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title: "Gesetz betreffend die Ladenöffnung"
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place: "Valais"
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provisions: 17
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# Gesetz betreffend die Ladenöffnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich - Definition
1 Das vorliegende Gesetz ist auf alle Läden anwendbar. Als Laden im Sinne
dieses Gesetzes gilt jedes Lokal oder jede Einrichtung, die der Öffentlichkeit
zugänglich und in ständiger oder vorübergehender Weise für den Verkauf,
die Vermietung und die Bestellungsaufnahme von Waren jeder Art nutzbar
sind.
2 Alle zeitweiligen oder wandernden Tätigkeiten (Reisendengewerbe), einschliesslich Märkte, Messen, Vorführungen und Ausstellungen sind, sofern
es das vorliegende Gesetz nicht anders bestimmt, den generellen Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten unterstellt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 17. Februar 1995
(GGG).

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Behörden
1 Die Gemeinden sind für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig.
2 Das Departement, in dessen Zuständigkeit der Erlass von Bestimmungen
betreffend die Ladenöffnungszeiten fällt, vertreten durch die zuständige
Dienststelle, ist die Aufsichtsbehörde. Sie kann an Stelle der Gemeinden
handeln, falls diese ihre Aufgabe nicht erfüllen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
822.20

## Art. 3 {#art_3}

Wöchentliche Öffnungszeit
1 Die Läden können von Montag bis Freitag bis 18.30 Uhr geöffnet bleiben.
2 Der Gemeinderat legt nach Anhörung des lokalen Gewerbevereins an einem in Absatz 1 genannten Tag eine verlängerte Öffnung bis 21 Uhr fest.
3 Am Samstag und am Vortag von Feiertagen sind die Läden spätestens um
17 Uhr zu schliessen.
4 Im Rahmen der in diesem Artikel festgehaltenen Grenzen kann jeder Laden seine eigenen Öffnungszeiten festlegen.

## Art. 4 {#art_4}

Sonn- und Feiertage
1 Die Läden müssen an den Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbesondere des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel.
2 Ausnahmen

## Art. 6 {#art_6}

Sonn- und Feiertage
1 Bäckereien, Konditoreien, Molkereien, Blumengeschäfte, Kioske, Tabak-
und Zeitungsläden können an Sonn- und Feiertagen bis 18.30 Uhr geöffnet
sein, unter Vorbehalt dass sie nicht Teil eines Einkaufszentrums bilden.
2 Für die übrigen Läden kann der Gemeinderat pro Jahr bis zu zwei Sonn-
oder Feiertage bezeichnen, an denen diese Läden bis 18.30 Uhr geöffnet
sein können. *
3 Eine der Öffnungen im Sinne von Absatz 2 muss im Zusammenhang mit
einem besonderen Ereignis wie Volksfest, Weihnachtsmarkt, kulturelle oder

## Art. 7 sportliche Veranstaltung stehen. * {#art_7}

Weihnachtszeit
1 Während der Weihnachtszeit vom 1. bis 23. Dezember können die Läden
an drei Werktagen bis 22 Uhr geöffnet sein.
822.20
2 Die wöchentliche verlängerte Öffnung gemäss Artikel 3 wird während der
Wochen im Dezember mit verlängerter Öffnung bis 22 Uhr aufgehoben.
3 Der Gemeinderat legt die Abende der verlängerten Spezialöffnung fest. Er
hört vorgängig den lokalen Gewerbeverein an.

## Art. 8 {#art_8}

Ständige Öffnung
1 Unter Vorbehalt eines Gemeindereglements, welche diese Art von Aktivitäten regelt, unterliegt das Anbieten von Leistungen aus automatischen Apparaten keinen Öffnungszeiten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.

## Art. 9 {#art_9}

Familienbetriebe und Lebensmittelläden
1 Die Läden, welche als Familienbetriebe gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel gelten, sowie
Lebensmittelläden bis 100m² Verkaufsfläche können von Montag bis Samstag bis 20 Uhr, am von der Gemeinde festgelegten verlängerten Verkaufsabend bis 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr geöffnet sein.

