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title: "Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Sicherung und Überlieferung von Naturkörpern

## Art. 1 als Verordnung:2 {#art_1}

Begriff
1 Als Naturkörper gelten im Gebiet des Kantons aufgefundene herrenlose Gegenstände wie Fossilien, Mineralien, Meteorite, Versteinerungen, erratische Blöcke
sowie Überreste von Tieren und Pflanzen, soweit sie:
a) von wissenschaftlichem Wert sind;
b) nicht als archäologische Funde nach dem Kulturerbegesetz vom 15. August
20173 gelten.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug dieses Erlasses ist das Amt für Kultur, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Es kann seine Aufgaben durch Leistungsvereinbarung und gegen eine angemessene Abgeltung an Dritte übertragen. Davon ausgenommen sind seine hoheitlichen Befugnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Erlasses.

## Art. 3 {#art_3}

Sicherung
a) Entdeckung und Beurteilung
1 Wer einen Gegenstand entdeckt, der ein Naturkörper sein könnte:
a) nimmt an der Fundstelle keine Veränderungen vor;
b) meldet die Entdeckung unverzüglich dem Amt für Kultur.
1 sGS 911.1.
2 In Vollzug ab 1. Juni 2025.
3 sGS 277.1.
nGS 2025-015
271.53
2 Gegenstände, die Naturkörper sein könnten, dürfen weder behändigt noch verändert, zerstört oder in ihrem Bestand gefährdet werden.
3 Das Amt für Kultur entscheidet, ob der Gegenstand ein Naturkörper ist.

## Art. 4 {#art_4}

b) Arbeiten an der Fundstelle
1 Arbeiten zur Sicherung der Fundstelle sowie Ausgrabungen werden ausschliesslich durch das Amt für Kultur oder mit seiner Zustimmung und unter seiner Aufsicht ausgeführt.

## Art. 5 {#art_5}

c) Veränderungen an der Fundstelle
1 Wer an einer Fundstelle unbefugt Veränderungen vornimmt, entschädigt dem
Kanton den durch die Sicherung der Fundstelle sowie die Bergung, Konservierung
und die wissenschaftliche Untersuchung der Naturkörper verursachten Aufwand.

## Art. 6 {#art_6}

Eigentum
1 Nach Art. 724 Abs. 1 und 1bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074 gilt:
a) Eigentümer von Naturkörpern ist der Kanton;
b) Naturkörper können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden;
c) der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
2 Zuständige kantonale Behörde für die Genehmigung zur Veräusserung von Naturkörpern ist die Regierung.

## Art. 7 {#art_7}

Überlieferung
1 Der Kanton sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung der Naturkörper.
2 Er sorgt für deren Überlieferung durch Untersuchung, Erschliessung, Erforschung, Dokumentation und Vermittlung.
4 SR 210.
271.53
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-015 08.04.2025 01.06.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.04.2025 01.06.2025 Erlass Grunderlass 2025-015
