eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als
IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im
Umfang von mindestens drei Stunden pro Woche während mindestens dreier Semester.

## § 9 IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren {#par_9}

1 Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH,
Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Ausbildung.
2 Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit anderen Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet
die Diplomkommission.

## § 10 {#par_10}

Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem:
a. der Nachweis über die fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss
Studienvereinbarung,
b. die Teilnahme an der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung
gemäss § 8 und dem Studienplan,
c. eine entsprechende Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von
mindestens einem Jahr.

## § 11 {#par_11}

1 Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der
bisherigen Lehrtätigkeit,
b. ein Ausweis über den Hochschulabschluss oder die Bestätigung
einer gleichwertigen Ausbildung,
414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R
c. ein Nachweis über die in § 8 erwähnten Voraussetzungen und die
im Studienplan unter lit. B aufgeführten Ausbildungsinhalte,
d. die Studienvereinbarung,
e. die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
3 Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Verschiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das
Fernbleiben und das Abbrechen der Prüfung seitens der Kandidatin
oder des Kandidaten gelten als Nichtbestehen.

## § 12 {#par_12}

Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie
ist an das Höhere Lehramt für Berufsschulen einzuzahlen.

## § 13 V. Umfang und Inhalt der Prüfung {#par_13}

1 Der berufspädagogisch-didaktische Teil umfasst Lernkontrollen oder Prüfungen innerhalb der Module. Letztere werden von der
entsprechenden Lehrperson durchgeführt. Zudem ist eine Schlussprüfung zu absolvieren.
2 Folgende Bewertungen werden vorgenommen:
– Die Modullernkontrollen werden mit erfüllt/nicht erfüllt beurteilt.
– Zwei mündliche berufspädagogisch-didaktische Prüfungen von je
zwanzig Minuten werden benotet. Die Prüfungen werden von
einer Didaktiklehrperson als Examinatorin oder Examinator sowie
einer Expertin oder einem Experten durchgeführt. Sie legen die
Noten fest.
– Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer
Fremdklasse durchgeführt werden. In je einer Reflexion werden
die Lehrproben besprochen. Die Reflexion wird im Rahmen des
Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehrprobe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und
eine Expertin oder ein Experte teil. Sie legen die Note fest. Die
Didaktiklehrperson führt die Reflexion.
3 Eine Lehrprobe dauert 45 Minuten. Die Reflexion dauert höchstens 30 Minuten.
4 Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen
Zutritt.
Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R 414.57

## § 14 VI. Bewertung der Prüfungen {#par_14}

Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 festgestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung
in halben Noten erfolgt.

## § 15 {#par_15}

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Modullernkontrollen als erfüllt beurteilt sind und der Durchschnitt der Noten der
berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen und der Schlussprüfung
mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.

## § 16 {#par_16}

1 Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann diese frühestens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
2 Prüfungen, in denen mindestens die Note 4,5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

## § 17 VII. Das Diplom {#par_17}

Das Diplom dient der Kandidatin oder dem Kandidaten als
Nachweis für die Ausübung eines Fachlehramtes zur Ausbildung im
Bereich Informatik an Berufsschulen. Es wird ergänzt durch ein Attest
mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.

## § 18 {#par_18}

Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors
oder der Bildungsdirektorin und der Prüfungsleiterin oder des Prüfungsleiters.

## § 19 VIII. Rechtsmittel {#par_19}

1 Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen werden.
2 Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an
die Schulrekurskommission des Kantons Zürich zulässig; deren Entscheid ist endgültig.
414.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R

## § 20 IX. Schlussbestimmung {#par_20}

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.
1 OS 57, 85.