## Art. 10 {#art_10}

Besondere Gruppen von Läden
1 Die nachgenannten besonderen Gruppen von Läden können die ganze
Woche sowie an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 22 Uhr geöffnet sein:
a) Degustations- und Verkaufszentren von Walliser Landwirtschaftsprodukten, welche die Voraussetzungen des GGG erfüllen;
b) Galerien und Ateliers, die Kunstgegenstände verkaufen;
c) Lebensmittelläden an Tankstellen, deren Verkaufsfläche 100 Quadratmeter nicht übersteigt;
d) Läden innerhalb von Campings und von kulturellen Anlagen, Sport-
und Freizeitanlagen, deren Verkaufsfläche 100 Quadratmeter nicht
übersteigt;
e) Video-Clubs.
2 Märkte, Messen, Vorführungen und Ausstellungen sind spätestens um 22
Uhr zu schliessen.
822.20
3 Touristische Orte

## Art. 11 {#art_11}

Definition
1 Als touristische Orte im Sinne dieses Gesetzes gelten Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher
Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt
sowie die unmittelbaren Grenzortschaften zu Frankreich oder Italien.
2 Der Staatsrat bestimmt nach Anhörung der Gemeinden alle zwei Jahre mittels Beschluss die touristischen Orte.

## Art. 12 {#art_12}

Öffnungszeiten
1 In den touristischen Orten können die Läden während der ganzen Woche
sowie an Sonn- und Feiertagen bis 21 Uhr geöffnet sein.
2 Der Gemeinderat kann nach Anhörung des lokalen Gewerbevereins im Reglement restriktivere Öffnungszeiten festlegen. Dieses Reglement untersteht
der Genehmigung durch den Staatsrat.
4 Strafbestimmungen und Rechtspflege

## Art. 13 {#art_13}

Verwaltungsstrafen
1 Im Falle der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich die
verlängerte Öffnung, die Weihnachtszeit, die besonderen Gruppen von Läden, die ständige Öffnung sowie die Läden in den touristischen Orten, kann
die zuständige Behörde die Öffnungszeiten gemäss Artikel 3 für eine Dauer
von höchstens sechs Monaten auf jene der wöchentlichen Öffnung herabsetzen.
2 Ferner kann die zuständige Behörde im Falle der schweren oder wiederholten Verletzung dieser Bestimmungen die Schliessung des Ladens für die
Dauer von höchstens zwei Wochen anordnen.
3 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen, aller vollstreckbaren Entscheide
sowie von polizeilichen Anordnungen im Rahmen dieses Gesetzes kann die
zuständige Behörde die Schliessung des Ladens für die Dauer von höchstens zwei Wochen anordnen.
822.20

## Art. 14 {#art_14}

Busse
1 Unabhängig von allfälligen Verwaltungsstrafen kann die zuständige Behörde gegen denjenigen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes, allen vollstreckbaren Entscheiden sowie den polizeilichen Anordnungen in Anwendung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, eine Busse von 500 bis 50'000 Franken aussprechen.
2 Das Bussenverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

## Art. 15 {#art_15}

Beschwerde
1 Entscheide des Gemeinderats oder der zuständigen kantonalen Behörde
sind mittels Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
2 Das Bussenverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung
1 Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Januar 1969 werden aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.03.2002 01.11.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 19/2002
09.03.2018 01.12.2018 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-020, 2018-052
09.03.2018 01.12.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-020, 2018-052
822.20
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.03.2002 01.11.2002 Erstfassung BO/Abl. 19/2002
Art. 6 Abs. 2 09.03.2018 01.12.2018 geändert RO/AGS 2018-020, 2018-052
Art. 6 Abs. 3 09.03.2018 01.12.2018 geändert RO/AGS 2018-020, 2018-052
